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Häufig gestellte Fragen und Informationen zum Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Fragen

 

Was ist das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis? Und wofür kann es verwendet werden?

Bei dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis handelt es sich um eine Datenbank, die Informationen zu Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen enthält, die unter Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gemeldet oder unter Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registriert wurden. Das Verzeichnis enthält auch die Liste über die rechtsverbindlichen harmonisierten Einstufungen (Anhang VI zur CLP-Verordnung) und wird von der ECHA eingerichtet und gepflegt.

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Was ist im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten?

Artikel 42 der CLP-Verordnung legt fest, dass bestimmte Informationen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis öffentlich zugänglich sein müssen. Artikel 119(1) der REACH-Verordnung beschreibt diese Informationen genauer. Aus jeder Meldung eines Stoffes, der nach Artikel 119(1)(a) der REACH-Verordnung in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft ist, werden die IUPAC-Bezeichnung und die Einstufung und Kennzeichnung veröffentlicht. Außerdem werden die EINECS-Bezeichnung und die Einstufung und Kennzeichnung aller Meldungen für EINECS-Stoffe veröffentlicht.

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Was ist nicht im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten?

Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthält keine Kontaktdaten von Anmeldern oder Registranten, da dies in der CLP-Verordnung nicht vorgesehen ist. Um keine vertraulichen Geschäftsinformationen offenzulegen, sind auch keine detaillierten Informationen über Verunreinigungen oder Zusatzstoffe im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten.

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Wie kann ich Informationen im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis suchen?

Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bietet mehrere Suchoptionen, sowohl auf der Basis der Stoffidentität als auch auf der Basis der Einstufungen. Wenn man an einem bestimmten Stoff oder an einer Stoffgruppe interessiert ist, kann die Suche mit der kompletten oder partiellen EG-Bezeichnung, der in Annex VI der CLP-Verordnung enthaltenen Bezeichnung, der IUPAC-Bezeichnung oder der kompletten oder partiellen EG-, CAS- oder Anhang-VI-Index-Nummer erfolgen.

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Werden Meldungen für identische Stoff zusammengefasst? Wenn ja, welche Zusammenfassungsregeln werden angewendet?

Die Meldungen für jeden Stoff werden zusammengefasst auf der Basis numerischer Identifikatoren, wo sie vorhanden sind, wie zum Beispiel die EG- oder CAS-Nummern. Für Anzeigezwecke werden identische Einstufungen zusammengefasst und als ein Eintrag angezeigt. Die Anzahl der Meldungen, die jeder zusammengefassten Einstufung zugrundeliegt, wird ebenfalls angegeben. Die Zusammenfassung erfolgt automatisch und basiert sowohl auf Einstufungs- als auch Kennzeichnungselementen. Unterschiedlicher Zustand/physikalische Form und verschiedene Gründe für eine Nichteinstufung wurden bei der Zusammenfassung nicht berücksichtigt. Diese Unterschiede werden ggf. in der detaillierten Ansicht des Einstufungseintrags angezeigt.

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Ich habe einen Stoff gemeldet, kann ihn aber im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht finden. Was könnte der Grund dafür sein?

Es kann mehrere Gründe geben, warum Sie Ihren Stoff in der ersten Version des Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses nicht finden können. Die erste Version des Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses wird nur Meldungen für Stoffe enthalten, die in die Gefahrenklassen gemäß Artikel 119(1)(a) der REACH-Verordnung, in der geänderten Fassung des Artikels 58(7) der CLP-Verordnung, eingestuft sind. Deshalb wird Ihr Stoff, wenn er nicht eingestuft ist oder nur in Gefahrenklassen eingestuft ist, die nicht unter Artikel 119(1)(a) der REACH-Verordnung fallen, in der ersten Version des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses nicht veröffentlicht.

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Können Sie bestätigen, dass Angaben wie Summenformel, Strukturformel und Molekulargewicht für die Öffentlichkeit nicht sichtbar sind, wenn die Stoffe an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Die ECHA veröffentlicht keine mit der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingereichten Informationen, die nicht in Artikel 119(1) der REACH-Verordnung genannt werden.

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Kann ich für die Suche im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die Listennummer des Stoffes verwenden?

Nein. Bei der Vorregistrierung hat die ECHA automatisch Listennummern für Stoffe vergeben, die noch nicht im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) und in der No-Longer-Polymers (NLP)-Liste  aufgeführt sind. Diese bei der (Vor)Registrierung automatisch vergebenen Listennummern haben keinen formellen Status und werden somit nicht im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht. Die einzigen numerischen Stoff-Identifikatoren, die zur Durchführung einer Suche verwendet werden können, sind die offiziellen EG- und CAS-Nummern und (für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung) die Anhang-VI-Indexnummer.

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Kann bei der Suche im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die Meldenummer verwendet werden, um einen Stoff zu identifizieren?

