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Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Bei einer Meldung von Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis* sind folgende Fälle denkbar:

a) Ein Stoff wird nur bis zum 30. November 2010 in Verkehr gebracht,

b) ein Stoff wird fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht,

c) ein Stoff wird nach dem 1. Dezember 2010 erstmalig, oder nach vorheriger Einstellung von Herstellung oder Import, wieder in Verkehr gebracht.

Im Fall a) ist keine Meldung notwendig.

In allen anderen Fällen muss die Meldung innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Stoffes, das auf den 1. Dezember 2010 folgt, durch den Hersteller oder Importeur durchgeführt werden. Das bedeutet: Wenn ein Stoff durch den Hersteller oder Importeur fortlaufend in einem Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus vermarktet wird (Fall b), wird der Stoff auch am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht. Nach der Interpretation der Europäische Kommission wird durch die Formulierung des Artikels 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung („Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden…") auch dieser Fall erfasst.

Aus diesem Grund ist in Fall b) die Meldung bis zum 1. Januar 2011** durchzuführen.

In Fall c) ist die Frist für eine Meldung ein Monat nach dem Inverkehrbringen. Zum Beispiel muss ein Stoff, der am 10. Dezember 2010 – also erstmalig nach dem 1. Dezember 2010 – in Verkehr gebracht wird, bis zum 10. Januar 2011 gemeldet werden. Dasselbe gilt für einen Stoff, der beispielsweise bis Mitte November 2010 in Verkehr gebracht wird und nach einer kurzzeitigen Einstellung von Herstellung oder Import am 10. Dezember 2010 wieder in Verkehr gebracht wird. Auch in diesem Fall muss die Meldung bis zum 10. Januar 2011 erfolgen.

Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt gemeldet werden.

*Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde der Titel XI „Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis" in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen. Die Regelungen wurden in Titel V der CLP-Verordnung übernommen.

**Aus praktischen Überlegungen wurde die Meldefrist durch die ECHA auf den 3. Januar 2011 als ersten Werktag nach Ablauf der in Artikel 40 Absatz 3 genannten Zeitspanne gelegt. Die ECHA empfiehlt allerdings eine Meldung vor dem 24. Dezember 2010, um technischen Problemen bei der Meldung noch rechtzeitig begegnen zu können.