Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
Vor dem 1. Juni 2015, wenn ein Gemisch noch nicht nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurde gilt folgendes:
Jeder Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Ersatzbezeichnung), welche sich auf einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff bezieht, sollte der Zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-RL) vorgelegt werden. Wenn der Antrag vor dem 1. Juni 2015 genehmigt wird, kann die genehmigte alternative chemische Bezeichnung (Ersatzbezeichnung) auch nach dem 1. Juni 2015 weiter verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass ein genehmigter Antrag an die Zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI der (Zubereitungs-RL) in erster Linie nur in dem Mitgliedstaat gültig ist, der die Entscheidung getroffen hat. Wenn ein Unternehmen das Gemisch auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr bringen will, muss es den entsprechenden Mitgliedstaaten ein Exemplar dieser Entscheidung übermitteln, welche in der Regel die genehmigte vertrauliche Bezeichnung vertraulich behandeln müssen.
Wenn ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wird, sollte der entsprechende Antrag gemäß den Bestimmungen unter Artikel 24 der CLP-Verordnung und nicht entsprechend den Bestimmungen der Zubereitungs-RL erfolgen. Das bedeutet, dass die Vorlage des Antrags bei der Agentur und nicht bei der Zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erfolgt. Jeder von der Agentur genehmigte Antrag ist für alle EU-Mitgliedstaaten gültig.
Kann der Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG noch für solche Anträge verwendet werden?
Ja, er kann noch verwendet werden wenn:
- ein Gemisch noch gemäß den Regeln der RL 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wird, aber noch nicht gemäß der CLP-Verordnung
- und wenn der Antrag an die Zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet wurde.
Gibt es ein Antragsformular für einen Antrag auf die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
Die Agentur entwickelt gegenwärtig Formate, die für Anträge auf die Verwendung einer alternativen Bezeichnung unter Artikel 24 der CLP-Verordnung anwendbar sind. Sie werden von der Agentur zu gegebener Zeit verfügbar gemacht.
Was ändert sich bezüglich der Gebühren?
Ein Antrag auf die Verwendung einer alternativen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG ist in Deutschland gebührenfrei.
Im Gegensatz dazu, wird wie in Artikel 24 festgelegt, die Europäische Kommission die Höhe der Gebühren für Anträge auf die Verwendung einer alternativen Bezeichnung unter der CLP-Verordnung festlegen. Dies wird über eine Kommissionsverordnung geschehen, welche über das so genannte Komitologie-Verfahren angenommen wird (läuft gegenwärtig).
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ Version 1.1 CLP, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der ECHA im Rahmen der Help Net Steering Group veröffentlicht wurde.
Formulare zum Antrag auf die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
