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Häufig gestellte Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung

Fragen

 

Muss man bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet sind, Verunreinigungen berücksichtigen, die für die Einstufung nach Artikel 11 Abs. 1 der CLP-Verordnung relevant sein könnten?

Ja. Wenn der in Verkehr gebrachte Stoff eine Verunreinigung enthält, die nicht in dem entsprechenden Eintrag in Anhang VI der CLP-VO spezifiziert ist, muss das Vorhandensein von eingestuften Verunreinigungen für die Zwecke der Einstufung gemäß Artikel 11 Abs. 1 CLP berücksichtigt werden.

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Kann auf der Außenverpackung sowohl die Kennzeichnung nach CLP als auch nach der Zubereitungsrichtlinie angebracht werden, wenn die inneren Teile aus einem CLP-konformen Stoff und einem Zubereitungsrichtlinien-konformen Gemisch bestehen?

Ja, während des Übergangszeitraumes bis zum 1. Juni 2015 ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

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Wenn eine Verpackung eine Transportkennzeichnung oder ein Symbol trägt, das der gleichen Gefahr wie ein CLP-Gefahrenpiktogramm entspricht, kann dann das CLP-Piktogramm weggelassen werden?

Ja. In Artikel 33 Abs. 1 und 3 der CLP-Verordnung ist festgelegt, dass CLP-Piktogramm(e) auf einer Transportverpackung dann weggelassen werden kann/können, wenn (ein) nach der CLP-Verordnung erforderliche(s) Gefahrenpiktogramm(e) durch (ein) äquivalente(s) Tranportpiktogramm(e) abgedeckt ist/sind. Beziehen sich CLP- und Transport-Piktogramme auf dieselbe Gefahr, so können auf einer Transportverpackung diese CLP-Piktogramme entfallen.

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Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten?

Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches, also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler, für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der P-Sätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.

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Wie ist der rote Farbton der GHS-Piktogramme definiert?

Die Farben der Gefahrensymbole bzw. der Gefahrenpiktogramme gemäß der CLP-Verordnung sind nicht nach bestimmten Normen (z. B. RAL) definiert. Der Farbton wird in der lediglich als "rot" beschrieben.

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Wie erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoff-/Gemischproben aus Forschung & Entwicklung, wenn jegliche Datengrundlage fehlt?

Über einen Stoff oder ein Gemisch, der/das in den Verkehr gebracht werden soll, müssen alle verfügbaren Informationen ermittelt werden. Eine Einstufung hat zu erfolgen, wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt werden. Verfügbar sind insbesondere Informationen, die aufgrund  von Prüfpflichten unter andern Regelungen, insbesondere der REACH-Verordnung generiert wurden.  Lediglich für physikalisch–chemische Gefahren ergibt sich nach Artikel 8 Absatz 2 eine Prüfverpflichtung aus der CLP-Verordnung.

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Inwieweit müssen die bisherigen Etiketten von 11 kg Gasflaschen, die mit Propangas befüllt werden, nach der CLP-Verordnung verändert werden?

Die Etiketten für Propangasflaschen müssen an die CLP-Verordnung angepasst werden, die Umstellung beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die H- und P-Sätze zur Entzündlichkeit. Das entsprechende Piktogramm (GHS02) nach CLP-Verordnung entfällt, wenn es durch die Transportkennzeichnung abgedeckt ist. Ein weiteres Piktogramm (Gasflasche, etc.) ist nicht erforderlich.

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Welche Anforderungen gibt es bei der Gestaltung eines Etiketts bezüglich der Abmessungen und Aufmachung der auf dem Etikett zu verwendenden Gefahrenpiktogramme?

Gemäß CLP Anhang V müssen Gefahrenpiktogramme ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist. Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen (festgelegt in Tabelle 1.3 in Abschnitt 1.2.1.4 des Anhangs I, 2. ATP zu CLP).

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Dürfen Nicht-EU-Gefahreninformationen zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen auf dem Etikett für Stoffe erscheinen, die auf den EU-Markt gebracht werden?

Jede Nicht-EU-Gefahreninformation, die zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen enthalten ist, kann als ergänzende Information gelten und zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen erscheinen, wenn:

  • sie nicht im Widerspruch steht zu den gemäß CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) verlangten Informationen oder
  • nicht deren Gültigkeit in Zweifel zieht und
  • die Identifizierung solcher Informationen nicht erschwert.
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Muss der Lieferant immer seine Kontaktdaten auf dem Etikett angeben?

