Häufig gestellte Fragen zum nachgeschalteten Anwender
Fragen
- Ich bin ein nachgeschalteter Anwender. Wann muss ich der ECHA die Verwendung meines Stoffes melden?
- Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden?
- Was können Sie als nachgeschalteter Anwender tun, wenn Sie feststellen, dass Ihr Stoff nicht registriert wird?
- Welche Konsequenzen ergeben sich für Registranten und nachgeschaltete Anwender bei der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 „Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen“?
- Darf ein nachgeschalteter Anwender oder Händler einen registrierungspflichtigen Stoff, der nicht ordnungsgemäß vom Hersteller / Importeur (vor-)registriert wurde, in Verkehr bringen?
- Wo erhalten wir den Standard-Fragebogen zur Kommunikation in der Lieferkette samt Anlagen?
- Wenn ein nachgeschalteter Anwender die Agentur, wie in Artikel 38 der REACH-Verordnung beschrieben, über seine Stoffanwendung informiert, gilt der betreffende Stoff dann als „für diese Verwendung registriert“ (wie die Bedingung in Artikel 7 (6) vorschreibt)?
- Müssen die identifizierten Verwendungen auch für Stoffe erfasst werden, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss?
- Ist ein nachgeschalteter Anwender verpflichtet die ihm im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes übermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu befolgen?
- Unterliegt die Angabe der Verwendung eines Stoffes denselben Fristen wie die Registrierung des Stoffs oder gibt es hier Sonderregelungen?
- Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der unter die Ausnahmen von REACH fällt (z. B. Verwendung in Humanarzneimitteln), anders verwendet, als es die Ausnahme zulässt: Wer muss dann den Stoff registrieren?
Ich bin ein nachgeschalteter Anwender. Wann muss ich der ECHA die Verwendung meines Stoffes melden?
Eine Meldung an die ECHA ist u.a. davon abhängig, ob Sie einen Stoffsicherheitsbericht des nachgeschalteten Anwenders erstellen müssen; oder ob Sie unter bestimmten Bedingungen von der Ausnahmeregelung profitieren möchten, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen.
Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rolle der Firma zum Zeitpunkt, zu dem die Registrierungspflicht wirksam wird ab.
Was können Sie als nachgeschalteter Anwender tun, wenn Sie feststellen, dass Ihr Stoff nicht registriert wird?
Wenn Ihr Lieferant den (Phase-in-) Stoff nicht (vor-)registriert hat, bedeutet dies, dass er den Stoff nicht weiter herstellen oder importieren darf. Sie müssen sich daher einen neuen Lieferanten suchen oder den Stoff selbst herstellen.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Registranten und nachgeschaltete Anwender bei der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 „Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen“?
Registranten haben die Möglichkeit auf die Prüfungen der Kurzzeittoxizität (28-Tage Test) und Reproduktionstoxizität und den Prüfungen nach den Anhängen IX und X zu verzichten, wenn eine der drei im Abschnitt 3.2 des Anhangs XI aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.
Darf ein nachgeschalteter Anwender oder Händler einen registrierungspflichtigen Stoff, der nicht ordnungsgemäß vom Hersteller / Importeur (vor-)registriert wurde, in Verkehr bringen?
Nachgeschaltete Anwender und Händler dürfen registrierungspflichtige Stoffe, die nicht ordnungsgemäß (vor-)registriert wurden, nicht in Verkehr bringen. Ihre Pflicht nach Artikel 5 bezieht sich darauf, sicherzustellen, dass sie nur solche Stoffe in den Verkehr bringen, die ursprünglich vom Hersteller oder Importeur ordnungsgemäß (vor)registriert wurden.
Wo erhalten wir den Standard-Fragebogen zur Kommunikation in der Lieferkette samt Anlagen?
Einen Standard-Fragebogen zur Kommunikation in der Lieferkette im Rahmen der REACH-Verordnung gibt es nicht. Der BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.) hat diesbezüglich einen allgemeinen Fragebogen entwickelt. Außerdem sind verschiedene Industrieverbände hier aktiv und haben branchenspezifische Hilfen entwickelt.
Darüber hinaus möchten wir von einer zu starken Standardisierung der Fragen abraten. Stellen Sie Ihren Kunden und Lieferanten nur die Fragen, die diese zum jetzigen Zeitpunkt auch tatsächlich beantworten können.
Wenn ein nachgeschalteter Anwender die Agentur, wie in Artikel 38 der REACH-Verordnung beschrieben, über seine Stoffanwendung informiert, gilt der betreffende Stoff dann als „für diese Verwendung registriert“ (wie die Bedingung in Artikel 7 (6) vorschreibt)?
Die Informationspflicht gemäß Artikel 38 hat nichts mit einer Registrierung eines Stoffes zu tun. Sie gilt für den nachgeschalteten Anwender, falls der nach Artikel 37 die Verpflichtung hat für einen Stoff eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung zu erstellen.
Müssen die identifizierten Verwendungen auch für Stoffe erfasst werden, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss?
Im Rahmen der Registrierung eines Stoffes sind generell die Verwendungen anzugeben. Der Registrant muss nach Artikel 10 a) iii) im technischen Dossier die Verwendungen mitteilen. Es sind gemäß Anhang VI Abschnitt 3 „Kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung“ zu machen. Artikel 10 a) iii) führt weiter aus, dass diese Informationen alle identifizierten Verwendungen des Registranten umfassen müssen.
Handelt es sich um einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff, so werden für die identifizierten Verwendungen keine Expositionsszenarien erstellt.
Ist ein nachgeschalteter Anwender verpflichtet die ihm im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes übermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu befolgen?
Es ist zu beachten, dass die REACH-Verordnung ausdrücklich unbeschadet der bestehenden Arbeitsschutzvorschriften gilt. Der nachgeschaltete Anwender muss in seiner Rolle als Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzvorschriften eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung muss er Risikominderungs-/ Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. Auch wenn ihm der Registrant des Stoffes Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen eines Expositionsszenarios für eine identifizierte Verwendung übermittelt hat, ist er von dieser Pflicht nicht befreit.
Unterliegt die Angabe der Verwendung eines Stoffes denselben Fristen wie die Registrierung des Stoffs oder gibt es hier Sonderregelungen?
Angaben zur Verwendung eines Stoffes spielen für dessen Registrierung eine Rolle. Der nachgeschaltete Anwender sollte für die Erstellung des Registrierungsdossiers durch den Hersteller oder Importeur wissen, ob seine Verwendung im Dossier berücksichtigt wird.
Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der unter die Ausnahmen von REACH fällt (z. B. Verwendung in Humanarzneimitteln), anders verwendet, als es die Ausnahme zulässt: Wer muss dann den Stoff registrieren?
Beabsichtigt ein nachgeschalteter Anwender den Stoff abweichend von der Ausnahme zu verwenden, so ist dies unzulässig und wird voraussichtlich durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden. Wird daher eine unter REACH fallende Verwendung beabsichtigt, muss der Stoff durch den Hersteller registriert werden.
