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Häufig gestellte Fragen zu Zwischenprodukten

Fragen

 

Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Nein. Solange ein Zwischenprodukt unter die Definition für nicht-isolierte Zwischenprodukte der REACH-Verordnung Artikel 3(15)(a) fällt, ist es von jeglichen Verpflichtungen unter CLP ausgenommen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Mengen desselben Stoffes in anderen Verfahren oder unter anderen Bedingungen verwendet werden können, die nicht unter diese Definition fallen. Für diese Mengen müssen die relevanten Anforderungen unter CLP erfüllt werden.

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Muss die Registrierung eines isolierten Zwischenprodukts nach Artikel 17(2) oder Artikel 18(2) aufgrund einer Änderung des Tonnagebandes aktualisiert werden?

Ein Hersteller oder Importeur, der ein isoliertes Zwischenprodukt nach Artikel 17(2) oder Artikel 18(2) registriert hat, muss im Fall einer Änderung des Tonnagebandes im Allgemeinen diese Registrierung nicht aktualisieren, außer für ein transportiertes isoliertes Zwischenprodukt wird die Schwelle von 1000 t/a erreicht oder der Registrant stellt die Herstellung und Einfuhr des isolierten Zwischenprodukts ein.

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Ein Phase-in-Stoff wird in Mengen von 250t/a als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt und zusätzlich in Mengen von 750 t/a  als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt (jeweils im geschlossenen System) hergestellt. Welche Registrierungsfrist gilt hier?

Die insgesamt hergestellte Menge des Stoffes von 1000 t/a ist relevant für die Registrierungsfrist. Wird der Stoff zwischen dem 01.06.2008 und dem 01.12.2008 vorregistriert, so ist der Stichtag für die Registrierung der 01.12.2010.

Es wird eine Registrierung durchgeführt. Die reduzierten Informationsanforderungen gemäß Artikel 17 und 18 können in Anspruch genommen werden, sofern die in diesen Artikeln genannten Bedingungen erfüllt sind.

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Muss ab 01.06.2008 ein Zwischenprodukt, das nicht in der Europäischen Gemeinschaft registriert ist und zum registrierten Endprodukt in der Europäischen Gemeinschaft weiterverarbeitet wird, registriert werden?

REACH knüpft die Registrierungspflicht an die Herstellung und nicht an das Inverkehrbringen. Das bedeutet, dass auch Zwischenprodukte unter REACH registriert werden müssen. Sofern die Zwischenprodukte unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet werden, indem die Stoffe durch technische Mittel strikt eingeschlossen sind, gibt es unter REACH erleichterte Registrierungsbestimmungen.

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Welche Übergangsfristen gelten für isolierte Zwischenprodukte im Rahmen der REACH-Verordung? Unter welchen Bedingungen müssen die isolierten Zwischenprodukte registriert werden?

Die Übergangsfristen für die Registrierung von vorhandenen Zwischenprodukten entsprechen denen für "normale" Phase-in-Stoffe. Diese sind in Abhängigkeit von der produzierten Menge und der Gefährlichkeit gestaffelt. Neue Zwischenprodukte müssen ab 01.08.2008 wie Non-Phase-in Stoffe vor Produktionsbeginn registriert werden.

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Sind Zwischenprodukte, die eine volle Registrierung nach Artikel 10 durchlaufen müssen weiterhin von der Zulassung nach Titel VII ausgenommen?

Die Ausnahme von Titel VII – Zulassung – gilt für alle Zwischenprodukte unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Systemen hergestellt und weiter verarbeitet werden oder nicht.

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Wie sieht der zur Registrierung vorzulegende Datensatz bei standortinternen isolierten Zwischenprodukten aus?

Die Datenanforderungen bezüglich standortinterner isolierter Zwischenprodukte sind in Artikel 17 der REACH-Verordnung geregelt. Wird das Zwischenprodukt in einem geschlossenen System und unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt, ist eine Registrierung mit einem reduzierten Datensatz möglich. Sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Informationen nach Artikel 10 der REACH-Verordnung vorgelegt werden.

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Gilt ein Stoff nach Artikel 3 Nummer 20 b als Phase-in-Stoff, wenn dieser als Zwischenprodukt ausschließlich zum Eigengebrauch hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht wurde? Gilt dies auch für entsprechende Stoffe mit einer Herstellung nach dem 1. Juni 2007?

Stoffe, die vor dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, können als Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 b gelten.

Das ist der Fall, wenn diese Stoffe in den letzten Jahren vor Inkrafttreten von REACH am 1. Juni 2007 in der EU hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht wurden. Stoffe, die nicht im EINECS gelistet sind und erstmals nach dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, sind keine Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 b.

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Wird ein Kettenlängenregulator / Kettenlängenüberträger in der Polymersynthese als Zwischenprodukt angesehen?

Ein Kettenlängenregulator in einer Polymerreaktion entspricht in der Regel der Definition eines Zwischenproduktes in Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Er wird in das Polymer eingebaut und somit in einen anderen Stoff umgewandelt.

Sofern es sich hierbei nicht um ein Monomer handelt und die Bedingungen des Artikel 18 Absatz 4 eingehalten werden, kann das Zwischenprodukt auf Basis der reduzierten Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 registriert werden.

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Eine Firma stellt einen Phase-in-Stoff her, der sowohl als isoliertes Zwischenprodukt (ca. 60 t/a; geschlossenes System) verwendet wird, als auch als Endprodukt (ca. 50 t/a) verkauft wird. Welche Menge muss vorregistriert bzw. registriert werden und welche Registrierungsfrist gilt?

Für das genannte Beispiel gilt folgendes: Die insgesamt hergestellte Menge des Stoffes von 110 t/a muss vorregistriert werden und ist relevant für die Registrierungsfrist. Stichtag für die Registrierung ist somit der 01.06.2013. Für 50 Tonnen des Stoffes gelten die Standardprüfanforderungen nach den Artikeln 10 und 12. Für 60 Tonnen des Stoffes gelten die reduzierten Prüfanforderungen nach Artikel 17 bzw. 18. Bis zum 01.06.2013 muss ein Registrierungsdossier eingereicht werden, das die Prüfanforderungen für einen Stoff > 10 t/a umfasst. Die Menge von 60 Tonnen, die als Zwischenprodukt verwendet werden, ist in diesem Dossier auszuweisen.

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Sind Zwischenprodukte immer von der Zulassung ausgenommen, auch wenn sie nicht strikt eingeschlossen und streng kontrolliert gehandhabt werden?

Isolierte transportierte und standortinterne Zwischenprodukte unterliegen einer gesonderten Registrierung, geregelt in Artikel 17 und 18 der REACH-Verordnung. Ein reduzierter Datensatz ist nur dann ausreichend, wenn das Zwischenprodukt strikt eingeschlossen und streng kontrolliert wird.

Unabhängig davon sind Zwischenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 8 grundsätzlich von der Zulassung ausgenommen.

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Werden Monomerstoffe zukünftig der Zulassungspflicht unterliegen?

Für Monomere, die als standortinterne isolierte oder transportierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht. Das bedeutet, es ist eine vollständige Registrierung nach Artikel 10 durchzuführen.

Die Ausnahme von der Zulassung für Zwischenprodukte nach Artikel 2 Absatz 8 bleibt aber bestehen.

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