Ja. CLP Artikel 17 (1) (a) legt fest, dass Name, Adresse und Telefonnummer des(der) Lieferanten auf dem Etikett enthalten sein müssen. Außerdem muss ein Lieferant laut Artikel 4 (4) sicherstellen, dass ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch vor dem Inverkehrbringen entsprechend Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist. Händler müssen nur in bestimmten Fällen ihre eigenen Kontaktdaten auf dem Etikett angeben.

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Müssen Wirkstoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte nach CLP gekennzeichnet werden?

Ja. Ein Wirkstoff oder Gemisch im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Wirkung vom 14. Juni 2011) oder 98/8/EG muss die CLP-Kennzeichnungselemente tragen, die die Gefahreneinstufung widerspiegeln, d. h. die relevanten Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Piktogramme. Es gelten noch weitere Bestimmungen.

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Kann die Nummer der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis verwendet werden, um einen Stoff bei der Recherche im öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu identifizieren?

Nein. Ein Stoff kann nur durch eine Suche entweder mit der CAS-Nummer, EG-Nummer oder der Stoffidentität identifiziert werden, wohingegen die Nummer der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nur vom Anmelder über REACH-IT genutzt werden kann.

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Wie ist eine spezifische Form eines Stoffes an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden, wenn es bereits eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für denselben Stoff in einer anderen Form im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt?

In bestimmten Fällen kann für einige oder alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen eine Selbsteinstufung für den Stoff in seiner spezifischen Form durchgeführt werden, die von der Form in CLP Anhang VI Teil 3 abweicht. Die Selbsteinstufung soll auf Grundlage der verfügbaren Daten für diese spezifische Form erfolgen.

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Wirkt sich das Vergrößern des Kennzeichnungsetiketts unmittelbar auf die Größe der Piktogramme aus?

Vergrößert man die Fläche des Etikettes, richtet sich die Piktogrammgröße nur nach der Mindestfläche, die in der Tabelle 1.3 im Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung vorgegeben ist. Eine Vergrößerung der Etikettfläche über das Mindestmaß hinaus bleibt für die Piktogrammgröße ohne Bedeutung.

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Wo ist eine Übersetzung der H- und P-Sätze in andere europäische Sprachen zu finden?

Im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) sind alle H-und P-Sätze übersetzt in den Landessprachen der Europäischen Union zu finden. Tabelle 1.1 des Anhang III listet die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Tabelle 1.1 des Anhang IV Teil 2 die Sicherheitshinweise (P-Sätze) in allen Landessprachen auf.

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Durch die Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 werden die Abkürzungen (Codes) für Gefahrenklassen und –Kategorien in englischer Sprache angegeben. Was bedeutet das für das Sicherheitsdatenblatt?

Der REACH-CLP Helpdesk empfiehlt, diese Änderung zu berücksichtigen, wenn neue Sicherheitsdatenblätter (SDB) erstellt werden oder bestehende SDB aktualisiert werden müssen. Eine Aktualisierung bestehender SDB allein auf Grund dieser Sprachänderung, d.h. um die deutschen Abkürzungen (Codes) durch englische zu ersetzen, ist nicht notwendig.

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Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?

Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLP-Verordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser abgetrennt werden kann ohne den zu Grunde liegenden Stoff in seiner Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern. Auch solche wässrigen Lösungen, die einen eigenen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.), gelten im Hinblick auf die Stoffdefinition als Gemische.

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Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt nach Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI besitzen?

Für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.) und bei denen es sich im Sinne der Stoffdefinition um Gemische handelt, gilt nach Auffassung des deutschen REACH-CLP Helpdesks die Übergangsfrist der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach Art. 61 der CLP-Verordnung für Gemische (01.06.2015). 

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Müssen Stoffe oder Gemische, die schon vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden und nach dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 noch auf Lager liegen, entsprechend CLP umgekennzeichnet werden?

