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Meldeformular für alternative Lampenöle und flüssige Grillanzünder

Durch die Änderungsverordnung (EU) Nr. 276/2010 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung sind Firmen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, verpflichtet, der zuständigen Behörde Daten über Alternativen zu solchen Produkten zu übermitteln.

Die Meldung muss bis zum 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich erfolgen.

Hintergrund dieser Meldung ist, dass der Europäischen Chemikalienagentur mit Hilfe dieser Daten die Überprüfung der bestehenden Beschränkung für Lampenöle und Grillanzünder erleichtert werden soll.

In Deutschland erfolgt die Meldung (nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG) an die Bundesstelle für Chemikalien / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die diese Daten der Kommission zugänglich macht.

Bringen Sie Lampenöle und flüssige Grillanzünder mit der Kennzeichnung:

  • R65 (Gesundheitsschädlich: Kann bei Verschlucken Lungenschäden verursachen) oder
  • H304 (Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein)

erstmals in Verkehr und liegen Ihnen Daten über Alternativen vor, nutzen Sie bitte den unten angegebenen Link zur Eingabemaske zur Übermittlung der Daten an die Bundesstelle für Chemikalien.

Meldeformular für alternative Lampenöle und flüssige Grillanzünder

Durch die Änderungsverordnung (EU) Nr. 276/2010 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung sind Firmen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, verpflichtet der zuständigen Behörde Daten über Alternativen zu solchen Produkten zu übermitteln. Die Meldung muss bis zum 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich erfolgen.

Meldeformular für alternative Lampenöle und flüssige Grillanzünder

 

Downloads

Verordnung (EU) Nr. 276/2010 (PDF-Datei, 720 KB)
vom 31. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen)