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Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

Fragen

 

Müssen Händler oder Formulierer von chemischen Stoffen mit mehreren Lieferanten alle Registrierungsnummern im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angeben?

Wenn Registranten ihre Registrierung gemeinsam eingereicht haben, ist der erste Teil der Registrierungsnummer für einen bestimmten Stoff immer derselbe. Daher braucht nur eine verkürzte Registrierungsnummer angegeben zu werden. Hat jedoch ein Registrant nicht im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung eine Registrierung vorgenommen, ist diese Registrierungsnummer anders. Daher sollten alle relevanten (verkürzten) Registrierungsnummern im Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben werden.

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Muss die Registrierungsnummer für zurückgewonnene Stoffe und für Stoffe, die in Anhang IV und V der REACH-Verordnung aufgeführt sind, entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Hersteller oder Importeure, die unter diese Ausnahmen fallen, brauchen kein Registrierungsdossier einzureichen. Dann erhält der Hersteller oder der Importeur keine Registrierungsnummer und kann folglich auch keine Registrierungsnummer in der Lieferkette kommunizieren. Zur Vermeidung von Irrtümern kann eine Erklärung im Sicherheitsdatenblatt gegeben werden, warum für besagten Stoff keine Registrierungsnummer angegeben wird.

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Artikel 31 Abs. 9 der REACH-Verordnung legt fest, dass Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren und allen Abnehmern des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung stellen, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorausgegangenen 12 Monaten geliefert haben. Gilt diese Verpflichtung auch, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch nicht mehr geliefert wird?

Ja. Die Liefereinstellung eines Stoffes oder eines Gemisches entbindet einen Lieferanten nicht von seiner Pflicht, die Bedingungen von REACH zu erfüllen, oder von seiner Pflicht, aktualisierte Informationen in der Lieferkette nach Artikel 31 Abs. 9 weiterzureichen.

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Muss der Lieferant eines Stoffes, der sowohl Hersteller des Stoffes als auch Händler desselben Stoffes ist, der von anderen hergestellt wird, im Sicherheitsdatenblatt (SDB) die vollständige Registrierungsnummer angeben oder kann die verkürzte Nummer verwendet werden?

In diesem Fall müssen Hersteller ihre vollständige Registrierungsnummer (mit den letzten vier Ziffern) im SDB angeben, weil Hersteller sie nicht verkürzen dürfen. Wenn man jedoch gleichzeitig Händler desselben Stoffes ist, der von anderen hergestellt wird, müssen sie ebenfalls die verkürzte Registrierungsnummer ihrer Lieferanten angeben, wenn der erste Teil der Nummer anders ist als ihre eigene Registrierungsnummer. Dazu kommt es, wenn einer ihrer Lieferanten oder sie selber nicht im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung eine Registrierung vorgenommen haben.

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Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder die ECHA eine Genehmigung für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen registrierten Stoff in einem Gemisch erteilt hat, muss dann die Registrierungsnummer des besagten Stoffes im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches angegeben werden?

Nein, es besteht keine Verpflichtung, die Registrierungsnummer für den betreffenden Stoff im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches anzugeben, wenn eine alternative chemische Bezeichnung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der ECHA genehmigt wurde.

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Können Listennummern, die Stoffen mit nur einer CAS-Nummer oder ohne einen numerischen Identifikator zugeordnet wurden, im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verwendet werden?

Im Unterschied zu den EINECS-, ELINCS- und NLP-Einträgen basieren die Listennummern und das Listenverzeichnis nicht auf einem Rechtsakt oder einem gesetzlichen Erfordernis und sie werden nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die überwältigende Mehrheit an Listennummern und die damit einhergehende Stoffidentifizierung wurde nie auf Korrektheit und Zuverlässigkeit überprüft. Daher wird der Industrie empfohlen, in ihren Dokumenten die Listennummern nicht zu verwenden.

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Muss die Nummer der Meldung, die man bei Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erhält, durch die gesamte Lieferkette kommuniziert werden (Sicherheitsdatenblatt (SDB), Etikett usw.)?

Nein, Hersteller oder Importeure sind nicht verpflichtet, nachgeschaltete Anwender darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingereicht haben.

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Ist es notwendig, das neue Sicherheitsdatenblatt (SDB)-Format gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 für Gemische zu verwenden, die noch nach Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie DPD) eingestuft und vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden?