Nach Artikel 61 Absatz 4 der CLP-Verordnung gilt für Stoffe oder Gemische, wenn sie nach der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) oder bei Gemischen nach der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und schon vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden: Der Stoff oder das Gemisch, das sich noch im Lager befindet, muss nicht vom Lieferanten vor dem 1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 nach CLP umgekennzeichnet und umverpackt werden. Es sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten.

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Bei der Erstellung der Gefahrenetiketten kann das Vorbedrucken mit Rauten zu Etiketten führen, bei welchen nicht alle Rauten mit Gefahrensymbolen ausgefüllt sind. Wären solche leeren Rauten auf Etiketten für gefährliche Stoffe und Gemische zulässig?

Die ECHA empfiehlt Lieferanten, sorgfältig zu prüfen, ob solche leeren Rauten bei den Kunden zu Verwirrung führen können. Wenn leere Rauten unvermeidlich sind, wird empfohlen, sie mit einem Überdruck abzudecken der sie komplett schwärzt und damit den Eindruck vermeidet, dass möglicherweise relevante Gefahrensymbole durch einen Druckfehler auf dem Etikett ausgelassen wurden.

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Gelten die zweijährigen Übergangsfristen für die Kennzeichnung von Stoffen auch bei neuen oder geänderten harmonisierten Einstufungen der 1. ATP der CLP-Verordnung?

Für Stoffe, die vor dem 1.12.2010 noch nicht mit einer harmonisierten oder geänderten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der 1. ATP versehen wurden, gilt die zweijährige Übergangsfrist für die Kennzeichnung (siehe FAQ Innerhalb welcher Fristen müssen für Stoffe und Gemische neue Etiketten nach der CLP-Verordnung verwendet werden?) nicht. Diese Stoffe müssen ab dem 1.12.2010 nach der CLP-Verordnung unter Berücksichtigung der 1. ATP gekennzeichnet werden.

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Muss ein Lieferant eine Einstufung für alle Partikelgrößen vornehmen, wenn die Einstufung der physikalischen Gefahren von der Partikelgröße eines Stoffes abhängt?

Nein, das ist nicht notwendig. Ein Lieferant muss den Stoff nur in der Form einstufen, in der dieser in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. In Fällen, in denen mehrere Partikelgrößen in Verkehr gebracht werden oder wenn die Partikelgröße während des Transports oder der Lagerung verändert werden kann, soll ein Worst-Case-Ansatz angewendet werden (in der Regel anhand der kleinsten Partikelgröße).

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Kann ein Lieferant für die Einstufung physikalischer Gefahren gemäß der CLP-Verordnung Daten verwenden, die in der offen zugänglichen Literatur verfügbar sind, z. B. aus dem Internet, Online-Datenbanken?

Ja, sofern die Daten zuverlässig und zur Einstufung der Gefahren geeignet sind. Des Weiteren sollten verfügbare Studien ausreichend dokumentiert sein, um ihre Qualität und Eignung beurteilen zu können.

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Wenn ein Stoff der harmonisierten Einstufung unterliegt, muss ich diesen nach den Gefahren einstufen, die nicht durch den Eintrag in Teil 3 des Anhang VI erfasst werden?

Ein in Anhang VI aufgeführter Stoff muss gemäß dem Eintrag in Teil 3 des Anhang VI eingestuft werden. Außerdem muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender einen solchen Stoff selber in die Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II einstufen, für die im Eintrag in Teil 3 des Anhang VI keine harmonisierte Einstufung enthalten ist.

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Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung verwenden müssen, die in Tabelle 3.1 im Anhang VI zu CLP als Mindesteinstufung angegeben ist?

Hersteller oder Importeure haben diese Mindesteinstufung anzuwenden. Sie müssen aber eine Einstufung in eine höhere Gefahrenkategorie vornehmen, wenn beispielsweise weitere Informationen in Form eines LD50-Werts zeigen, dass diese angemessener ist.

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Ist es zwingend notwendig, die Gefahren- und Sicherheitshinweise mit ihren Kodierungen in das Kennzeichnungsetikett aufzunehmen?

Nein. Artikel 21 und 22 der CLP-Verordnung verlangen, dass die Hinweise auf dem Etikett entsprechend dem in Anhang III und Anhang IV, Teil 2 vorgegebenen Wortlaut zu verwenden sind. Die Kodierungen, die diesen Hinweisen entsprechen, sind für das Etikett nicht erforderlich, werden aber nicht explizit ausgeschlossen. Es bleibt dem Lieferanten überlassen, ob er zusätzlich die Kodierungen auf dem Etikett angibt.

