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Häufig gestellte Fragen zum Stoffsicherheitsbericht

Wenn man eine Stoffsicherheitsbeurteilung für einen anorganischen Stoff durchführen muss, wie sollte man bei der Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften vorgehen?

Für anorganische Verbindungen liegt bisher kein Bewertungskonzept bezüglich PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften vor. Die Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung sind nicht anwendbar. Deshalb reicht es bei der Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften nach Anhang I auf die anorganische Natur der Verbindung hinzuweisen. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Anhangs XIII und der Leitfäden könnte es zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit eines PBT-Assessments für anorganische Verbindungen geben.

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Wie detailliert muss eine Verwendung eines Stoffes für die Registrierung / den Stoffsicherheitsbericht beschrieben werden?

Prinzipiell gibt es keine Vorschriften dazu, wie detailliert die Angabe zur Verwendung erfolgt. Die Angaben sollten so gewählt werden, dass der Registrant in die Lage versetzt wird, die Anwendung bei der Erstellung in den Expositionsszenarien zu berücksichtigen und einem nachgeschalteten Anwender damit die Möglichkeit gegeben wird, auf dieser Basis die sichere Verwendung zu beurteilen und sicherzustellen. Kann der Registrant dies wegen unzureichender Informationen nicht leisten, muss der nachgeschaltete Anwender ggf. selbst ein entsprechendes Expositionsszenario für diese Anwendung entwickeln und anwenden oder dem Registranten im Nachgang weitere Informationen liefern.

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Wie genau muss man den Verwendungszweck angeben?

Zu diesem Thema liegen in den sogenannten REACH Implementierungsprojekten (RIP) detaillierte Leitfäden vor.

Nach Artikel 10 (a) (iii) der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 müssen die Angaben im technischen Dossier alle identifizierten Verwendungen umfassen. Ansonsten muss der Hersteller bzw. Importeur „kurze allgemeine Angaben zur Verwendung" liefern, als auch die Verwendungen, von denen abgeraten wird, nennen. Im Verordnungstext ist nicht weiter ausgeführt, wie diese „kurzen allgemeinen Angaben zur Verwendung" auszusehen haben.

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Für Stoffe ab 10 Jahrestonnen ist ein Stoffsicherheitsbericht zur Registrierung vorzulegen, bei gefährlichen Stoffen auch eine Risikobeschreibung. Muss für gefährliche Stoffe, die nicht umweltgefährlich sind, eine Risikobeschreibung im Hinblick auf die Umwelt vorgelegt werden?

Eine Expositionsbeurteilung und die Risikobeschreibung ist dann durchzuführen, wenn der Stoff den Kriterien der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Gefahrenklassen oder – kategorien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht oder PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften besitzt.

Die Pflicht greift folglich unabhängig davon, ob der Stoff auf der Grundlage der toxikologischen, ökotoxikologischen oder physikalisch-chemischen Eigenschaften als gefährlich einzustufen ist. Eine Risikobeschreibung für die Umwelt ist auch für Stoffe zu erstellen, die im Sinne der CLP-Verordnung nicht umweltgefährlich sind.

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Wann muss ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für ein Gemisch erstellen?

Ein nachgeschalteter Anwender muss einen Stoffsicherheitsbericht (chemical safety report, CSR) nur dann erstellen, wenn seine angegebene Verwendung nicht durch die beschriebenen Verwendungen oder Verwendungskategorien im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers/Importeurs abgedeckt ist oder zu denen gehört, von denen der Hersteller/Importeur abrät.

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