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Häufig gestellte Fragen zu Erzeugnissen

Fragen

 

Wie können Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen Informationen darüber finden, ob ein SVHC-Stoff bereits zur Verwendung in einem bestimmten Erzeugnis registriert worden ist und ob somit die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 6 (REACH) gilt?

Die Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen beschreiben mögliche Wege um zu überprüfen, ob ein Stoff bereits für eine bestimmte Verwendung registriert worden ist. Dabei muss sowohl die Stoffidentität als auch der Verwendung gleich sein. Quellen für derartige Informationen sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, die Kommunikation in der Lieferkette und die Wirtschaftsverbände. Ausserdem stellt die ECHA-Webseite Informationen aus Registrierungsdossiers zur Verfügung.

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Melden Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen nur einmal nach Artikel 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung oder müssen die Anmeldungen aktualisiert werden?

Es gibt keine gesetzliche Anforderung , dass ein Dossier zur „Meldung von Stoffen in Erzeugnissen“ aktualisiert werden muss.

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Ich habe die Herstellung/Einfuhr eines Erzeugnisses beendet, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) enthält. Muss ich eine Meldung durchführen?

Wenn vor Aufnahme des SVHC-Stoffes in die Kandidatenliste dessen Herstellung/Einfuhr beendet wurde oder bevor die Meldepflicht in Kraft tritt (d. h. 1. Juni 2011 für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt wurden, oder 6 Monate, nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde), dann müssen Sie nicht melden.

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Gibt es nach Artikel 7 (2) der REACH-Verordnung eine Meldegebühr für die Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?

Für die Meldung von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen wird keine Gebühr erhoben.

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In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden?

Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 selbst macht keine Aussage darüber in welcher Sprache dieses "zur Verfügung stellen von Information" gemäß Artikel 33 zu erfolgen hat. Entscheidend ist dabei jedoch stets, dass der Abnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Informationen verstehen kann. Daher muss sich der Lieferant des Erzeugnisses einer Sprache bedienen, von der er ausgehen kann, dass sein Abnehmer diese versteht. Dies wird in der Regel die jeweilige Amtssprache sein. Sofern Lieferant und Abnehmer jedoch regelmäßig in einer anderen Sprache miteinander korrespondieren, dürfte auch die Information in dieser Sprache zulässig sein. Insbesondere gegenüber Verbrauchern entsprechend Artikel 33 Absatz 2 wird hingegen stets die jeweilige Amtssprache zu verwenden sein.

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Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert worden ist?

Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entstehen, sobald der betreffende Stoff in die SVHS-Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Eine rechtliche Verpflichtung, für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert wird, besteht nicht.

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Können Halbfertigprodukte aus Stahl wie Brammen, Rohblöcke und Walzblöcke als Erzeugnisse betrachtet werden?

Bei der Verarbeitung von Stahlprodukten und -halbfertigprodukten findet der Übergang vom Stoff/Gemisch zum Erzeugnis statt. Dieser Übergang wird bestimmt, indem man die physikalischen und chemischen Charakteristika für das Erreichen der Funktion des Objektes vergleicht. Lässt sich eindeutig feststellen, dass Form/Oberfläche/Design für die Funktion des Objekts relevanter sind als die chemische Zusammensetzung, so ist das beurteilte Objekt ein Erzeugnis. Wenn Form, Oberfläche oder Design von gleicher oder geringerer Bedeutung als die chemische Zusammensetzung sind, ist das Objekt ein Stoff oder ein Gemisch. Im Zweifelsfall können die indikativen Fragen in Abschnitt 2.4 der Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen genutzt werden, um besser bestimmen zu können, ob Halbfertigprodukte aus Stahl ein Erzeugnis darstellen. Die ECHA rät der Industrie auch, die von den Wirtschaftsverbänden herausgegebenen sektorenspezifischen Leitlinien zu konsultieren. Es ist jedoch Sache der einzelnen Unternehmen, ihre spezifische Situation zu prüfen und zu bestimmen, ob ihr Produkt als Erzeugnis betrachtet werden kann.

