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Häufig gestellte Fragen zu Ausnahmen und zum Anwendungsbereich von CLP - Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures

Fragen

 

Sind Naturstoffe von der CLP-Verordnung ausgenommen?

Gemäß Artikel 1 der CLP-Verordnung sind eine Reihe von Stoffen und Gemischen von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Naturstoffe, wie in Artikel 3(39) der REACH-Verordnung definiert, sind nicht explizit in diese Ausnahmeregelungen einbezogen.

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Müssen Stoffe und Gemische, die der Zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, müssen nicht unter CLP eingestuft oder gemeldet werden, wenn sichergestellt werden kann, dass solche Stoffe und Gemische für die Dauer ihres Verbleibs auf EU-Hoheitsgebiet bestimmte Bedingungen erfüllen.

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Müssen Monomere und alle anderen Stoffe, die zur Herstellung eines Polymers verwendet werden, vom Importeur des Polymers für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nein. Ein Polymer ist nach Artikel 3(5) der REACH-Verordnung ein Stoff. Die Einfuhr eines Polymers entspricht nicht dem Inverkehrbringen von Monomeren und allen sonstigen Stoffen, aus welchen der Polymerstoff entsteht.

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Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach der CLP-Verordnung eingestuft werden?

Ja. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach CLP-Kriterien eingestuft werden. Für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten gelten Besonderheiten hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung.

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Müssen Unternehmen Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn diese in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (F&E) verwendet werden und für die, insbesondere in den frühen Forschungsstadien, unzureichende Daten für eine Einstufung gemäß den Kriterien in Titel II und Anhang I der CLP-Verordnung zur Verfügung stehen?

Die Mengen der in F&E verwendeten Stoffe sind per Definition geringer als 1 Tonne pro Jahr und müssen nach der REACH-Verordnung daher nicht registriert werden. Ist der in der F&E verwendete Stoff jedoch gefährlich und wird in der EU in Verkehr gebracht, so muss er ungeachtet seiner Menge für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden. Gibt es weder Prüfdaten noch andere geeignete Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Stoff eingestuft werden muss, so ist eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht erforderlich.

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Müssen kosmetische Mittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Ähnlich wie andere nach CLP Artikel 1 Absatz 5 ausgenommene Stoffe und Gemische, die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe und Gemische in Form kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG insgesamt von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Ein Akteur der Lieferkette, der einen Stoff oder ein Gemisch liefert, der/das noch nicht als Fertigerzeugnis vorliegt, hat Pflichten im Rahmen der CLP-Verordnung.

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Müssen Lebens- und Futtermittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nach CLP Artikel 1 Absatz 5e) sind Stoffe und Gemische, die entsprechend der Verordnung zur Lebensmittelsicherheit (EG) Nr. 178/2002 in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden, insgesamt von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Nicht durch Artikel 1 Absatz 5e) abgedeckte Verwendungen der Stoffe/Gemische fallen jedoch unter die CLP-Verordnung.

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Müssen Stoffe und Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden, gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gemeldet werden?

Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der chemischen Forschung verwendet werden, fallen nicht unter die Vorschriften der CLP-Verordnung, solange sie nicht in Verkehr gebracht werden und unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden. Bei Inverkehrbringen gelten jedoch Verpflichtungen unter CLP.

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Müssen Legierungen unter CLP eingestuft, gekennzeichnet und gemeldet werden?

Nach der REACH- und der CLP-Verordnung gelten Legierungen als spezielle Gemische. Legierungen sowie ihre Bestandteile müssen entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung Artikel 39(b) müssen die Bestandteile einer Legierung gemeldet werden, wenn sie gefährlich sind und in einer Legierung oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte enthalten sind. Gegenüber anderen Gemischen bestehen Besonderheiten bei der Einstufung und Kennzeichnung.

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Müssten Monomere und andere Stoffe, die als chemisch gebundene Einheiten in importierten Polymeren enthalten sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nein. Im Gegensatz zum importierten Polymer gelten Monomere und andere Stoffe, die in importierten Polymeren als chemisch gebundene Einheiten enthalten sind, nicht als in Verkehr gebracht. Das heißt, dass für diese chemisch gebundenen Monomere und Stoffe eine der Bedingungen in CLP Artikel 40 Absatz 1 für die Meldung nicht erfüllt ist.

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Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten enthalten sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Ja. Ein Wirkstoff, der in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozid-Produkt enthalten ist, gilt als registriert unter REACH zu den in Artikel 15 genannten Bedingungen. Enthalten die entsprechenden Dossiers jedoch nicht die Informationen, die für die Meldung gemäß CLP Artikel 40 erforderlich sind, muss eine separate Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfolgen.

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Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Stoffe und Gemische als Medizinprodukte oder medizinische Geräte (im Anwendungsbereich der entprechenden EU-Richtlinie), die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

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Müssen Arzneimittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Für den Endverbraucher bestimmte Stoffe und Gemische, die in Form von Fertigerzeugnissen als Arzneimittel oder Tierarzneimittel vorliegen (und unter den Anwendungsbereich der entsprechenden EU-Richtlinie fallen) müssen weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

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Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nein, Abfälle im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie 2006/12/EG fallen nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. Unter CLP gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich von CLP.

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Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Nein. Solange ein Zwischenprodukt unter die Definition für nicht-isolierte Zwischenprodukte der REACH-Verordnung Artikel 3(15)(a) fällt, ist es von jeglichen Verpflichtungen unter CLP ausgenommen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Mengen desselben Stoffes in anderen Verfahren oder unter anderen Bedingungen verwendet werden können, die nicht unter diese Definition fallen. Für diese Mengen müssen die relevanten Anforderungen unter CLP erfüllt werden.

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Müssen radioaktive Stoffe und Gemische unter CLP eingestuft oder gemeldet werden?

Nein.

Radioaktive Stoffe und Gemische innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom sind vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen. Die Ausnahme begründet sich darauf, dass diese Richtlinie bereits Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten und der breiten Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung festlegt, so dass CLP nicht zusätzlich Anwendung finden muss.

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