Nein. Ein Stoff kann nur identifiziert werden, wenn die Suche wie folgt durchgeführt wird: mit der CAS-Nummer, mit der offiziellen EG-Nummer, mit der Anhang-VI-Indexnummer für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung oder der Stoffidentität. Die Meldenummer kann nur vom Anmelder über REACH-IT verwendet werden.

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Warum gibt es abweichende Einstufungen für identische Stoffe?

Eines der Hauptziele des Verzeichnisses besteht darin, eine einheitliche Einstufung von Stoffen zu fördern. Aber aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist davon auszugehen, dass anfangs für viele Stoffe unterschiedliche Einstufungen gemeldet werden. Einige davon können mit technischen Fehlern erklärt werden, die beim Anmeldungsverfahren gemacht wurden (z. B. nicht alle Kennzeichnungselemente wurden richtig zugeordnet), oder mit geringfügigen Unterschieden in scheinbar identischen Meldungen (z. B. Unterschiede bei betroffenen Organen oder Expositionswegen). Verschiedene Anmelder können aber auch unterschiedliche Auffassungen zur Einstufung eines Stoffes haben, basierend auf unterschiedlichen Interpretationen wissenschaftlicher Studien oder eines unterschiedlichen Zugangs zu diesen Studien. In jedem Fall sind Anmelder gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis zu bemühen, und die ECHA davon in Kenntnis zu setzen (siehe Artikel 41 der CLP-Verordnung).

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Kann ich mich auf die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen verlassen, die im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht werden? Wenn zum Beispiel die Einstufung und Kennzeichnung für einen Stoff von verschiedenen Lieferanten unterschiedlich wären, würde mich das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis über die ‚richtige‘ Einstufung für meinen Stoff informieren?

Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis-Verzeichnis wird die gemeldeten Einstufungen so anzeigen, wie sie der ECHA gemeldet werden. Die Agentur nimmt keine Überprüfung des Inhalts vor. Die Meldungen sollten daher die Situation auf dem Markt wiedergeben. Obwohl Anmelder die Pflicht haben, sich nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis zu bemühen, kann es begründete Abweichungen geben, zum Beispiel aufgrund von Verunreinigungen oder Zusammensetzung. Das wird im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis möglicherweise nicht sofort ersichtlich werden.

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Wie können Firmen miteinander in Kontakt treten und wann werden sie dazu in der Lage sein? Würde man (einen) Anmelder mit anderen in Kontakt bringen, wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung gibt?

Es ist nicht vorgesehen, dass die ECHA Firmen aktiv miteinander in Kontakt bringt, wenn unterschiedliche Einstufungen für denselben Stoff an das Verzeichnis gemeldet werden. Laut Artikel 41 der CLP-Verordnung liegt es in der Verantwortung des (der) Registranten und des Anmelders (der Anmelder) desselben Stoffes, sich nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis zu bemühen.

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Es ist nicht möglich, eine Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ungültig zu machen/zu löschen. Bedeutet das, wenn eine Firma eine Meldung für einen Stoff abgibt und dann die Lieferung einstellt, wird ihre Meldung für diesen Stoff viele Jahre nach Einstellung der Lieferung immer noch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis stehen und möglicherweise nicht mehr stimmen?

Die Einstellung der Herstellung oder Einfuhr bedeutet nicht automatisch, dass ein Stoff nicht mehr auf dem Markt vorhanden ist. Die ECHA untersucht jedoch gegenwärtig Möglichkeiten, um im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis das Einreichungsdatum oder das Datum der letztmaligen Aktualisierung der Meldung anzugeben. Diese Informationen können Schlussfolgerungen über die Aktualität der Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für den im Verzeichnis angezeigten Stoff ermöglichen.

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Warum ist die harmonisierte Liste gemäß der Kriterien der Stoffrichtlinie (Tabelle 3.2 von Anhang VI zu CLP) nicht Bestandteil des Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis-Verzeichnisses?

Aus technischen Gründen konnten die harmonisierten Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie nicht in die erste Version des Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses aufgenommen werden. Diese werden sobald wie möglich aufgenommen.

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Warum werden die Sicherheitshinweise nicht veröffentlicht?

Nach Artikel 40(1)(f) der CLP-Verordnung muss eine Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die anwendbaren CLP-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise sowie alle zusätzlichen Gefahrenhinweise gemäß Abschnitt 1.1 und 1.2 des Anhangs II der CLP-Verordnung oder Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung enthalten. Die ECHA betrachtet Sicherheitshinweise nicht als Bestandteil der Einstufung und Kennzeichnung im Sinne von Artikel 119(1) der REACH-Verordnung. Außerdem ist die Angabe von Sicherheitshinweisen bei Meldungen ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht zwingend erforderlich. Des Weiteren sind die Sicherheitshinweise in den Tabellen bei der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nicht aufgelistet.

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