Stoffidentität
Einleitung
Im Rahmen der „REACH Implementation Projects (RIPs)“ wurden eine Reihe von Leitfäden zur Umsetzung der REACH-Verordnung entwickelt. Ziel der Leitfäden ist es die betroffene Industrie, die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zu unterstützen.
Ein zentrales Element der REACH-Verordnung ist die Registrierung und die damit verbundene Prüfung von chemischen Stoffen. Ihre eindeutige Identifizierung und Benennung bildet daher die wesentliche Grundlage für ein gut funktionierendes REACH-System.
Im Projekt RIP 3.10 wurde von Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, sowie der EU-Kommission und Industrievertretern (u. a. CEFIC - European Chemical Industry Council) ein Leitfaden zur Identifizierung und Benennung von Stoffen unter REACH („Guidance on Identification and Naming of Substances under REACH“) entwickelt und im Juni 2007 veröffentlicht. Der Leitfaden basiert auf den Inhalten des Verordnungstextes und den langjährigen Erfahrungen im Rahmen der vorherigen chemikalienrechtlichen Regelungen, insbesondere der Anmeldung von Neustoffen unter der Richtlinie 67/548/EWG.
Anwendung des Leitfadens
Klare Leitlinien zur Benennung von Stoffen und zur Frage, welche Stoffe im Sinne von REACH als identisch zu betrachten sind, gehören zu den wesentlichen Inhalten. Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regeln finden Sie hier auf unseren Internetseiten.
Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich, wird aber sowohl von den Behörden wie der Bundesstelle für Chemikalien als auch den Industrieverbänden auf breiter Linie unterstützt. Die Europäische Chemikalienagentur, die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und ebenso CEFIC empfehlen ausdrücklich die Anwendung der darin beschriebenen Grundsätze.
Die Aufforderung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Verbandes der chemischen Industrie (VCI) den Leitfaden nicht anzuwenden, hat die ECHA in einen Brief an die Verbände scharf kritisiert.
Die ECHA betont in ihrem Schreiben, dass schon bei der Vorregistrierung die Anwendung des Leitfadens essentiell ist, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, die identische Stoffe herstellen, dem gleichen stoffbezogenen SIEF (Forum zum Austausch von Stoffinformationen) zugeordnet werden. Wesentliches Ziel des SIEF ist neben dem Austausch von Stoffinformationen für die Zwecke der Registrierung auch die Vermeidung von unnötigen Tierversuchen. Identische Stoffe sollen nicht mehrfach den gleichen Prüfungen unterzogen werden. Das Erreichen dieses Ziel könne beim Abweichen von den Regeln nicht mehr gewährleistet werden.
Darüber hinaus geht die ECHA auf einzelne Behauptungen des BDI und des VCI ein und stellt folgendes klar:
Der Leitfaden steht nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung. Es präzisiert vielmehr den dort gegebenen Rahmen u. a. auch durch Einführung einzelner Begriffe, die aber bereits auf Grundlage der Melderegeln für EINECS sowie Regeln zur Identifizierung von Stoffen unter der Richtlinie 67/548/EWG angewendet wurden.
Der Leitfaden verknüpft den Begriff der Herstellung mit dem Stoffbegriff (mono- und multi-constituent substances). Die Herstellung von Zubereitungen ist, wie auch unter der Richtlinie 67/548/EWG, ausgeschlossen.
Der Leitfaden führt keine neuen Regeln zur Benennung und Identifizierung ein. Die im Leitfaden beschriebenen Regeln wurden in dieser Form bereits unter der Richtlinie 67/548/EWG für die Anmeldung neuer Stoffe angewendet.
Der Leitfaden diskriminiert nicht die heimische im Vergleich zur außereuropäischen Industrie, da die Regeln auch beim Import von Stoffen angewendet werden sollen.
Die Anwendung der Regeln des Leitfadens führt nicht dazu, dass Stoffe ihren phase-in Status verlieren. Phase-in-Stoffe werden in der REACH-Verordnung klar definiert, dieser Status wird durch die Benennung eines Stoffes an Hand der Regeln im Leitfaden nicht berührt.
Die Gefahr den phase-in Status für einen Stoff zu verlieren besteht für eine Firma vielmehr dann, wenn sie den Stoffbegriff nicht beachtet.
