Auskunftsrechte zu Stoffen in Erzeugnissen
Der Verbraucher hat durch REACH erstmals ein Auskunftsrecht zu SVHC-Kandidatenstoffen (besonders besorgniserregende Stoffe) in Erzeugnissen. Der Verbraucher kann beim Lieferanten nachfragen, ob und, wenn ja, welche Stoffe der Kandidatenliste in einem Erzeugnis enthalten sind. Der Lieferant hat den Verbraucher innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber zu informieren, wenn die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet*.
Das Auskunftsrecht des Verbrauchers ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:
"(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen."
Dabei ist zu beachten, dass das Ausbleiben einer Rückmeldung noch keinen Verstoß gegen den Artikel 33 darstellt. Lieferanten sind lediglich zur Antwort verpflichtet, wenn ihr Erzeugnis tatsächlich einen SVHC-Kandidatenstoff in Mengen von über 0,1 % enthält.
Wenn ein Verbraucher allerdings der Meinung ist, dass das fragliche Erzeugnis einen mitteilungspflichtigen Inhaltsstoff enthält, kann er sich nach Ablauf der 45 Tage an die für die Überwachung örtlich zuständige Behörde wenden.
Die Zuständigkeit der Länderbehörden richtet sich danach, in welchem Bundesland der jeweilige Lieferant ansässig ist. Aus der nachfolgenden Liste können Sie die Kontaktstellen der Länder entnehmen.
| Bundesland | Zuständige Behörde | ||
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg
| Regierungspräsidium Freiburg | Bissierstr. 7 79114 Freiburg i. Br. | Tel: 0761 208-0 Fax: 0761 208-394200 abteilung5@rpf.bwl.de |
| Regierungspräsidium Karlsruhe | Schlossplatz 1-3 76131 Karlsruhe | Tel: 0721 926-0 Fax: 0721 933-40250 abteilung5@rpk.bwl.de | |
| Regierungspräsidium Stuttgart | Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart | Tel: 0711 904-0 Fax: 0711 904-2408 abteilung5@rps.bwl.de | |
| Regierungspräsidium Tübingen | Konrad-Adenauer-Straße 20 72072 Tübingen | Tel: 07071 757-0 Fax: 07071 757-3190 abteilung5@rpt.bwl.de | |
| Bayern
| Gewerbeaufsichtsämter der jeweiligen Regierungen. Eine Adressenliste finden Sie hier: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen | ||
| Berlin
| Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Referat IIIB Schutz vor chemischen Einwirkungen/Chemikaliensicherheit | Turmstr. 21 10559 Berlin | Tel: 030 902545-471 Fax: 030 902545-418 Gefahrstoffe@LAGetSi.berlin.de |
| Brandenburg
| Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz | ||
| Bremen
| Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Referat 44 - Pharmazie, Toxikologie, Gentechnik | Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen | chemikalien@gesundheit.bremen.de |
| Hamburg
| Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz | Billstraße 80 20539 Hamburg | Tel: 040 42837-2112 Fax: 040 42837-3100 arbeitsschutztelefon@bsg.hamburg.de |
| Hessen
| Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt | Gutleutstraße 114 60327 Frankfurt am Main | Tel: 06151 12-0 Fax: 06151 12-6313 poststelle@rpda.hessen.de |
| Niedersachsen
| Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz | Archivstr. 2 30169 Hannover | Tel: 0511 120-3498 oder -3497 Fax: 0511 12099-3498 oder -3497 poststelle@mu.niedersachsen.de |
| Nordrhein-Westfalen
| Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Kontaktdaten zu den Bezirksregierungen in NRW, die dann jeweils an die zuständigen Behörden verweisen können | ||
Mecklenburg-Vorpommern
| In Mecklenburg-Vorpommern richtet sich die Zuständigkeit danach, ob der betreffende Kandidatenstoff aufgrund seiner Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung aufgenommen wurde. Ansprechstelle für die Koordination: | Postanschrift: Hausanschrift: | Tel: 0385 588-5007 Fax: 0385 588-5861 / -5862 poststelle@wm.mv-regierung.de |
| Rheinland-Pfalz
| Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord | Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz | Tel: 0261 120-0 Fax: 0261 120-2200 poststelle@sgdnord.rlp.de |
| Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd | Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a.d. Weinstraße | Tel: 06321 99-0 Fax: 06321 99-2900 poststelle@sgdsued.rlp.de | |
| Saarland
| Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz | Don-Bosco-Str. 1 66119 Saarbrücken | Telefon: 0681 8500-0 Fax: 0681 8500-1384 lua@lua.saarland.de |
| Sachsen
| Die Adresse der jeweils zuständigen Landesdirektion finden Sie hier unter "Behördensuche" und unter Angabe der Postleitzahl bzw. der Stadt und der "Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)". | ||
| Sachsen-Anhalt
| REACH-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt | Postfach 200 841 06009 Halle | Tel: 0345 5704-552 und -574 reach@lau.mlu.sachsen-anhalt.de |
| Schleswig-Holstein
| Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Abteilung 6 | Mercatorstraße 3 24106 Kiel | Tel: 0431 988-7104 Fax: 0431 988-7239 |
| Thüringen
| Zuständige REACH-Überwachungsbehörden in Thüringen sind entsprechend den geltenden Zuständigkeitsregelungen in erster Linie die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Adressen finden Sie hier unter "Behördensuche" und unter Angabe der Postleitzahl und der "Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)". | ||
* Innerhalb der EU bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob sich die 0,1% Bezugsgröße auf die einzelnen Erzeugnisse in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder auf das zusammengesetzte Erzeugnis als solches bezieht. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, unterstützen die Auffassung, dass jedes Teil, das einmal als ein eigenständiges Erzeugnis angesehen wurde, weiterhin für die Belange des Artikels 33 als Erzeugnis gilt, auch wenn es in ein größeres zusammengesetztes Erzeugnis eingebaut wird.

















