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Wer ist für die Übersetzung eines Sicherheitsdatenblattes zuständig?

Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 geregelt. Der Anhang II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2010 geändert.

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 dieses Artikels muss das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in der der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Verantwortlich für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes in der entsprechenden Amtssprache ist der Lieferant (mit Sitz in der EU).