Ist es unter REACH möglich, Gruppensicherheitsdatenblätter zu erstellen? Ist dies rechtskonform?
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Hieran hat sich unter REACH nichts geändert. Es können jedoch nur solche Stoffe oder Gemische zusammengefasst werden, die hinsichtlich ihrer gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Eigenschaften, und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen ausreichend übereinstimmen. Außerdem müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Basestrukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.
Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmassnahmen.
