Häufig gestellte Fragen zu Informationsanforderungen
Fragen
- Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert worden ist?
- Eine Hydrolysestudie in Abhängigkeit vom pH-Wert (Anhang VIII, Ziffer 9.2.2.1) ist nicht erforderlich, wenn der betreffende Stoff leicht abbaubar oder „sehr schwer wasserlöslich“ ist. Wie sind Kriterien „sehr schwer wasserlöslich“ bzw. „schwer wasserlöslich“ zu definieren?
- In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden?
Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert worden ist?
Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entstehen, sobald der betreffende Stoff in die SVHS-Kandidatenliste aufgenommen wurde.
Eine rechtliche Verpflichtung, für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert wird, besteht nicht.
Eine Hydrolysestudie in Abhängigkeit vom pH-Wert (Anhang VIII, Ziffer 9.2.2.1) ist nicht erforderlich, wenn der betreffende Stoff leicht abbaubar oder „sehr schwer wasserlöslich“ ist. Wie sind Kriterien „sehr schwer wasserlöslich“ bzw. „schwer wasserlöslich“ zu definieren?
In der REACH-Verordnung wurde ganzbewusst auf die Festsetzung starrer Grenzwerte verzichtet, da REACH im Sinne eines verantwortlichen Umgangs mit chemischen Stoffen kein schematisches Vorgehen, sondern sorgfältig erwogene Entscheidungen der Registrierungspflichtigen fordert.
In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden?
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 selbst macht keine Aussage darüber in welcher Sprache dieses "zur Verfügung stellen von Information" gemäß Artikel 33 zu erfolgen hat. Entscheidend ist dabei jedoch stets, dass der Abnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Informationen verstehen kann. Daher muss sich der Lieferant des Erzeugnisses einer Sprache bedienen, von der er ausgehen kann, dass sein Abnehmer diese versteht. Dies wird in der Regel die jeweilige Amtssprache sein. Sofern Lieferant und Abnehmer jedoch regelmäßig in einer anderen Sprache miteinander korrespondieren, dürfte auch die Information in dieser Sprache zulässig sein. Insbesondere gegenüber Verbrauchern entsprechend Artikel 33 Absatz 2 wird hingegen stets die jeweilige Amtssprache zu verwenden sein.