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Muss ich Erzeugnisse mit Explosivstoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?

Wenn Sie ein Hersteller oder Importeur eines explosiven Stoffes sind (explosiv nach CLP-Kriterien), der in einem späteren Schritt in ein Erzeugnis eingebracht wird, müssen Sie diesen Stoff melden. Aber Erzeugnisse mit Explosivstoff müssen Sie nicht melden.

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Sind Strahlmittel Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von REACH?

Die Anwendung des Leitfadens zu Stoffen in Erzeugnissen (Technical Guidance Document on requirements for substances in articles) lässt den Schluss zu, dass es sich bei Strahlmittlen um Stoffe/Gemische und nicht um Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung handelt. Insbesondere die Voraussetzung für die Definition des Erzeugnisses, dass die Materialeigenschaften von geringerer Bedeutung sind, als die äußere Form, ist nicht gegeben.

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Müssen für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt werden um Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) nach Artikel 33 weiterzugeben?

Gemäß der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Auch die Informationen nach Artikel 33, über in Erzeugnissen enthaltene SVHC, müssen nicht mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.

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Sind Lieferanten von Erzeugnissen verpflichtet, bei deren EU-Vorlieferanten anzufragen, ob die gelieferten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten?

Nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Informationen über das Vorhandensein von SVHC innerhalb der Lieferkette weiterzugeben.

Die Verantwortung für die Recherche, ob SVHC in einem Erzeugnis vorhanden sind, liegt insbesondere bei dem Akteur (Importeur oder Produzent) am Beginn der Lieferkette des betreffenden Erzeugnisses. Die Verpflichtung aus Artikel 33 Abs. 1 trifft aber auch jeden späteren Lieferanten der Lieferkette unmittelbar und ist nicht lediglich auf die Weitergabe der ihm selbst übermittelten Informationen begrenzt.

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Ab welchem Datum müssen die in Erzeugnissen befindlichen Kandidatenstoffe gemäß Artikel 7(2) gemeldet werden ?

Die Mitteilung über Stoffe in Erzeugnissen an die ECHA muss gemäß Artikel 7 Absatz 7 spätestens 6 Monate nach der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen; frühestens aber ab dem 01.06.2011. Dies bedeutet, dass ein Stoff, der am 28.10.2008 in die Kandidatenliste aufgenommen worden ist, am 01.06.2011 den Meldepflichten nach Artikel 7 Absatz 2 bis 4 unterliegt.

Für einen Stoff, der am 03.04.2011 in die Kandidatenliste aufgenommen und veröffentlicht würde, müsste die Mitteilung bei der ECHA spätestens nach 6 Monaten d. h. bis zum 03.10.2011 erfolgen.

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Sollen für die Meldung von Kandidatenstoffen über 1 Tonne pro Jahr in Erzeugnissen an die ECHA auch Konzentrationsmengen unter 0.1 Massenprozent (w/w) erfasst werden, oder nur die Werte über 0.1 Massenprozent (w/w)?

Für die Berechnung der Menge eines Kandidatenstoffes von über 1 Tonne pro Jahr in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2 muss nur derjenige Kandidatenstoff erfasst werden, dessen Konzentration über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis vorliegt.

Enthält ein Erzeugnis mehrere Kandidatenstoffe erfolgt die Berechnung für jeden Stoff separat und nicht als Gesamtsumme aller Kandidatenstoffe mit über 0,1 Massenprozent (w/w) in einem Erzeugnis.

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Eine Firma importiert bzw. stellt Erzeugnisse her, die Weichmacher (Phthalate wie DBP, DEHP und BBP) enthalten. Welche Unterrichtungs- und Informationspflichten bestehen?

Unter bestimmten Vorraussetzungen bestehen Mitteilungspflichten an die Europäische Chemikalienagentur ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Informationspflichten gegenüber Abnehmern und Verbrauchern nach Artikel 33.

Diese Mitteilungs- und Informationspflichten gelten für besonders besorgniserregende Stoffe. Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z. B. kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe = CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d. h., der Stoff in die Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.

