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Wichtige Fristen der REACH- und CLP-Verordnung

Fristen der REACH-Verordnung:

Nicht-Phase-in-Stoffe in Mengen von mehr als einer Jahrestonne sind vor ihrer Herstellung / ihrem Import zu registrieren. Haben Sie einen Nicht-Phase-in-Stoff bereits nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG (Chemikaliengesetz) angemeldet, gilt er gemäß Artikel 24 der REACH-Verordnung automatisch auch als registriert. Ist der Stoff von einem anderen Unternehmen angemeldet worden, gilt: Bevor Sie mit der eigenen Herstellung / dem eigenen Import beginnen, müssen Sie den Stoff als Nicht-Phase-in-Stoff registrieren lassen.

Für Phase-in-Stoffe gilt: Wenn diese vorregistriert wurden, dürfen sie anschließend bis zu ihrer endgültigen Registrierung weiter in Verkehr gebracht werden. Für die endgültige Registrierung sind Stichtage festgelegt, die abhängig von der hergestellten Menge (je Hersteller oder Importeur) sind:

StichtageRegistrierung von
01.12.2010

Stoffen ≥ 1000 t/a

CMR-Stoffen ≥ 1t/a

umweltgefährdenden Stoffen ≥ 100 t/a

01.06.2013Stoffen ≥ 100 t/a
01.06.2018Stoffen ≥ 1 t/a

Nach Ablauf dieser Fristen wird nicht mehr zwischen Phase-in-Stoffen und Nicht-Phase-in-Stoffen unterschieden.

Fristen der CLP-Verordnung:

Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Erlaubt ist dies bereit schon jetzt. Ob nun das neue Recht oder das alte zur Kennzeichnung gewählt wird, auf dem Etikett darf nur eine Kennzeichnung erfolgen.

Stoffe die bereits vor dem 1. Dezember 2010 bzw. Gemische die vor dem 1. Juni 2015 nach dem alten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungssystem erstmalig in den Verkehr gebracht wurden (Lagerbestände), müssen bis zum 1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 nicht erneut gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.

StichtageStoffeGemische
bis 30.11.2010Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Richtlinie (RL) 67/548/EWG oder der CLP-Verordnung
ab 01.12.2010
  • Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung
    Einstufung nach altem Recht bis 31.05.2015 erforderlich (s.u.)
  • Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für unter REACH registrierungspflichtige Stoffe und für gefährliche Stoffe (mengenunabhängig).
    Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, müssen innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.
bis 31.05.2015Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Richtlinie (RL) 1999/45/EG oder der CLP-Verordnung
Einstufung nach der RL 67/548/EWG ist zwingend im Sicherheitsdatenblatt aufzuführenEinstufung nach der RL 1999/45/EG ist zwingend im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen
ab 01.06.2015Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ausschließlich nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG werden aufgehoben

Fristendarstellung für REACH und CLP

Das Risiko, wenn eine Registrierung erst in letzter Minute eingereicht wird

Die Frist für die REACH-Registrierung bleibt dieselbe – 30. November 2010. Es gibt keine Änderung. Die ECHA möchte das Risiko aufzeigen, wenn eine Registrierung in allerletzter Minute (nach dem 1. Oktober 2010) erfolgt.

ECHA eNews vom 30.06.2010, Übersetzung durch die Bundesstelle für Chemikalien (PDF-Datei, 32 KB)

 

Frist zur Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen

Produzenten und Importeure von Erzeugnissen müssen die Agentur unterrichten, wenn ein Stoff der Kandidatenliste folgende Bedingungen erfüllt:

  • der Stoff in diesen Erzeugnissen in Mengen von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und Hersteller enthalten ist und
  • der Stoff in diesem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist.

Die Meldepflicht beginnt am 1. Juni 2011 sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste. Dies bedeutet, dass die Stoffe die vor dem 1. Dezember 2010 aufgenommen wurden, bis zum 1. Juni 2011 gemeldet werden müssen. Beachten Sie auch die Ausnahmen von der Meldepflicht gemäß Artikel 7.

Nähere Angaben finden Sie im Data Submission Manual Part 20: "How to Prepare and Submit a Substance in Articles Notification".

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Information der ECHA