Innerhalb welcher Fristen müssen für Stoffe und Gemische neue Etiketten nach der CLP-Verordnung verwendet werden?
Für eingestufte Stoffe und Gemische müssen ab dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 Etiketten, die der CLP-Verordnung entsprechen, verwendet werden. Wenn ein Stoff oder Gemisch schon vor Ablauf der jeweiligen Frist nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet oder verpackt wurde, ist zu beachten, dass nur das Etikett nach CLP sichtbar sein darf und nicht das Etikett nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie.
Verlängerte Fristen gelten für die Umetikettierung und das erneute Verpacken, falls Stoffe oder Gemische schon vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht wurden: Das Umetikettieren und erneute Verpacken von Stoffen oder Gemischen, die sich schon zum Zeitpunkt der Frist in der Lieferkette befinden (schon „in den Regalen“ liegen) kann bis zum 1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 verschoben werden. Die Verlängerung der Frist um zwei Jahre wurde gewährt, um die Umstellung vom bestehenden auf das neue Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungssystem besonders für Produkte mit längerer Lagerungsdauer zu erleichtern.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ Version 1.0.1 CLP, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der ECHA im Rahmen der Help Net Steering Group veröffentlicht wurde.
