Artikel 6 der REACH-Verordnung (Stand: 05.02.2009)
Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen
- Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Gemischen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.
- Für Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierte isolierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht.
- Der Hersteller oder Importeur eines Polymers reicht für den Monomerstoff/die Monomerstoffe oder einen anderen Stoff/andere Stoffe, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Polymer besteht zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen;
b) die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes/dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes/anderer Stoffe beträgt mindestens 1 Tonne pro Jahr. - Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.
Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind gemäß Artikel 57 auch verschiedene Änderungen in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wirksam. Diese Änderungen wurden auf den Internetseiten des REACH-Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien entsprechend umgesetzt. Verbindlich ist jedoch ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
