Häufig gestellte Fragen zu Übergangsregelungen
Fragen
- Was muss ich tun, wenn sich die Tonnage eines Stoffes erhöht, der bereits unter der Richtlinie 67/548/EG angemeldet wurde?
- Gelten Neustoffe, die vor dem 01.06.2008 nicht in den Verkehr gebracht und nach §16b Chemikaliengesetz (ChemG) mitgeteilt wurden, unter REACH als registriert?
- Welchen Status unter REACH haben diejenigen angemeldeten Neustoffe, bei denen nach der Anmeldung die Einstellung der Herstellung gemeldet wurde? Gelten sie trotzdem automatisch als angemeldet oder müssen sie vorregistriert werden?
- Nach welchen Rechtsvorgaben wird eine Neustoffanmeldung bearbeitet, die im Mai 2008 eingereicht worden ist - nach den alten Rechtsvorgaben oder im Rahmen von REACH?
- Bis wann sind für ELINCS-Stoffe ggf. die Stoffsicherheitsbeurteilung und der Stoffsicherheitsbericht, sowie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt vorzulegen?
- Ist für ELINCS-Stoffe, also Stoffe, die als Neustoffe angemeldet sind eine IUCLID-Datei einzureichen? Wenn ja, bis wann muss eine entsprechende Datei eingereicht werden und ist die Frist zur Einreichung an die Mengenschwellen gebunden?
- Wie werden PPORD-Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erteilt wurden, in REACH übertragen?
Was muss ich tun, wenn sich die Tonnage eines Stoffes erhöht, der bereits unter der Richtlinie 67/548/EG angemeldet wurde?
Wenn die hergestellte oder importierte Menge eines bereits angemeldeten Stoffes für den jeweiligen Hersteller oder Importeur die nächste Tonnageschwelle des Artikels 12 Absatz 2 der REACH-Verordnung erreicht (1, 10, 100 oder 1000 Tonnen pro Jahr), ist das Registrierungsdossier zu aktualisieren.
Dabei müssen nicht nur die zusätzlichen Informationen des entsprechenden Tonnagebandes eingereicht werden, sondern auch Informationen, die für die niedrigeren Tonnagebänder notwendig sind und noch nicht eingereicht wurden.
Gelten Neustoffe, die vor dem 01.06.2008 nicht in den Verkehr gebracht und nach §16b Chemikaliengesetz (ChemG) mitgeteilt wurden, unter REACH als registriert?
Nach §16b ChemG mitgeteilte Stoffe fallen nicht unter die Ausnahmeregel nach Artikel 24 der REACH-Verordnung, da sie nicht nach der RL 67/548/EWG angemeldet wurden. Sie gelten nicht als registriert.
Daher müssen neue Stoffe, die nach §16b ChemG mitgeteilt wurden, ab dem 01.06.2008 registriert sein, bevor sie in Mengen über 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Allerdings kann der Mitteiler in der Regel die Übergangsregeln in Artikel 23 der REACH-Verordnung in Anspruch nehmen, da diese Stoffe zum großen Teil unter die Definition für Phase-in-Stoffe in Artikel 3 Nr. 20b fallen.
Welchen Status unter REACH haben diejenigen angemeldeten Neustoffe, bei denen nach der Anmeldung die Einstellung der Herstellung gemeldet wurde? Gelten sie trotzdem automatisch als angemeldet oder müssen sie vorregistriert werden?
Auch Stoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden und bei denen die Einstellung der Herstellung nach § 16 Nr. 5 Chemikaliengesetz mitgeteilt wurde, gelten für den Hersteller/Importeur unter REACH als registriert. Eine Einstellungsmitteilung führt nicht zum Erlöschen der Anmeldung, sondern nur zum Ruhen, da die Herstellung des angemeldeten Stoffes nach entsprechender Mitteilung jeder Zeit wieder aufgenommen werden kann. Diese Stoffe werden folglich gleich behandelt wie alle anderen Stoffe, die unter der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden.
Nach welchen Rechtsvorgaben wird eine Neustoffanmeldung bearbeitet, die im Mai 2008 eingereicht worden ist - nach den alten Rechtsvorgaben oder im Rahmen von REACH?
Gemäß der Richtlinie 2006/121/EWG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG galten die Vorschriften zur Neustoffanmeldung noch bis zum 1. Juni 2008, so dass bis zum 31. Mai 2008 weiterhin neue Stoffe bei der Anmeldestelle angemeldet werden mußten bevor sie in Verkehr gebracht werden durften. Stoffe, die bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet wurden, durchliefen noch das alte Anmeldeverfahren.
Bis wann sind für ELINCS-Stoffe ggf. die Stoffsicherheitsbeurteilung und der Stoffsicherheitsbericht, sowie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt vorzulegen?
Stoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden (Neustoffe), gelten für den jeweiligen Anmelder als bereits registriert. Nach Artikel 24 Absatz 2 der REACH-Verordnung sind für diese Stoffe erst bei Erreichen der nächst höheren Mengenschwelle die für diese Mengenschwelle sowie für alle darunter liegenden Mengenschwellen erforderlichen Informationen nach den Artikeln 10 und 12 einzureichen. Dies beinhaltet in der Regel auch die Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung und die Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes.
Ist für ELINCS-Stoffe, also Stoffe, die als Neustoffe angemeldet sind eine IUCLID-Datei einzureichen? Wenn ja, bis wann muss eine entsprechende Datei eingereicht werden und ist die Frist zur Einreichung an die Mengenschwellen gebunden?
Eine Anmeldung nach der Richtlinie 67/548/EWG gilt nach Art. 24 der REACH-Verordnung als Registrierung. Die Anmeldungen liegen bei den zuständigen nationalen Behörden und beim Europäischen Chemikalienbüro in Ispra im SNIF-Format vor und werden von diesen Behörden zum 01.06.2008 in IUCLID 5 übertragen. Der Anmelder muss nicht tätig werden.
Wie werden PPORD-Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erteilt wurden, in REACH übertragen?
Es gibt in der REACH-Verordnung keine Übergangsregelung für Stoffe aus dem Forschungs- und Entwicklungsbereich. Die Richtlinie 67/548/EWG war bis zum 01.06.2008 in Kraft. Nach Ablauf dieser Frist, wurden erteilte Ausnahmegenehmigungen unwirksam. Um diese Ausnahmen weiterhin in Anspruch nehmen zu können, musste eine Mitteilung an die Agentur gemäß Artikel 9 REACH-Verordnung erfolgen.