Nein, nicht bis zum 1. Dezember 2012. Die SDB für Gemische, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin das alte Format des SDB gemäß den Bestimmungen von Anhang II der REACH-Verordnung vor dessen Änderung durch Verordnung 453/2010 verwenden. Wenn das Gemisch nach der Zubereitungsrichtlinie DPD eingestuft wurde, braucht das SDB nicht aktualisiert zu werden, um in Abschnitt 3 des SDB die CLP-Einstufung seiner Bestandteile (Stoffe) mit aufzunehmen.

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Ist es möglich, in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) die Übersetzungen der Abkürzungen (Kodierungen) gemäß den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung zu verwenden, anstatt die vollständigen Einstufungen?

Nein. Bezüglich Abschnitt 2 des SDB können entweder der vollständige Wortlaut der Gefahrenklassen oder die Gefahrenklassen - und Kategorie - Kodierung(en) verwendet werden. Die in den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung genannten Kodierungen dürfen nicht verändert werden. Wenn Kodierungen, sonstige Abkürzungen und Akronyme verwendet werden, hat deren Volltext und Erklärung in Abschnitt 16 des SDB in der Sprache des SDB zu erscheinen.

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Müssen die im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verwendeten Stoffnamen in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates verfasst sein?

Ja, auch Stoffnamen, die derzeit in Teil 3 Anhang VI der CLP-Verordnung oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nur in Englisch aufgeführt sind, müssen in eine Amtssprache des Mitgliedstaates übersetzt werden, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.

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Wer ist in Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes zu nennen, wenn der Stoff/das Gemisch z. B. in Polen hergestellt wird und dann nach Deutschland importiert wird?

In Abschnitt 1 ist jeweils der Lieferant zu nennen. Weitere Vorlieferanten müssen nicht genannt werden. Besondere Regelungen gibt es für Lieferanten, die nicht in der EU ansässig sind. Hat der entsprechende Lieferant für den Mitgliedstaat, in dem er einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

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Welches Datum muss auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, wenn dieses lediglich übersetzt, aber nicht inhaltlich überarbeitet wurde?

Gemäß Artikel 31 Absatz 9 muss eine neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes den Vermerk „Überarbeitet am…“ enthalten. Unserer Auffassung nach bezieht sich dies aber auf die inhaltliche Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes. Es wäre aber natürlich sinnvoll, bei einer Übersetzung gleich eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen. Andernfalls wäre es aber möglich eine Anmerkung „Übersetzung vom…“ einzufügen.

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Wer ist für die Übersetzung eines Sicherheitsdatenblattes zuständig?

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 muss das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in der der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Verantwortlich für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes in der entsprechenden Amtssprache ist der Lieferant (mit Sitz in der EU).

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Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten?

Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches, also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler, für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der P-Sätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.

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Müssen seit dem 01.12.2010 alle noch nicht geänderten Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH aktualisiert werden?

Die Verwendung der im neuen Anhang II der REACH-Verordnung vorgegebenen geänderten Struktur und die inhaltlichen Änderungen des Sicherheitsdatenblattes sind somit ab dem 01.12.2010 verpflichtend. Eine Übergangsregelung gibt es für Gemische, die bereits vor dem 01.12.2010 mindestens einem Abnehmer zur Verfügung gestellt wurden. In diesem Fall kann das bestehende Sicherheitsdatenblatt bis zum 01.12.2012 weiterhin verwendet werden.

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Hat ein in der EU ansässiger Lieferant von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 der REACH-Verordnung erfüllen, die Pflicht, seinen nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung zu stellen?

Unter REACH besteht keine Pflicht für Lieferanten von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 erfüllen, ihren nicht in der EU ansässigen Kunden ein SDB zur Verfügung stellen. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Pflicht den nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes SDB zur Verfügung zu stellen, im Exportkontext gemäß anderen Rechtsvorschriften entstehen kann.

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Muss ein Händler als Lieferant im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 1.3 und/oder auf dem Etikett genannt werden? Muss ein Händler die Inhalte des Sicherheitsdatenblattes oder des Etikettes prüfen?

Händler müssen beim Inverkehrbringen ihrer Produkte prüfen, ob die Einstufung und Kennzeichnung und die inhaltlichen Angaben in den mitgeführten Sicherheitsdatenblättern korrekt sind. Die Händler müssen vorhandene Etiketten und Sicherheitsdatenblätter gegebenenfalls anpassen und ihre Kontaktdaten angeben.

