Häufig gestellte Fragen zur Vorregistrierung
Altstoffe ("Phase-in-Stoffe"), die nicht vorregistriert worden sind, dürfen nach Ende der Vorregistrierungsfrist nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Deshalb ist es wichtig, Ihre Stoffe vorzuregistrieren bzw. sicherzustellen, dass Ihr Lieferant Ihre Stoffe vorregistriert.
Fragen
- Kann man Stoffe, die bis 2001 nach Deutschland importiert wurden und jetzt wieder importiert werden sollen, nachträglich vorregistrieren?
- Was ist zu tun, wenn beim Import von Gemischen die Mengenschwelle von einer Jahrestonne für die enthaltenden Stoffe überschritten wird?
- Welche Funktion hat die Mengenabfrage bei einer Vorregistrierung?
- Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden?
- Muss im Registrierungsdossier die Vorregistrierungsnummer angeben werden, auch wenn die Identität des vorregistrierten Stoffes nicht mit der des tatsächlich registrierten Stoffes übereinstimmt?
- Müssen Stoffe, die unter der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) verboten sind, (vor-)registriert werden?
- Müssen reimportierte Stoffe vorregistriert werden? Wie wird in diesem Zusammenhang mit Betriebsgeheimnissen umgegangen?
- Ist es richtig dass ein Stoff, der von der Registrierung ausgenommen ist (Beispiel Glucose, EG-Nr. 200-075-1) ebenso von der Vorregistrierung ausgenommen ist?
- Kann man IUCLID 5 zur Vorregistrierung verwenden oder gibt es hierzu ein eigenes Tool unter REACH IT?
- Für Stoffe, die in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) verwendet werden, sind entsprechend Artikel 9 eingeschränkt Daten in einem Zeitraum von 5 Jahren an die Agentur zu übermitteln. Müssen diese Stoffe vorregistriert werden?
- Kann man bei der BAuA Stoffe vorregistrieren oder muss die Anmeldung direkt nach Helsinki geschickt werden?
- Welche Regelung gilt für Phase-in-Stoffe, die nicht vorregistriert wurden?
- Was können Sie als nachgeschalteter Anwender tun, wenn Sie feststellen, dass Ihr Stoff nicht registriert wird?
- Welche Daten der Vorregistrierung werden im Internet veröffentlicht?
- Ist es möglich, ein SIEF zu verlassen? Falls nicht, was geschieht, wenn ein Unternehmen seine Aktivitäten bezüglich eines vorregistrierten Stoffs einstellt?
Kann man Stoffe, die bis 2001 nach Deutschland importiert wurden und jetzt wieder importiert werden sollen, nachträglich vorregistrieren?
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist am 01.06.2007 In Kraft getreten. Dies bedeutet, dass alle Stoffe, die vor diesem Datum hergestellt oder importiert wurden, nicht nachträglich unter die REACH-Verordnung fallen. Somit kann für Phase-In-Stoffe die bis 2001 nach Deutschland importiert wurden und jetzt wieder importiert werden sollen, bei der ECHA eine Vorregistrierung gemäß Artikel 28 (6) der REACH-Verordnung durchgeführt werden.
Was ist zu tun, wenn beim Import von Gemischen die Mengenschwelle von einer Jahrestonne für die enthaltenden Stoffe überschritten wird?
Für die einzelnen Stoffe im Gemisch muss geprüft werden, ob sie die Bedingungen der nachträglichen Vorregistrierung gemäß Artikel 28 Absatz 6 erfüllen. Diese muss dann innerhalb von 6 Monaten nach dem erstmaligen Erreichen der Tonnenschwelle erfolgen und führt dazu, dass die Übergangsfristen des Artikels 23 genutzt werden können. Sollte eine nachträgliche Vorregistrierung nicht mehr möglich sein, so muss nach Artikel 26 vor der Registrierung eine Anfrage bei der ECHA gestellt werden.
Welche Funktion hat die Mengenabfrage bei einer Vorregistrierung?
Diese dient zur Ermittlung der Registrierungsfrist. Für die Berechnung der Registrierungsfrist ist Artikel 3 Nr. 30 der REACH-Verordnung zu beachten. Hiernach werden die Mengen „pro Jahr“ für Phase-in-Stoffe, die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder hergestellt wurden, auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet. Für alle anderen Stoffe gilt das Kalenderjahr.
Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rolle der Firma zum Zeitpunkt, zu dem die Registrierungspflicht wirksam wird ab.
Muss im Registrierungsdossier die Vorregistrierungsnummer angeben werden, auch wenn die Identität des vorregistrierten Stoffes nicht mit der des tatsächlich registrierten Stoffes übereinstimmt?
Sowohl der federführende Registrant als auch alle Member Registrants müssen in ihrem Registrierungsdossier immer ihre jeweilige Vorregistrierungsnummer in Kapitel 1.3 im IUCLID angeben.
Müssen Stoffe, die unter der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) verboten sind, (vor-)registriert werden?
Ja. Die Stoffe sind nicht von der (Vor-)Registrierung ausgenommen, wenn sie in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fallen.
Müssen reimportierte Stoffe vorregistriert werden? Wie wird in diesem Zusammenhang mit Betriebsgeheimnissen umgegangen?
