Häufig gestellte Fragen zu Pflanzenschutzmitteln
Gilt REACH auch für Stoffe, die in Bioziden und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden?
Wirkstoffe zur Verwendung in Biozid-Produkten gelten als registriert, und werden von der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erfasst. Um diese Ausnahmeregelung nutzen zu können, müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt sein. Diese Bedingungen sind in Artikel 15 Absatz 2 der REACH-Verordnung festgelegt und werden in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.6.5.1 – Biocides (Biozide)) erläutert. Beachten Sie bitte, dass nur die in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffmengen als registriert gelten, nicht aber die in Bioziden verwendeten Formulierungshilfsstoffe.
Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gelten als registriert, da Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe von der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden. Beachten Sie bitte, dass Artikel 15 Absatz 1 der REACH-Verordnung Formulierungshilfsstoffe zwar erwähnt, dass diese aber die in diesem Artikel festlegten Bedingungen derzeit nicht erfüllen. Sie fallen deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.6.5.2 – Plant Protection Products (Pflanzenschutzmittel)).