Sind keine inhaltlichen Anpassungen notwendig, können Etiketten oder Sicherheitsdatenblätter, die vom Vorlieferanten mitgeliefert wurden, ohne Änderung an die Abnehmer weitergegeben werden.

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Muss bei der Anpassung des Sicherheitsdatenblattes an die Verordnung (EG) Nr. 453/2010 das neue SDB auch an alle Kunden der vergangenen 12 Monaten geliefert werden?

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 hat der Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Fassung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erhalten. Dies hat Änderungen am Sicherheitsdatenblatt zur Folge, die sowohl das Format als auch den Inhalt betreffen. Eine nachgehende Aktualisierungspflicht nach Artikel 31(9) der REACH-Verordnung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das überarbeitete Sicherheitsdatenblatt muss lediglich den zukünftigen Abnehmern zur Verfügung gestellt werden.

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Wo finde ich Informationen zu den Giftnotrufnummern in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten?

Im Sicherheitsdatenblatt wird im Abschnitt 1.4 eine Notrufnummer (z. B. eine öffentliche Beratungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird) angegeben. Auf der Internetseite der ECHA sind im Abschnitt mit den Informationen über die nationalen REACH/CLP Helpdesks Verweise auf Notrufnummern bzw. öffentliche Beratungsstellen in den Mitgliedstaaten aufgeführt.

Die Nutzung einer deutschen Notrufnummerim Abschnitt 1.4 des SDB wird als Dienstleistung von deutschen Giftinformationszentren angeboten. Vor der Nutzung dieser Dienstleistung muss der Lieferant das Giftinformationszentrum kontaktieren und mit diesem eine Vereinbarung treffen.

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Wann muss Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenario zur Verfügung gestellt werden?

Wird nach einer gemäß Artikel 14 oder 37(4) der REACH-Verordnung durchgeführten Stoffsicherheitsbeurteilung ein Expositionsszenario (ES) entwickelt, so muss dieses dem Sicherheitsdatenblatt (SDS) beigefügt werden, wenn es für den Kunden relevant ist.

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Wann muss die Registrierungsnummer entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Für einen Stoff oder ein Gemisch, der/das ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) nach Artikel 31 der REACH-Verordnung benötigt, verlangt Anhang II von REACH, dass die gemäß Artikel 20 erteilte Registrierungsnummer, im SDS angegeben wird, sobald sie verfügbar ist.

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Müssen Sicherheitsdatenblatt und/oder Kennzeichnungsetikett bei der Änderung des Firmennamens aktualisiert werden?

Eine Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes (SDB) ist nicht notwendig, wenn sich nur der Firmenname ändert aber die Informationen zur Anschrift/Verantwortlichen Person weiterhin gültig sind.

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Muss der Alleinvertreter den Importeuren des vertretenen Nicht-EU Unternehmens das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung stellen?

Nach Artikel 8 Absatz 1 übernimmt der Alleinvertreter die Pflichten der Importeure nach Titel II zur Registrierung und gemäß Artikel 8 Absatz 2 auch alle anderen Verpflichtungen der Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung. Ein Alleinvertreter stellt seinen Importeuren das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung.

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Muss der Alleinvertreter oder der Importeur das Sicherheitsdatenblatt erstellen und wer muss als verantwortliches Unternehmen im Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II Nummer 1.3 eingetragen sein?

Importeure gelten im Zusammenhang mit der Alleinvertreterregelung gemäß Artikel 8 Absatz 3 als nachgeschaltete Anwender. Nachgeschalteten Anwendern muss von dem jeweils vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in diesem Fall nur der Alleinvertreter sein.

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Müssen für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt werden um Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) nach Artikel 33 weiterzugeben?

Gemäß der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Auch die Informationen nach Artikel 33, über in Erzeugnissen enthaltene SVHC, müssen nicht mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.

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Muss für einen Stoff, der nicht kennzeichnungspflichtig ist, aber in Deutschland in der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft ist, ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?

Sicherheitsdatenblätter müssen laut Artikel 31 der REACH-Verordnung nur für Stoffe als solche und für Gemische erstellt werden wenn sie die Kriterien als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen oder PBT- oder vPvB-Eigenschaften besitzen.

