Häufig gestellte Fragen zur Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Fragen
- Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
- Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?
- Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLP-Verordnung?
- Wie unterscheiden sich die für eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Kennzeichnungsinformationen nach der CLP-Verordnung von denjenigen für eine Registrierung unter REACH?
- Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art. 40 (1) (d) der CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für einen Endpunkt per definitionem ausgeschlossen ist?
- Welche Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis erforderlich?
- Ist es bei Stoffen mit REACH-Registrierungsfristen 2013 bzw. 2018 erforderlich, einen Stoff vor der Registrierungsfrist für das Verzeichnis zu melden?
- Wie sollte eine Gruppe von Herstellern/Importeuren zum Zweck der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingerichtet werden?
- Muss ein ungefährlicher Stoff, der auch unter REACH registriert wird, an das Verzeichnis gemeldet werden?
- Wenn einmal ein Stoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet worden ist, müssen dann Hersteller oder Importeure denselben Stoff nochmals melden, obwohl er bereits im Verzeichnis enthalten ist?
- Muss ein Hersteller oder Importeur Stoffe melden, die in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind?
- Sind für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis analytische Informationen erforderlich, wie zum Beispiel HPLC-Daten, Gaschromatogramme oder eine Beschreibung der Analysemethode?
- Muss für die Kennzeichnung der Vertraulichkeit eine Gebühr gezahlt werden?
- Wie wird bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für einen in Frage kommenden Stoff gekennzeichnet?
- Können bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden?
- Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das Gemisch?
- Wird die REACH-Registrierung für Stoffe vorbereitet, die zuvor nur für F&E-Zwecke in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr unter streng kontrollierten Bedingungen verwendet wurden, müssen potenzielle Registranten verfügbare Daten erfassen. Die Registranten müssen bestimmen, ob die vorliegenden Informationen Anhang XI der REACH-Verordnung entsprechen und ein Prüfprogramm entwickeln. Während dieses Zeitraums ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Einstufung des Stoffes ändern wird. Muss jedes Mal die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden, wenn neue Informationen verfügbar werden, die für die Einstufung relevant sind? Oder können die Unternehmen damit solange warten, bis sie den Stoff registrieren?
- Müssen bei der Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen auch separat gemeldet werden?
- Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive)) oder nach CLP für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
- Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
- Muss der Meldende bei einer Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eine Gebühr bezahlen?
- Ist es im Hinblick auf nichtharmonisierte Einstufungen möglich, eine Einstufung für das Verzeichnis zu melden, die sich von den bereits vorhandenen Einträgen im Verzeichnis für denselben Stoff unterscheidet?
- Kann ein Unternehmen in mehr als einer Gruppe von Herstellern/Importeuren erscheinen?
- Die Registrierungsfrist für einen Phase-in-Stoff, der in Mengen von 1 Tonne pro Jahr hergestellt/importiert wird, ist der 1. Juni 2018. Muss dieser Stoff bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
- Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang V zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Muss ich Stoffe melden, die für eine physikalische Gefahr eingestuft werden und in einem gefährlichen Gemisch enthalten sind?
- Wer muss Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
- Welche Stoffe müssen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-Chemikalien-Gesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“ unter CLP?
- Müssen Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Wie erstelle ich eine Meldung für den Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und reiche diese ein?
- Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie (DSD, Dangerous Substance Directive) für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert?
- Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Müssen Arzneimittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Muss ich Erzeugnisse mit Explosivstoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
- Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
- Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
- Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?
Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Die unter REACH bestellten Alleinvertreter können die für die Meldung an das Verzeichnis notwendigen Informationen als Teil eines REACH-Registrierungsdossiers einreichen. Sie können auch beim Verzeichnis separate Meldungen einreichen, wenn sie im Auftrag einer Gruppe von Importeuren melden. Für die Dokumentation dieser Meldung sind weitere Besonderheiten zu beachten.
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLP-Verordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser abgetrennt werden kann ohne den zu Grunde liegenden Stoff in seiner Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern. Auch solche wässrigen Lösungen, die einen eigenen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.), gelten im Hinblick auf die Stoffdefinition als Gemische.
Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLP-Verordnung?
Unter der CLP-Verordnung bedeutet das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen, diese entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu liefern oder zugänglich zu machen, und zwar innerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten und derjenigen EWR-EFTA-Länder, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben. Die Einfuhr, die als das physische Verbringen eines Stoffes oder Gemisches in das Zollgebiet der EU und derjenigen EWR-EFTA-Länder definiert wird, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben, gilt außerdem als Inverkehrbringen.
Wie unterscheiden sich die für eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Kennzeichnungsinformationen nach der CLP-Verordnung von denjenigen für eine Registrierung unter REACH?
