Muss für einen Stoff, der nicht kennzeichnungspflichtig ist, aber in Deutschland in der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft ist, ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?
Sicherheitsdatenblätter müssen laut Artikel 31 der REACH-Verordnung nur für Stoffe als solche und für Gemische erstellt werden wenn sie die Kriterien als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen oder PBT- oder vPvB-Eigenschaften besitzen.
Die Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) ist eine für Deutschland spezifische Angabe, und kein in der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführtes Gefährlichkeitskriterium. Folglich muss die Existenz einer deutschen WGK nicht die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes auslösen. Da jedoch die Wassergefährdungsklassen im Wesentlichen auf den Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG basieren, sollte genau geprüft werden, ob auf Grund dieser Gefährlichkeitsmerkmale die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes erforderlich ist.
