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Häufig gestellte Fragen zur Gefahrenkommunikation auf einem anderem Weg als über Kennzeichnung

Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten?

Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches, also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler, für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der P-Sätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.

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Wann muss ein Lieferant die CLP-Einstufungen für Stoffe und Gemische in das Sicherheitsdatenblatt (SDS) aufnehmen?

Ein Lieferant muss die CLP-Informationen über CLP-Einstufungen für Stoffe ab 1. Dezember 2010 und über CLP-Einstufungen für Gemische ab 1. Juni 2015 in das Sicherheitsdatenblatt (SDS) aufnehmen.

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Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?

Artikel 48(1) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss ggf. die Gefahrenklasse und/oder die anwendbaren Gefahrenkategorien enthalten, zum Beispiel akute orale Toxizität, Kategorie 3.

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Welche Informationen muss eine Werbung für Gemische nach Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?

Artikel 48(2) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische und für als ungefährlich eingestufte Gemische, die einen gefährlichen Stoff enthalten, angegeben werden müssen. Die Werbung muss das zutreffende Gefahrenpiktogramm, Signalwort und Gefahrenhinweis/e enthalten, die andernfalls auf dem Kennzeichnungsetikett für das Gemisch verlangt werden. Dazu gehören auch die ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25(6) der CLP-Verordnung.

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