Für eine Registrierung ab dem 1. Dezember 2010 sollten dieselben CLP-Kennzeichnungselemente wie für eine Meldung zum Verzeichnis angegeben werden. Außerdem muss der Registrant die relevanten Sicherheitshinweise für einen gefährlichen Stoff angeben. Unter Berücksichtigung aller identifizierten Verwendungen, die im Registrierungsdossier erfasst sind, können mehr als sechs Sicherheitshinweise erforderlich sein, um die Art und Schwere der Gefahren anzugeben.
Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art. 40 (1) (d) der CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für einen Endpunkt per definitionem ausgeschlossen ist?
Ja. Anmelder, d. h. Hersteller und Importeure, müssen immer eine Begründung für das Fehlen einer Einstufung („no classification“) angeben, und zwar in Übereinstimmung mit den Grundregeln im Datenübermittlungshandbuch 5: Anleitung zum Ausfüllen eines technischen Dossiers für Registrierungen und PPORD Mitteilungen, verfügbar auf der ECHA-Website (Seite 23).
Welche Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis erforderlich?
Die Informationen über die Identität des Stoffes hinsichtlich der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis sind in Artikel 40 (1) (b) der CLP-Verordnung festgelegt; dazu gehören auch die in Punkt 2.1 bis 2.3.4 von Anhang VI zu REACH aufgeführten Punkte. Um die ordnungsgemäße Identifizierung eines Stoffes sicherzustellen, sollten die vorgelegten Informationen zur Stoffidentität konsistent und eindeutig sein.
Ist es bei Stoffen mit REACH-Registrierungsfristen 2013 bzw. 2018 erforderlich, einen Stoff vor der Registrierungsfrist für das Verzeichnis zu melden?
Ja. Die Meldung ist von den REACH-Registrierungsfristen unabhängig. Ein Stoff, entweder als solcher oder enthalten in einem Gemisch, muss für das Verzeichnis mit den verfügbaren Anmelde-Tools innerhalb eines Monats nach Inverkehrkehrbringen gemeldet werden. Die erste Meldefrist war der 3. Januar 2011.
Wie sollte eine Gruppe von Herstellern/Importeuren zum Zweck der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingerichtet werden?
Das REACH-IT-System der ECHA wird Herstellern oder Importeuren die Möglichkeit bieten, sich als Gruppe (nachstehend bezeichnet als „H/I-Gruppe“) gemäß Artikel 40(1) der CLP-Verordnung anzumelden. Auf das Konzept der „H/I-Gruppe“ geht die CLP-Verordnung nicht weiter ein. Solch eine Gruppe kann zum Beispiel eine Konzerngesellschaft mit verschiedenen Rechtspersonen oder ein SIEF sein. Trotzdem ist es wichtig, dass alle Mitglieder einer H/I-Gruppe Hersteller oder Importeure sind.
Muss ein ungefährlicher Stoff, der auch unter REACH registriert wird, an das Verzeichnis gemeldet werden?
Ja. In Artikel 39(a) der CLP-Verordnung heißt es, dass „Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind“, in den Geltungsbereich des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses fallen, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Somit gilt die Meldepflicht für Stoffe, die unter REACH registrierungspflichtig sind und in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie gefährlich sind oder nicht. Es sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten.
Wenn einmal ein Stoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet worden ist, müssen dann Hersteller oder Importeure denselben Stoff nochmals melden, obwohl er bereits im Verzeichnis enthalten ist?
Ja. Jede Rechtsperson, die den Stoff in Verkehr bringt, muss eine Meldung einreichen. Gleichwohl können Hersteller oder Importeure es vorziehen, die Meldung als Gruppe durchzuführen. Dabei trägt nur ein Anmelder im Namen der anderen Anmelder die Meldung in REACH-IT ein, wobei die Identität der letzteren auch eingetragen wird.
Muss ein Hersteller oder Importeur Stoffe melden, die in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind?
Ja. Stoffe, die unter Anhang VI aufgeführt sind, müssen entsprechend Artikel 40 der CLP-Verordnung gemeldet werden, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Wenn eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung durch Anhang VI harmonisiert ist, muss diese Einstufung bei der Meldung des Stoffes verwendet werden. Weitere Besonderheiten bestehen im Hinblick auf Mindesteinstufungen oder nicht harmonisierte Gefahrenklassen.
Sind für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis analytische Informationen erforderlich, wie zum Beispiel HPLC-Daten, Gaschromatogramme oder eine Beschreibung der Analysemethode?
Die nachfolgend aufgeführten Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht erforderlich:
- Spektren,
- HPLC-Daten (Hochdruckflüssigkeitschromatographie),
- Gaschromatogramme
- und auch keine Beschreibung der Analysemethoden, die zur Identifizierung des Stoffes und seiner möglichen Verunreinigungen und Zusätze angewendet wurden.
