Registrierung von standortinternen und transportierten isolierten Zwischenprodukten nach Artikel 17 bzw. 18
Ein Zwischenprodukt ist definiert als Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (Artikel 3, Nr. 15).
Unter REACH werden unterschieden:
- nicht-isolierte Zwischenprodukte,
- standortinterne isolierte Zwischenprodukte und
- transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Nicht-isolierte Zwischenprodukte sind von REACH komplett ausgenommen.
Für isolierte Zwischenprodukte ist eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen gemäß der Artikel 17 und 18 möglich. Voraussetzung ist aber, dass Herstellung und Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen stattfinden, indem der Stoff durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.
Für Zwischenprodukte unter einer Jahresproduktion von 1000 Tonnen, die diese Bedingungen erfüllen, müssen unter REACH keine neuen Prüfungen zur Ermittlung von gefährlichen Eigenschaften durchgeführt werden. Nur die verfügbaren Informationen nach Artikel 17 bzw. 18 sind vorzulegen.
Die Informationsanforderungen für das Registrierungsdossier gemäß der Artikel 17 bzw. 18 sind in der unten stehenden Tabelle zusammengefasst:
| Informationen nach Artikel 17 bzw. 18 | Bezug |
|---|---|
| Identität des Herstellers / Importeurs | Anhang VI Abschnitt 1 |
| Identität des Zwischenproduktes | Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4 |
| Einstufung des Zwischenproduktes | Anhang VI Abschnitt 4 |
| Alle verfügbaren Informationen über physikalisch-chemische Eigenschaften und über die Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt | |
| Nur bei transportierten Zwischenprodukten: allgemeine Angaben zur Verwendung sowie Informationen über die angewandten und dem Anwender empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen | Anhang VI Abschnitt 3.5 |
Für transportierte isolierte Zwischenprodukte, die von einem Hersteller bzw. Einführer in einer Gesamtmenge von mehr als 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, sind zusätzlich zu den bereits im vorherigen Kapitel beschriebenen Anforderungen, die Informationen nach Anhang VII vorzulegen (Artikel 18). Diese umfassen die Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, sowie zur Toxikologie und Ökotoxikologie des Stoffes, wie sie im Rahmen der allgemeinen Registrierung für Stoffe über 1 Tonne pro Jahr verlangt werden.
Die geforderten Informationsanforderungen nach Anhang VII sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
| Nr. (*) | Informationsanforderungen |
|---|---|
| 7. | Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes |
| 7.1 | Aggregatzustand bei 20°C und 101,3 Pa |
| 7.2 | Schmelz-/Gefrierpunkt |
| 7.3 | Siedepunkt |
| 7.4 | Relative Dichte |
| 7.5 | Dampfdruck |
| 7.6 | Oberflächenspannung |
| 7.7 | Wasserlöslichkeit |
| 7.8 | Verteilungskoeffizient |
| 7.9 | Flammpunkt |
| 7.10 | Entzündlichkeit |
| 7.11 | Explosionsfähigkeit |
| 7.12 | Selbstentzündungstemperatur |
| 7.13 | Brandfördernde Eigenschaften |
| 7.14 | Granulometrie |
| 8. | Toxikologische Angaben |
| 8.1 | Reizung oder Verätzung der Haut |
| 8.2 | Reizung der Augen |
| 8.3 | Sensibilisierung durch Hautkontakt |
| 8.4 | Mutagenität |
| 8.5 | Akute Toxizität |
| 9. | Angaben zur Ökotoxizität |
| 9.1 | Aquatische Toxizität |
| 9.2 | Abbaubarkeit |
(*) Die vorangestellten Ziffern entsprechen der Nummerierung in Anhang VII.
