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Häufig gestellte Fragen zu Phase-in-Stoffen

Fragen

 

Ich plane die erstmalige Herstellung/Einfuhr eines Phase-in-Stoffes, entweder weniger als 12 Monate vor der relevanten Registrierungsfrist oder danach. Wann muss ich jeweils diesen Stoff registrieren?

Eine Firma, die mit der Herstellung oder Einfuhr eines Phase-in-Stoffes in Mengen von 1 t/a oder mehr nach der in Artikel 23 genannten relevanten Registrierungsfrist beginnen möchte, benötigt für den Stoff eine gültige Registrierung, bevor sie mit ihrer Tätigkeit beginnt.

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Gilt ein Stoff nach Artikel 3 Nummer 20 b als Phase-in-Stoff, wenn dieser als Zwischenprodukt ausschließlich zum Eigengebrauch hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht wurde? Gilt dies auch für entsprechende Stoffe mit einer Herstellung nach dem 1. Juni 2007?

Stoffe, die vor dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, können als Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 b gelten.

Das ist der Fall, wenn diese Stoffe in den letzten Jahren vor Inkrafttreten von REACH am 1. Juni 2007 in der EU hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht wurden. Stoffe, die nicht im EINECS gelistet sind und erstmals nach dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, sind keine Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 b.

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Was versteht man unter No-longer Polymeren?

No-longer Polymere (NLP) sind Stoffe, die unter der 6. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG als Polymere angesehen wurden und damit unter bestimmten Bedingungen von einer Anmeldepflicht nach dieser Richtlinie ausgenommen waren. Mit Einführung einer neuen Polymerdefinition in der 7. Änderungsrichtlinie galten No-longer Polymere nicht länger als Polymere.

No-longer Polymere (NLPs) sind gemäß Artikel 3 Nr. 20 Buchstabe c der REACH-Verordnung Phase-in-Stoffe und unterliegen der Registrierungspflicht.

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Die Registrierungsfrist für einen Phase-in-Stoff, der in Mengen von 1 Tonne pro Jahr hergestellt/importiert wird, ist der 1. Juni 2018. Muss dieser Stoff bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Ja. Jeder registrierungspflichtige gefährliche oder ungefährliche Stoff, der am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wird, muss bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, sofern er nicht früher von demselben Hersteller oder Importeur registriert oder gemeldet worden ist.

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Bezieht sich die Formulierung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" in Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung nur auf Stoffe, die mit einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (ehemals Anhang I dieser Richtlinie) aufgeführt sind?

Die Formulierung von Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" bezieht sich sowohl auf Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ehemals Anhang I der RL 67/548/EWG) mit ihrer harmonisierten Einstufung aufgeführt sind, als auch auf nicht-harmonisierte (selbst eingestufte) Stoffe. Ab dem 1. Dezember 2010 ist ein Hersteller oder Importeur verpflichtet einen Stoff unverzüglich zu registrieren, sobald ihm nach diesem Zeitpunkt Daten vorliegen, die belegen, dass sein Stoff die in Artikel 23 Absatz 1a) oder 1b) festgelegten Einstufungskriterien erfüllt.

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Wie lange ist es gestattet, Phase-in-Stoffe ohne Registrierung ab Lager zu verkaufen?

Artikel 5 (ohne Daten, kein Markt), der ab dem 1. Juni 2008 gilt, besagt, dass Stoffe nicht in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Titel II registriert worden sind, wenn dies erforderlich ist. Inverkehrbringen bedeutet eine entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen (Artikel 3(12)).

Auf der Grundlage dieser Artikel folgt,

  • dass Stoffe, die vor dem 1. Juni 2008 hergestellt, aber nicht entsprechend der obigen Definition in den Verkehr gebracht wurden, für das Inverkehrbringen nach dem 1. Juni 2008 vorregistriert (oder als Nicht-phase-in-Stoffe registriert) werden müssen.
  • dass Mengen an Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die bereits vor dem 1. Juni 2008 in den Verkehr gebracht oder importiert worden sind, weiterhin ohne (Vor-) Registrierung verwendet werden können, sofern das Inverkehrbringen vor dem 1. Juni 2008 dokumentiert werden kann.
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Wie ist die relevante Stoffmenge für einen Phase-in-Stoff für die (Vor)registrierung zu berechnen?

Die Berechnung der Stoffmenge geschieht immer pro Jahr, das bedeutet nach Artikel 3 Nr. 20 pro Kalenderjahr. Bei Phase-in-Stoffen, die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren hergestellt /oder importiert wurden, besteht eine Besonderheit bei der Berechnung. Hier ist für die Vorregistrierung und die spätere Registrierung jeweils die Durchschnittsmenge der drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre maßgeblich.

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Eine Firma stellt einen Phase-in-Stoff her, der sowohl als isoliertes Zwischenprodukt (ca. 60 t/a; geschlossenes System) verwendet wird, als auch als Endprodukt (ca. 50 t/a) verkauft wird. Welche Menge muss vorregistriert bzw. registriert werden und welche Registrierungsfrist gilt?

Für das genannte Beispiel gilt folgendes: Die insgesamt hergestellte Menge des Stoffes von 110 t/a muss vorregistriert werden und ist relevant für die Registrierungsfrist. Stichtag für die Registrierung ist somit der 01.06.2013. Für 50 Tonnen des Stoffes gelten die Standardprüfanforderungen nach den Artikeln 10 und 12. Für 60 Tonnen des Stoffes gelten die reduzierten Prüfanforderungen nach Artikel 17 bzw. 18. Bis zum 01.06.2013 muss ein Registrierungsdossier eingereicht werden, das die Prüfanforderungen für einen Stoff > 10 t/a umfasst. Die Menge von 60 Tonnen, die als Zwischenprodukt verwendet werden, ist in diesem Dossier auszuweisen.

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