Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rolle der Firma zum Zeitpunkt, zu dem die Registrierungspflicht wirksam wird ab.
Artikel 5 der REACH-Verordnung bestimmt dass:
„[…]Stoffe […] nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben [zusätzlich hervorgehoben], registriert wurden.“
Die Artikel 6, 7, 17 und 18 legen die Registrierungspflicht fest und bestimmen, für wen die Registrierungspflicht gilt. Diese Artikel verpflichten nur Hersteller oder Importeure (und in besonderen Fällen Produzenten von Erzeugnissen) zur Registrierung. Nachgeschaltete Anwender, Händler oder Lieferanten von Stoffen werden nicht zur Registrierung verpflichtet. Im Prinzip kann ein Hersteller/Importeur auch gleichzeitig die Definition des „Lieferanten eines Stoffes“ erfüllen, wenn er diesen in Verkehr bringt.
Folglich lässt sich die Registrierungspflicht nicht auf Hersteller oder Importeure anwenden, die vorregistrierte Stoffe vor der Registrierungsfrist hergestellt oder importiert haben und diese Aktivitäten eingestellt haben und nach der Registrierungsfrist einfach als Lieferanten dieser Stoffe agieren. Dies gilt genauso für jeden nachgeschalteten Anwender, Händler oder Lieferanten im weiteren Verlauf der Lieferkette.
Wurden im Gegensatz dazu die Aktivitäten zur Herstellung/Import des Stoffes nicht vor der relevanten Registrierungsfrist eingestellt, behält der Hersteller/Importeur seinen Status und muss ein Registrierungsdossier für alle vor und nach der jeweiligen Registrierungsfrist hergestellten [Anmerkung des REACH-CLP Helpdesk: bzw. importierten] Mengen des Stoffes einreichen. Dies ist nötig, um mit der Herstellung/Import und dem Inverkehrbringen solcher Stoffe fortfahren zu können. Wurde dennoch keine Registrierung durch den Hersteller/Importeur eingereicht, können alle Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen, mit der Verwendung oder Lieferung von Mengen des Stoffes, die ihnen vom Hersteller/Importeur vor der Registrierungsfrist geliefert wurden, fortfahren.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ Version 3.2.1 REACH, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der ECHA im Rahmen der Help Net Steering Group und des CARACAL veröffentlicht wurde.
