Wichtige Fristen der REACH- und CLP-Verordnung
Fristen der REACH-Verordnung:
Nicht-Phase-in-Stoffe in Mengen von mehr als einer Jahrestonne sind vor ihrer Herstellung / ihrem Import zu registrieren. Haben Sie einen Nicht-Phase-in-Stoff bereits nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG (Chemikaliengesetz) angemeldet, gilt er gemäß Artikel 24 der REACH-Verordnung automatisch auch als registriert. Ist der Stoff von einem anderen Unternehmen angemeldet worden, gilt: Bevor Sie mit der eigenen Herstellung / dem eigenen Import beginnen, müssen Sie den Stoff als Nicht-Phase-in-Stoff registrieren lassen.
Für Phase-in-Stoffe gilt: Wenn diese vorregistriert wurden, dürfen sie anschließend bis zu ihrer endgültigen Registrierung weiter in Verkehr gebracht werden. Für die endgültige Registrierung sind Stichtage festgelegt, die abhängig von der hergestellten Menge (je Hersteller oder Importeur) sind:
| Stichtage | Registrierung von |
|---|---|
| 01.12.2010 | Stoffen ≥ 1000 t/a CMR-Stoffen ≥ 1t/a umweltgefährdenden Stoffen ≥ 100 t/a |
| 01.06.2013 | Stoffen ≥ 100 t/a |
| 01.06.2018 | Stoffen ≥ 1 t/a |
Nach Ablauf dieser Fristen wird nicht mehr zwischen Phase-in-Stoffen und Nicht-Phase-in-Stoffen unterschieden.
Fristen der CLP-Verordnung:
Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Erlaubt ist dies bereit schon jetzt. Ob nun das neue Recht oder das alte zur Kennzeichnung gewählt wird, auf dem Etikett darf nur eine Kennzeichnung erfolgen.
Stoffe die bereits vor dem 1. Dezember 2010 bzw. Gemische die vor dem 1. Juni 2015 nach dem alten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungssystem erstmalig in den Verkehr gebracht wurden (Lagerbestände), müssen bis zum 1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 nicht erneut gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.
| Stichtage | Stoffe | Gemische |
|---|---|---|
| bis 30.11.2010 | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Richtlinie (RL) 67/548/EWG oder der CLP-Verordnung | |
| ab 01.12.2010 |
| |
| bis 31.05.2015 | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Richtlinie (RL) 1999/45/EG oder der CLP-Verordnung | |
| Einstufung nach der RL 67/548/EWG ist zwingend im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen | Einstufung nach der RL 1999/45/EG ist zwingend im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen | |
| ab 01.06.2015 | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ausschließlich nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG werden aufgehoben | |
Frist zur Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen
Produzenten und Importeure von Erzeugnissen müssen die Agentur unterrichten, wenn ein Stoff der Kandidatenliste folgende Bedingungen erfüllt:
- der Stoff in diesen Erzeugnissen in Mengen von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und Hersteller enthalten ist und
- der Stoff in diesem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist.
Die Meldepflicht beginnt am 1. Juni 2011 sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste. Dies bedeutet, dass die Stoffe die vor dem 1. Dezember 2010 aufgenommen wurden, bis zum 1. Juni 2011 gemeldet werden müssen. Beachten Sie auch die Ausnahmen von der Meldepflicht gemäß Artikel 7.
Nähere Angaben finden Sie im Data Submission Manual Part 20: "How to Prepare and Submit a Substance in Articles Notification".

