Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in der Kandidatenliste aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffen
Die Kurzfassung "Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in der Kandidatenliste aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffen" wurde von der ECHA in Englisch erstellt und steht hier in Deutsch zur Verfügung.
Unternehmen können gesetzliche Verpflichtungen wegen der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste haben. Diese Verpflichtungen beziehen sich nicht nur auf die aufgenommenen Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind.
Erzeugnisse
- Ab Aufnahmedatum:
Lieferanten von Erzeugnissen innerhalb der EU oder des EWR, die in der Kandidatenliste aufgeführte Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden oder auf Aufforderung einem Verbraucher innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben zukommen lassen. Diese Angaben müssen die sichere Verwendung des Erzeugnisses gewährleisten und mindestens den Namen des Stoffes enthalten.
Ab 2011:
Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen innerhalb der EU oder des EWR haben eine Mitteilungspflicht gegenüber der ECHA, wenn Ihr Erzeugnis einen Stoff aus der Kandidatenliste enthält. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Stoff in einer Konzentration von über 0,1 % (w/w) vorhanden ist und seine Mengen in den produzierten/importierten Erzeugnissen insgesamt über 1 Tonne pro Jahr pro Unternehmen liegen.
- Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in die Kandidatenliste aufgenommen wurden/werden, müssen nicht später als am 1. Juni 2011 angemeldet sein.
- Stoffe, die am oder nach dem 1. Dezember 2010 in die Kandidatenliste aufgenommen werden, müssen nicht später als innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Aufnahme angemeldet sein.
Hinweis: Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn
(i) der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses die Exposition des Menschen und der Umwelt während der Anwendung und der Entsorgung des Erzeugnisses ausschließen kann. Dann liefert der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses jedoch geeignete Anweisungen.
(ii) der Stoff bereits für die Anwendung in derselben Lieferkette oder einer anderen Lieferkette registriert worden ist.
Stoffe
- Ab Aufnahmedatum:
EU- und EWR-Lieferanten von in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
Gemische
- Ab Aufnahmedatum
EU- und EWR-Lieferanten von Gemischen, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft sind, müssen den Abnehmern auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn die Gemische mindestens einen Stoff aus der Kandidatenliste enthalten und seine Einzelkonzentration 0,1 % (w/w) überschreitet.