Muss für die Kennzeichnung der Vertraulichkeit eine Gebühr gezahlt werden?
Nein. Hersteller und Importeure, die die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für einen unter REACH Artikel 119(2)(f) und (g) genannten Stoff kennzeichnen, müssen keine Gebühr zahlen, wenn sie diesen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Wie wird bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für einen in Frage kommenden Stoff gekennzeichnet?
Um die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu kennzeichnen, muss ein Hersteller oder Importeur ein IUCLID-Dossier zur Meldung des Stoffes für das Verzeichnis erstellen. Das Dossier beinhaltet den Vertraulichkeits-Flag, eine Begründung und die Angabe eines Ersatznamens.
Können bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden?
Ja. Bei der Meldung von bestimmten Stoffen in das Verzeichnis können Hersteller und Importeure den IUPAC-Namen als vertraulich kennzeichnen. Die Stoffe, bei denen eine vertrauliche Behandlung des IUPAC-Namens möglich ist, sind in Artikel 119(2)(f) und (g) von REACH aufgeführt.
Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das Gemisch?
In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden nur Stoffe als solche oder die in Gemischen enthaltenen Stoffe gemeldet. Bei wässrigen Lösungen handelt es sich nach Ansicht des deutschen REACH-CLP Helpdesks um Gemische. Gemische als solche werden nicht gemeldet.
Wird die REACH-Registrierung für Stoffe vorbereitet, die zuvor nur für F&E-Zwecke in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr unter streng kontrollierten Bedingungen verwendet wurden, müssen potenzielle Registranten verfügbare Daten erfassen. Die Registranten müssen bestimmen, ob die vorliegenden Informationen Anhang XI der REACH-Verordnung entsprechen und ein Prüfprogramm entwickeln. Während dieses Zeitraums ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Einstufung des Stoffes ändern wird. Muss jedes Mal die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden, wenn neue Informationen verfügbar werden, die für die Einstufung relevant sind? Oder können die Unternehmen damit solange warten, bis sie den Stoff registrieren?
Die ECHA empfiehlt, dass der potenzielle Registrant im Einzelfall sorgfältig prüft, wann die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu aktualisieren ist. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren könnten zum Beispiel sein:
- zusätzlich benötigte Zeit, bis das Registrierungsdossier eingereicht wird,
- mögliche Auswirkungen auf die sicheren Verwendungen des Stoffes und
- praktische Konsequenzen für die Überarbeitung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten.
Müssen bei der Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen auch separat gemeldet werden?
Nein. Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen eines Stoffes müssen nicht einzeln gemeldet werden, selbst wenn sie gefährlich sind und zur Einstufung des Stoffes beitragen. IUCLID 5.2 gestattet die Angabe dieser Stoffe sowie die Angabe des Beitrags dieser Bestandteile zu einer Einstufung des gemeldeten Stoffes in Abschnitt 1.2.
Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive)) oder nach CLP für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfordert nur Einstufungen nach den CLP-Kriterien.
Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
Nein. Nach CLP Artikel 39(b) gilt die Meldepflicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für alle gefährlichen Stoffe im Anwendungsbereich der CLP-Verordung.
Muss der Meldende bei einer Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eine Gebühr bezahlen?
Nein. Das Einreichen einer Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist kostenlos. Ebenso gibt es keine Gebühren für eine Aktualisierung der Meldung.
Ist es im Hinblick auf nichtharmonisierte Einstufungen möglich, eine Einstufung für das Verzeichnis zu melden, die sich von den bereits vorhandenen Einträgen im Verzeichnis für denselben Stoff unterscheidet?
Ja. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis können unterschiedliche Einstufungen für denselben Stoff verschiedene Gründe haben, z. B. verschiedene Verunreinigungsprofile.
Kann ein Unternehmen in mehr als einer Gruppe von Herstellern/Importeuren erscheinen?
Ja, das ist möglich. Ein Unternehmen kann in mehr als einer Gruppe von Anmeldern erscheinen, wenn die gemeldeten Stoffe unterschiedlich sind.
Die Registrierungsfrist für einen Phase-in-Stoff, der in Mengen von 1 Tonne pro Jahr hergestellt/importiert wird, ist der 1. Juni 2018. Muss dieser Stoff bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ja. Jeder registrierungspflichtige gefährliche oder ungefährliche Stoff, der am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wird, muss bis zum 3. Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, sofern er nicht früher von demselben Hersteller oder Importeur registriert oder gemeldet worden ist.
Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische müssen keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen, denn die Meldung der entsprechenden Stoffe sollte bereits auf einer früheren Stufe in der Lieferkette erfolgt sein.
Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Solange ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen speziellen in Anhang IV aufgeführten Stoff als gefährlich einzustufen, muss er diesen nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang V zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich erfüllen. Solange jedoch ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen bestimmten unter Anhang V erfassten Stoff einzustufen, muss er keine Informationen über diesen Stoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Muss ich Stoffe melden, die für eine physikalische Gefahr eingestuft werden und in einem gefährlichen Gemisch enthalten sind?
Ja. CLP Artikel 39(b) bezieht sich auf alle Gefahren. Dies schließt die Meldung eines Stoffes ein, der für eine bestimmte physikalische Gefahr eingestuft wird und in einem Gemisch enthalten ist, das in Verkehr gebracht wird und wegen des Vorhandenseins dieses Stoffes für eine physikalische Gefahr eingestuft wird.
Wer muss Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
Sowohl Hersteller, die einen gefährlichen Stoff in Verkehr bringen, als auch Importeure eines gefährlichen Stoffes müssen die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes an die ECHA melden. Die Meldepflicht gilt auch für Hersteller und Importeure, die einen Stoff in Verkehr bringen, der unter REACH registrierungspflichtig ist, unabhängig von der Einstufung.
Welche Stoffe müssen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Die folgenden Stoffe müssen mengenunabhängig für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden: unter REACH registrierungspflichtige Stoffe, oder als gefährlich eingestufte Stoffe als solche oder in Gemischen bei Überschreiten bestimmter Konzentrationsgrenzen was zur Einstufung des Gemisches führt. Dies gilt für Stoffe, die in Verkehr gebracht werden. Es bestehen noch weitere Regelungen zur Meldepflicht.
Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-Chemikalien-Gesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“ unter CLP?
Unterschieden werden die Anmeldung unter der Stoffrichtlinie, die Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen und die Meldung für Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung unter REACH sowie die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unter CLP.
Müssen Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ja, wenn ein von der Registrierung ausgenommener Stoff als gefährlich eingestuft und entweder als solcher oder in einem gefährlichen Gemisch oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte in Verkehr gebracht wird, muss er gemeldet werden. Andererseits müssen in Verkehr gebrachte Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind und nicht als gefährlich eingestuft werden, nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Wie erstelle ich eine Meldung für den Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und reiche diese ein?
Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen müssen elektronisch über das REACH-IT-Portal auf der ECHA-Website eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie ein Unternehmenskonto in REACH-IT einrichten müssen, bevor Sie mit der Meldung Ihrer Stoffe beginnen.
Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie (DSD, Dangerous Substance Directive) für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert?
In dieser Situation sollten Importeure die Umwandlungstabelle in Anhang VII zu CLP zu Hilfe nehmen und die relevanten CLP-Stoffeinstufungen in dem Gemisch melden. Weitere Erläuterungen zur Verwendung der Umwandlungstabellen in Anhang VII sind in Kapitel 1.7. der „Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien“ enthalten, die auf der Website der Agentur (ECHA) veröffentlicht sind.
Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Stoffe und Gemische als Medizinprodukte oder medizinische Geräte (im Anwendungsbereich der entprechenden EU-Richtlinie), die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Müssen Arzneimittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Für den Endverbraucher bestimmte Stoffe und Gemische, die in Form von Fertigerzeugnissen als Arzneimittel oder Tierarzneimittel vorliegen (und unter den Anwendungsbereich der entsprechenden EU-Richtlinie fallen) müssen weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Nein, Abfälle im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie 2006/12/EG fallen nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. Unter CLP gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich von CLP.
Muss ich Erzeugnisse mit Explosivstoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Wenn Sie ein Hersteller oder Importeur eines explosiven Stoffes sind (explosiv nach CLP-Kriterien), der in einem späteren Schritt in ein Erzeugnis eingebracht wird, müssen Sie diesen Stoff melden. Aber Erzeugnisse mit Explosivstoff müssen Sie nicht melden.
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
Unter CLP müssen zurückgewonnene Stoffe und Gemische normalerweise genauso behandelt werden wie andere Stoffe und Gemische unter CLP. Das heißt, dass diese gemäß Titel II CLP einzustufen sind. Auch muss das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, die Stoffe zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn es nicht bereits unter REACH eine Registrierung mit den für die Meldung erforderlichen Daten eingereicht hat. (Anmerkung des Helpdesk: Zurückgewonnene Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH fallen, müssen nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.)
Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, müssen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Importeur der Agentur gemeldet werden. Stoffe, die fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt gemeldet werden. Sie müssen jedoch spätestens zum 3. Januar 2011 gemeldet werden. Stoffe, die nur bis zum 30. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht gemeldet werden.
Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Polymere, die als gefährlich eingestuft sind, müssen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?
In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis müssen Stoffe gemeldet werden, die in Verkehr gebracht werden und die mindestens eine der Bedingungen des Artikels 39 der CLP-Verordnung erfüllen.
