Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Prinzipiell ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich erfüllen. Andererseits erfasst Anhang IV nur solche Stoffe, die entsprechend allgemein verfügbarer Informationen nur marginal gefährliche Eigenschaften aufweisen. Solange ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen speziellen in Anhang IV aufgeführten Stoff als gefährlich einzustufen, muss er diesen nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ Version 1.1 CLP, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der ECHA im Rahmen der Help Net Steering Group veröffentlicht wurde.