Nach Artikel 2 Absatz 7c) sind bereits registrierte Stoffe bei einem Reimport in die EU nicht nochmals zu registrieren.
Eine bereits erfolgte Vorregistrierung innerhalb derselben Lieferkette führt allerdings nicht zu einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7c). Somit ist im Falle eines Reimportes der Importeur verpflichtet, die importierten Stoffe vorzuregistrieren.
Ist es richtig dass ein Stoff, der von der Registrierung ausgenommen ist (Beispiel Glucose, EG-Nr. 200-075-1) ebenso von der Vorregistrierung ausgenommen ist?
Das Verfahren der Vorregistrierung gilt für registrierungspflichtige Phase-in-Stoffe. Es ist in Artikel 28 der REACH-Verordnung geregelt und dient der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen zur Registrierung nach Artikel 23.
Glucose, EG-Nr. 200-075-1 ist in Anhang IV der Verordnung gelistet und somit von der Registrierungspflicht ausgenommen. Eine Vorregistrierung ist daher ebenfalls nicht notwendig.
Kann man IUCLID 5 zur Vorregistrierung verwenden oder gibt es hierzu ein eigenes Tool unter REACH IT?
Zur Vorregistrierung von Stoffen gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten:
- Direkte Eingabe von einzelnen Stoffen über das Online-Formular über den Firmenzugang
- Hochladen der Daten (XML-Dateien) zu einem oder mehreren Stoffen über den Firmenzugang
Zur Erzeugung der XML-Dateien können kommerzielle Tools oder IUCLID 5 (mit Vorregistrierungsmodul) verwenden werden.
Für Stoffe, die in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) verwendet werden, sind entsprechend Artikel 9 eingeschränkt Daten in einem Zeitraum von 5 Jahren an die Agentur zu übermitteln. Müssen diese Stoffe vorregistriert werden?
Soll ab dem 01.06.08 ein Stoff zu PPORD-Zwecken hergestellt oder importiert werden, muss dies der Agentur gemäß Artikel 9 der REACH-Verordnung mitgeteilt werden. Ab Eingang der Mitteilung bei der Agentur läuft die 5-Jahresfrist. Innerhalb dieser Frist darf der Stoff zu PPORD-Zwecken ohne Registrierung hergestellt und importiert werden und muss somit auch nicht vorregistriert werden.
Kann man bei der BAuA Stoffe vorregistrieren oder muss die Anmeldung direkt nach Helsinki geschickt werden?
Die Vorregistrierung - wie auch die spätere Registrierung - werden direkt bei der neuen Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA, www.echa.eu ) durchgeführt.
Jeder potentielle Registrant muss sich zunächst bei der Agentur online über REACH IT anmelden und es wird daraufhin ein Firmenzugang (Portal) eingerichtet. Über dieses Portal sollen dann alle Registrierungen, Vorregistrierungen und Anfragen abgewickelt werden.
Welche Regelung gilt für Phase-in-Stoffe, die nicht vorregistriert wurden?
Wurde die Vorregistrierung versäumt, so ist die Herstellung/der Import bereits seit dem 01.06.2008 nicht mehr zulässig. Soll der Stoff jedoch weiter hergestellt oder importiert werden, muss er registriert werden und kann erst nach Abschluss der Registrierung weiter vermarktet werden. Es gelten die Reglungen für einen Non-Phase-in-Stoff.
Was können Sie als nachgeschalteter Anwender tun, wenn Sie feststellen, dass Ihr Stoff nicht registriert wird?
Wenn Ihr Lieferant den (Phase-in-) Stoff nicht (vor-)registriert hat, bedeutet dies, dass er den Stoff nicht weiter herstellen oder importieren darf. Sie müssen sich daher einen neuen Lieferanten suchen oder den Stoff selbst herstellen.
Welche Daten der Vorregistrierung werden im Internet veröffentlicht?
Auf der von der Agentur veröffentlichten Liste werden die Namen der Stoffe, einschließlich der EINECS-/CAS-Nummern und andere Identifizierungscodes sowie die erste vorgesehene Registrierungsfrist veröffentlicht. Außerdem enthält die Liste die Namen der Stoffe, auf die für eine (Q)SAR-Analyse (QSAR, quantitative structure activity relationships) oder das Stoffgruppen- und Analogiekonzept Bezug genommen werden kann (gemäß Anhang XI). Produktionsmengen werden nicht veröffentlicht.
Ist es möglich, ein SIEF zu verlassen? Falls nicht, was geschieht, wenn ein Unternehmen seine Aktivitäten bezüglich eines vorregistrierten Stoffs einstellt?
Nein, das ist nicht möglich. Wenn ein Unternehmen, das Mitglied eines SIEF ist, seine Aktivitäten bezüglich des Stoffs einstellt, bleibt dieses Unternehmen Mitglied des SIEFs. Insbesondere muss das Unternehmen nach den Bestimmungen zur Datenteilung unter REACH die Informationen teilen, über die es verfügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, sich an Einreichungen (oder Aktualisierungen) zu beteiligen, die von den SIEF-Mitgliedern vorgenommen werden, und es ist auch nicht erforderlich, sich an weiteren diesbezüglichen Kosten zu beteiligen.