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Sind Kerzen als Gemische oder als Erzeugnisse zu betrachten?

Nach Anwendung des Leitfadens zu Stoffen in Erzeugnissen („Technical Guidance Document on requirements for substances in articles“) gelangen sowohl die ECHA und die Kommission als auch die deutsche nationale Auskunftsstelle zu dem Ergebnis, dass Kerzen Gemische im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind.

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Welche Erzeugnisse fallen unter Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung?

Von der Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung sind nur Erzeugnisse betroffen, bei denen während der vorgesehenen Verwendung ein Stoff freigesetzt werden soll, wie zum Beispiel bei einem parfümierten Taschentuch.

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Ist es notwendig, dass der in Artikel 33 Absatz 2 genannte Verbraucher das Erzeugnis besitzt, um diesen Artikel in Anspruch nehmen zu können?

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat ein Verbraucher das Recht vom Lieferanten Informationen über sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen zu erhalten. Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes ist es, die Verbraucherinteressen rechtzeitig zu schützen und vorzubeugen. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Verbraucher die Möglichkeit der Information vor dem Erwerb zu geben. Dieser muss daher nicht im Besitz des Erzeugnisses sein.

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Wo kann man die aktuelle Kandidatenliste finden?

Eine aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der ECHA zu finden. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden auf unseren Internetseiten. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

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Nach welchem Verfahren werden Stoffe in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen?

Nach Artikel 59 können die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten Stoffe zur Aufnahme in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe vorschlagen.

Die Mitgliedstaaten sowie alle interessierten Kreise haben die Möglichkeit innerhalb bestimmter Fristen Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Stoffen abzugeben. Werden keine Bemerkungen abgegeben, so wird der Stoff in die Liste der besorgniserregenden Stoffe aufgenommen und von der Agentur unverzüglich auf ihrer Webseite veröffentlicht. Gehen Bemerkungen ein wird über die Aufnahme in die Liste durch den Ausschuss der Mitgliedsstaaten oder im Kommitologieverfahren entschieden.

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Welche Stoffe sind von der Meldung entsprechend des Artikels 33 (Stoffe in Erzeugnissen) betroffen und wie werden sie ermittelt?

Die Informationspflicht entsprechend Artikel 33 gilt für Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und entsprechend Artikel 59 identifiziert und von der Agentur im Internet auf der Kandidatenliste veröffentlicht sind.

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Welche Informationspflichten hat ein Erzeugnislieferant gegenüber seinen Kunden bzw. dem Verbraucher?

Enthält ein Erzeugnis Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Anteilen über 0,1 %, so muss der Lieferant des Erzeugnisses seinen Abnehmern gemäß Artikel 33 Absatz 1 die ihm vorliegenden Informationen übermitteln, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens aber den Stoffnamen.

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Sind Bekleidungshersteller, die textile Flächen zu neuen Erzeugnissen verarbeiten von REACH betroffen?

Verarbeiter von textilen Stoffen unterliegen im Allgemeinen nicht der Registrierungspflicht. Beim Import gefärbter Textilien aus dem EU-Ausland muss geprüft werden, ob eine Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 2 (Stoffe in Erzeugnissen) der REACH-Verordnung vorliegt.

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Können sich Importeure von Erzeugnissen auf den Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung berufen?

Artikel 7 Absatz 6 besagt, dass die vorgenannten Absätze 1-5 zur Registrierung und Mitteilung von Stoffen in Erzeugnissen nicht gelten für Stoffe, die bereits für diese Verwendung registriert wurden. Der genannte Artikel ist somit anwendbar für alle Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen.

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Ist der Handel mit Erzeugnissen von REACH betroffen?

In Bezug auf Erzeugnisse, die aus Ländern innerhalb der EG bezogen werden, haben Händler keine Registrierungs-, sondern unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Für Erzeugnisse, die aus einem Nicht-EG-Land gekauft werden, können Registrierungs- oder Mitteilungspflichten nach Artikel 7 der REACH-Verordnung bestehen.

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