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Diisobutylphthalat

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Stoff aus der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung mit seinen Verwendungsbereichen

StoffbezeichnungDiisobutylphthalat
CAS-Nr.84-69-5
EG -Nr.201-553-2
Aufnahmedatum13.01.2010
Aufnahmegrundfortpflanzungsgefährdend
(Artikel 57c)
Unterstützende Dokumente
(nur in Englisch)
Support Document (PDF-Datei, 163 KB)
Anhang XV DossierDossier (PDF-Datei, 190 KB)
EntscheidungsnummerED/68/2009 (PDF-Datei, 384 KB)
VerwendungsbereicheDiisobutylphthalat wird sowohl als Weichmacher für Cellulosenitrat, Celluloseether, Polyacrylat und Polyacetatdispersionen verwendet, als auch als eine Gelierhilfe in der Kombination mit anderen Weichmachern. Diisobutylphthalat-haltige Polymere werden für Kunststoffe, Lacke, Kleber, Explosivstoffe und Nagelpoliermittel verwendet.
Entnommen ausÜbersetzung aus der ECHA-Mitteilung vom 07.12.2009: Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) identifiziert 15 neue besonders besorgniserregende Stoffe für die Kandidatenliste
Verwendung in Verbrauchererzeugnissen *)Detailinformation (PDF-Datei, 162 KB)
IUCLID 5 Stoffdatensatz **)

IUCLID Datensatz-Icon

Datensatz

*) Die Daten basieren auf Informationen, die von Unternehmen in Meldungs- und Registrierungsdossiers an die ECHA übermittelt worden sind. Es bedeutet nicht, dass der jeweilige Stoff in allen Erzeugnissen dieser Typen enthalten ist, sondern nur, dass er es sein kann. Ähnlich bedeutet Nichterscheinen eines Erzeugnisses auf der Liste nicht, dass es keinen SVHC-Stoff enthält.

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID 5.3-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.