Die Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) ist eine für Deutschland spezifische Angabe, und kein in der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführtes Gefährlichkeitskriterium. Folglich muss die Existenz einer deutschen WGK nicht die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes auslösen. Da jedoch die Wassergefährdungsklassen im Wesentlichen auf den Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG basieren, sollte genau geprüft werden, ob auf Grund dieser Gefährlichkeitsmerkmale die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes erforderlich ist.

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Sofern ein Sicherheitsdatenblatt falsch oder fehlerhaft ist, muss ich es dem Hersteller oder Lieferanten sagen?

Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht auf offensichtliche Fehler und Mängel überprüfen. Ein SDB, das offensichtlich Fehler enthält, die zu einer falschen Gefährdungsbeurteilung führen können, darf nicht als Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genutzt werden.

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Welche Vorschriften gibt es bezüglich der Sprachen, in denen das Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein muss?

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass für ein Produkt (Stoff oder Gemisch), das in mehreren Ländern verkauft wird, für alle Länder mindestens jeweils eine Version in einer Amtssprache des entsprechenden Landes zur Verfügung stehen muss, es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.

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Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht? Oder kann auch übergeordnet von Schwestergesellschaften eine einheitliche Mailadresse für verschiedene Standorte benutzt werden?

Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail-Adresse der Firma verwendet werden. Entscheidend ist jedoch, dass die sachkundige Person über diese Adresse erreichbar ist.

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Müssen die Zulieferer 100% der Inhaltsstoffe eines Gemisches nach Art. 31 und 32 der REACH-Verordnung "Informationen in der Lieferkette" offenbaren und die entsprechenden Registrierungsnummern angeben?

Gemäß Artikel 31 in Zusammenhang mit Anhang II der REACH-Verordnung sind gefährliche Inhaltstoffe eines Gemisches oberhalb definierter Konzentrationsgrenzen im Sicherheitsdatenblatt zu benennen. Für diese Stoffe ist auch die entsprechende Registrierungsnummer anzugeben. 

Nicht eingestufte Stoffe sind im Sicherheitsdatenblatt nicht zu benennen und somit muss auch keine Registrierungsnummer weiter gegeben werden. Für diese Stoffe trifft in der Regel auch Artikel 32 nicht zu, denn es müssen nur Informationen weiter gegeben werden, wenn die Bedingungen der Absätze 1 b (Zulassung), c (Beschränkungen) oder d (Waiving-Bedingungen) des genannten Artikels zutreffen.

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Gemäß Anhang II, Nr. 1.3 (Bezeichnung des Unternehmens) wird im Sicherheitsdatenblatt die Angabe einer "sachkundigen Person" verlangt? Ist hier eine natürliche Person oder eine juristische Person gemeint (Herstellerfirma, Lieferant)?

Bei der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, ist es nicht sinnvoll, ausschließlich von einer natürlichen Person auszugehen. Entscheidend ist, dass der Ersteller des Sicherheitsdatenblattes erreichbar ist und die E-Mail Adresse für diesen Zweck geeignet ist. Es kann also eine Person mit persönlicher E-Mail Adresse aber auch die Firma mit funktionaler E-Mail Adresse verwendet werden.

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Registrieren mehrere Firmen den gleichen Stoff, so ist es möglich dass sie unterschiedliche DNEL- und PNEC-Werte ermitteln, was unter Umständen zu unterschiedlichen Empfehlungen bei den Risikominderungsmaßnahmen führen wird. Wird dieser Widerspruch durch die ECHA korrigiert werden?

Es ist in der Verantwortung der Industrie die Daten, die sie ermitteln müssen, zu bewerten. Es gibt zurzeit keine Verpflichtung DNEL- oder PNEC-Werte zur Registrierung abzustimmen. Es ist also möglich, dass verschiedene Registranten verschiedene Werte ermitteln werden. Die ECHA wird dieses Problem durch verschiedene Mechanismen erkennen und dies im Rahmen der Dossier- oder Stoffbewertung beurteilen.

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Gelten die Anforderungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung auch für Polymere und wenn in welchem Umfang?

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung gelten nur die Titel II und VI nicht für Polymere. Dies bedeutet Polymere sind lediglich von der der Registrierung und Bewertung im Rahmen von REACH ausgenommen. Der Titel IV - Informationen in der Lieferkette - ist in vollem Umfang gültig und dies schließt gegebenenfalls die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 in Zusammenhang mit dem Anhang II ein.

