Häufig gestellte Fragen zu Lösungsmitteln
Fragen
- Wenn aus einem Lösemittelgemisch (Abfall) wieder separate Lösungsmittel gewonnen werden, müssen diese registriert werden oder handelt es sich bei der Destillation lediglich um eine Wiedergewinnung?
- Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Nach den Kriterien des Leitfadens zur Stoffidentität (RIP 3.10) ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten?
- Wir setzen in einem Produktionsprozess Lösemittel ein, die dabei verunreinigt werden. Die Lösungsmittel werden destilliert und gereinigt und wieder im Prozess eingesetzt. Gilt dies als Rückgewinnung?
Wenn aus einem Lösemittelgemisch (Abfall) wieder separate Lösungsmittel gewonnen werden, müssen diese registriert werden oder handelt es sich bei der Destillation lediglich um eine Wiedergewinnung?
Die Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus Abfällen wird im Rahmen von REACH als Herstellung betrachtet.
Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).
Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Nach den Kriterien des Leitfadens zur Stoffidentität (RIP 3.10) ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten?
Sofern das verunreinigte Lösungsmittel als Abfall anzusehen ist, besteht keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und die darin enthaltenen Verunreinigungen.
Wenn das Lösungsmittel nicht als Abfall angesehen wird, und sich durch die in der Firma durchlaufenen Prozesse die Identität des Stoffes nicht verändert, ist die Firma als nachgeschalteter Anwender zu betrachten. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und darin enthaltene Verunreinigungen.
Wir setzen in einem Produktionsprozess Lösemittel ein, die dabei verunreinigt werden. Die Lösungsmittel werden destilliert und gereinigt und wieder im Prozess eingesetzt. Gilt dies als Rückgewinnung?
Interne Rückführung von Stoffen kann als Abfallvermeidung betrachtet werden.
Kein Abfall -> keine Rückgewinnung -> keine Vorregistrierung
