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Häufig gestellte Fragen zur Registrierung von Polymeren

Fragen

 

Ein Importeur eines Polymers hat die Pflicht, ein Monomer oder einen anderen Stoff, das/der chemisch an das Polymer gebunden ist, zu registrieren. Muss er Spektraldaten und ein Chromatogramm des Ausgangsstoffes, der bei der Herstellung des Polymers verwendet wird, einreichen?

Ja. Die Registrierung eines Monomers oder anderen Stoffes, das/der chemisch an das Polymer gebunden ist, schließt Spektraldaten und ein Chromatogramm des Ausgangsmonomers oder des anderen Stoffes, das/der bei der Herstellung des Polymers verwendet wird, mit ein. Wenn es technisch nicht möglich ist, oder wenn es wissenschaftlich nicht notwendig erscheint, diese Informationen mit einzubeziehen, müssen die Gründe eindeutig dargelegt werden.

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Müssen Naturpolymere und nachbehandelte Naturpolymere unter REACH registriert werden?

Naturpolymere, die Polymere im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung sind, müssen nicht registriert werden.

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Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Polymere, die als gefährlich eingestuft sind, müssen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

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Wird ein Kettenlängenregulator / Kettenlängenüberträger in der Polymersynthese als Zwischenprodukt angesehen?

Ein Kettenlängenregulator in einer Polymerreaktion entspricht in der Regel der Definition eines Zwischenproduktes in Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Er wird in das Polymer eingebaut und somit in einen anderen Stoff umgewandelt.

Sofern es sich hierbei nicht um ein Monomer handelt und die Bedingungen des Artikel 18 Absatz 4 eingehalten werden, kann das Zwischenprodukt auf Basis der reduzierten Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 registriert werden.

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Sind Triethylenglykol und Tetraethylenglykol als Polymere im Sinne der REACH-Definition nach Artikel 3 Nr. 5 anzusehen?

Triethlyenglykol und Tetraethylenglykol erfüllen nicht die in Artikel 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Kriterien für Polymere. Es handelt sich vielmehr um definierte Verbindungen, die in EINECS unter den Nummern 203-953-2 und 203-989-9 gelistet sind. Die Stoffe sind daher Phase-in-Stoffe.

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Ein Homopolymer >1000 t/a soll in die EG importiert werden. Muss das Monomer registriert werden, wenn der ungebundene Restmonomerengehalt unter 2% liegt?

Ein Monomerstoff, der noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurde, muss registriert werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Polymer besteht zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff / aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff / anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen;
  2. die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes / dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes / anderer Stoffe beträgt mindestens 1 Tonne pro Jahr

Die Bedingung 1.) bezieht sich ausdrücklich auf das im Polymer gebundene Monomer und nicht auf den ungebundenen Restmonomerenanteil.

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Welches Monomer muss im Falle von Polyvinylalkohol registriert werden?

Gemäß der Polymerdefinition in REACH versteht man unter einer Monomereinheit die gebundene Form eines Monomerstoffes. Da Vinylacetat und nicht Vinylalkohol das stabile Monomer ist, handelt es sich bei dem Vinylacetat um den in der Definition genannten Monomerstoff.

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Wir produzieren einen Stoff aus einem Polymer und einem anderen Stoff? Wie sieht es hier mit der Registrierungspflicht aus?

Das Polymer als Ausgangstoff ist nicht registrierungspflichtig, gegebenenfalls jedoch das/die entsprechende/n Monomer/e. Handelt es sich bei dem anderen Stoff nicht um ein Polymer, gilt die Mengenschwelle von 1 Tonne als einziges Kriterium für eine Registrierung, wenn Sie selbst Hersteller oder Importeur sind. Es sei denn, er fällt unter eine der anderen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 2 der REACH-Verordnung.

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Fallen Granulate aus Polymeren nach REACH unter die Definition der Gemische oder der Erzeugnisse? Welche Maßnahmen müssen wir ergreifen?

Granulate sind gemäß der Definition in Artikel 3 der REACH-Verordnung keine Erzeugnisse sondern Gemische, da die Form der Granulatteilchen keiner bestimmten Funktion dient. Jeder Stoff, der in ein Gemisch eingeht und in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert wird, muss registriert werden, es sei denn er unterliegt einer Ausnahmeregelung. Ausgenommen von der Registrierung sind gemäß Artikel 2 der Verordnung Polymere. Registriert wird das entsprechende Monomer.

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In einem Unternehmen werden hauptsächlich Polymere und Gemische (die Polymere und weitere Stoffe enthalten) hergestellt. Welchen Registrierungspflichten unterliegen diese Produkte?

Gemische als solche sind nicht registrierungspflichtig. Die einzelnen Bestandteile der Gemische können aber registrierungspflichtig sein. Für die Polymere gilt, dass die Monomere, aus denen die Polymere hergestellt sind, registriert werden müssen, das Polymer selbst ist von der Registrierungspflicht ausgenommen. Zuständig ist jeweils der Hersteller oder Importeur.

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Gelten die Anforderungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung auch für Polymere und wenn in welchem Umfang?

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung gelten nur die Titel II und VI nicht für Polymere. Dies bedeutet Polymere sind lediglich von der der Registrierung und Bewertung im Rahmen von REACH ausgenommen. Der Titel IV - Informationen in der Lieferkette - ist in vollem Umfang gültig und dies schließt gegebenenfalls die Pflicht zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 in Zusammenhang mit dem Anhang II ein.

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