Ammoniumdichromat
Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.
Stoff aus der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung mit seinen Verwendungsbereichen
| Stoffbezeichnung | Ammoniumdichromat |
| CAS-Nr. | 7789-09-5 |
| EG -Nr. | 232-143-1 |
| Aufnahmedatum | 18.06.2010 |
| Aufnahmegrund | krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57a, 57b und 57c) |
| Unterstützende Dokumente (nur in Englisch) | Support Document (PDF-Datei, 83 KB) |
| Anhang XV Dossier | Dossier (PDF-Datei, 580 KB) |
| Entscheidungsnummer | ED/30/2010 |
| Verwendungsbereiche | Ammoniumdichromat wird hauptsächlich als Oxidationsmittel verwendet. Weitere bekannte Verwendungen finden sich bei der Herstellung lichtempfindlicher Bildschirme und als Beizmittel bei der Herstellung von Textilien. Zu den geringfügigen Verwendungen scheinen die Metallbehandlung und die Nutzung als laboranalytisches Agens zu gehören. |
| Entnommen aus | Übersetzung aus der Pressemitteilung der ECHA vom 18.06.2010: ECHA adds eight substances to the Candidate List for authorisation |
| Verwendung in Verbrauchererzeugnissen *) | Detailinformation (PDF-Datei, 148 KB) |
| IUCLID 5 Stoffdatensatz **) |
|
*) Die Daten basieren auf Informationen, die von Unternehmen in Meldungs- und Registrierungsdossiers an die ECHA übermittelt worden sind. Es bedeutet nicht, dass der jeweilige Stoff in allen Erzeugnissen dieser Typen enthalten ist, sondern nur, dass er es sein kann. Ähnlich bedeutet Nichterscheinen eines Erzeugnisses auf der Liste nicht, dass es keinen SVHC-Stoff enthält.
**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID 5.3-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.