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Ist es unter REACH möglich, Gruppensicherheitsdatenblätter zu erstellen? Ist dies rechtskonform?

Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Hieran hat sich unter REACH nichts geändert. Es können jedoch nur solche Stoffe oder Gemische zusammengefasst werden, die hinsichtlich ihrer gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Eigenschaften, und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen ausreichend übereinstimmen. Außerdem müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein.

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Unter Punkt 1.4 ist im Sicherheitsdatenblatt eine Notrufnummer anzugeben. Außerdem wurde ergänzend hinzugefügt: "Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben." Welchen Sinn hat diese Vorschrift?

In der Vergangenheit hatten kleine Firmen Probleme, einen 24-Stunden-Notruf zu gewährleisten, da nicht in jedem Mitgliedsstaat der EU ein zentrales Notrufsystem besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Bürozeiten im REACH Anhang II eingefügt wurde, um solchen Problemen Rechnung zu tragen. Deutschen Firmen ist zu empfehlen - zumindest bei gefährlichen Gemischen - nach den inzwischen eingespielten Verfahren weiterhin einen 24-Stunden-Notruf zu gewährleisten.

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Welche Überschriften gelten für das Sicherheitsdatenblatt unter REACH? Artikel 31 und Anhang II weisen hier in den Punkten 12. und 15. Unterschiede auf.

Bei den unterschiedlichen Überschriften in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt es sich um eine Inkonsistenz bei der Übersetzung des Verordnungstextes. Eine Reihe von Übersetzungsfehlern ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) an die EU-Kommission gemeldet worden. Die korrigierte Fassung wurde am 29.05.2007 im Amtsblatt veröffentlicht und enthält die entsprechenden Änderungen. Die Überschriften des Anhangs II sind an die in Artikel 31 angeglichen worden. Leider wurde dabei eine Änderung der ersten Überschrift versäumt.

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Kann ein Händler die Registrierungsnummer des Lieferanten weiter verwenden oder kann er eine eigene Registriernummer erhalten, ohne das Registrierungsverfahren zu durchlaufen, da der Stoff folglich bereits registriert ist?

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nur Hersteller und Importeure von Stoffen für deren Registrierung zuständig. Ein Händler der Stoffe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einkauft, ist daher nicht registrierungspflichtig und kann keine eigene Registrierungsnummer erhalten. Gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 bzw. Artikel 32 ist die an den Hersteller oder Importeur vergebene Registrierungsnummer Teil der an den Kunden weiterzugebenden Informationen. Für das Sicherheitsdatenblatt ist das in Anhang II Nr. 1.1 festgelegt. Dies kann nur die an den Hersteller oder Importeur vergebene Nummer sein.

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Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden. Grundsätzlich ist auch der Vorschlag denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der eigenen Internetseite zur Verfügung zu stellen und entsprechende Informationen an den Kunden bei Erstlieferung und bei Änderungen per E-Mail zu versenden. Das setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg ausdrücklich zugestimmt hat.

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Transportbeton ist ein Gemisch aus Einzelstoffen. Durch das Mischen und Zusammenpressen des Wassers mit dem Zement entsteht ein chemisches Reaktionsprodukt, das zu einer besonderen Gefährdung von Haut und Augen führt. Muss man diese chemische Reaktion nur auf dem SDB ausdrücken oder ist hier ein neuer Stoff entstanden, den man als Hersteller registrieren lassen müsste?

Transportbeton ist im Rahmen der REACH-Verordnung als Gemisch zu betrachten, deren Einzelstoffe ggf. registriert werden müssen. Beton als Gemisch ist durch den Hersteller einstufungs- und kennzeichnungspflichtig.

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Wo finde ich das Formular "Mustersicherheitsdatenblatt" gemäß der neuen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Erstellung des Datenblattes?

Die Neuerungen in Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt wurden bereits in die neue Bekanntmachung 220 (vormals Technische Regel für Gefahrstoffe 220) integriert und veröffentlicht. Auf der Internetseite der BAuA finden Sie außerdem bereits eine neue, kommentierte Version des Mustersicherheitsdatenblattes sowie ein Beispiel-Leerformular nach der REACH-Verordnung.

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Ist die TRGS 220 noch gültig?

Die TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" wurde im Oktober 2007 durch die Bekanntmachung 220 "Sicherheitsdatenblatt" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ersetzt.

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