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Wie sind Neustoffe, die unter Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie, DSD) gemeldet wurden von CLP betroffen?

Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Neustoffe (NONS) nach den CLP-Kriterien eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Für die Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gilt: Firmen sollten unter REACH eine Registrierungsnummer anfordern und das NONS-Dossier in Übereinstimmung mit REACH, Artikel 22 unverzüglich durch die CLP-Einstufungen aktualisieren. Dann ist keine separate Meldung in das Verzeichnis notwendig.

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Innerhalb welcher Fristen müssen für Stoffe und Gemische neue Etiketten nach der CLP-Verordnung verwendet werden?

Für eingestufte Stoffe und Gemische müssen ab dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 Etiketten, die der CLP-Verordnung entsprechen, verwendet werden. Verlängerte Fristen (1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017) gelten für die Umetikettierung und das erneute Verpacken, falls Stoffe oder Gemische schon vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

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Wie sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?

Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben und Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.

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Sind tastbare Gefahrenhinweise auf Verpackungen von Stoffen oder Gemischen nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit vorgeschrieben?

Tastbare Warnhinweise sind nur auf Gefäßen und Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzubringen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

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Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP) aus?

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist das UN-GHS in die Europäische Union implementiert worden. Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG werden ab dem 1. Juni 2015 vollständig durch die CLP-Verordnung abgelöst. Die CLP-Verordnung wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.

Gemäß den Vorgaben der Verordnung gelten die Titel II, III und IV zwingend ab dem 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.

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Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?

In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis müssen Stoffe gemeldet werden, die in Verkehr gebracht werden und die mindestens eine der Bedingungen des Artikels 39 der CLP-Verordnung erfüllen.

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Wird ein Kennzeichnungsetikett in der EU akzeptiert, das nach den Rechtvorschriften von Nicht-EU-Ländern die das GHS implementiert haben, angefertigt wurde?

In der EU werden nur solche Kennzeichnungsetiketten akzeptiert, die den CLP-Regeln entsprechen. Das bedeutet, dass die Bestimmungen, die in Titel III der CLP-Verordnung festgelegt sind, und die in ihren Anhängen II-V vorgeschriebenen Details eingehalten werden müssen. Jedoch liegen viele Aspekte bezüglich der Anordnung der Kennzeichnungselemente und der ergänzenden Kennzeichnungsinformationen im Ermessen des Lieferanten des gefährlichen Stoffs oder Gemischs.

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Ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (Precautionary Statements, P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt?

Im Gegensatz zur Anzahl der Gefahrenhinweise (H-Sätze) ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt. Die allgemeine Regel ist, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen sollen, sofern sie nicht erforderlich sind, um die Art und Schwere der Gefahren anzugeben. Eine Anleitung für die Auswahl aus mehr als 100 verschiedenen Sicherheitshinweise (P-Sätzen) wird von der Agentur bereitgestellt werden.

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Ist die Anzahl der Gefahrenhinweise (Hazard Statements, H-Sätze) auf dem Etikett begrenzt?

Die Anzahl der H-Sätze auf dem Kennzeichnungsetikett ist im Prinzip nicht begrenzt, da sie normalerweise alle Gefahreneinstufungen eines Stoffs oder Gemischs angeben müssen. Die einzige Ausnahme besteht bei offensichtlicher Doppelung oder wenn sie eindeutig überflüssig sind.

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Ist es erlaubt, Kennzeichnungselemente nach Richtlinie 67/548/EWG (Stoff-RL) oder 1999/45/EG (Zubereitungs-RL) zusammen mit Elementen nach der CLP-Verordnung auf demselben Etikett zu verwenden?

Nein, das ist nicht erlaubt, da dies zu Verwirrung auf dem Markt führen würde und den Übergang zum CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem behindern würde. Mit anderen Worten, auf jedem Kennzeichnungsetikett ist nur ein Kennzeichnungssystem zu verwenden.

Welches System ausgewählt wird, hängt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfristen 1. Dezember 2010 (für Stoffe) und 1. Juni 2015 (für Gemische) ab. Wenn Sie entscheiden, einen Stoff vor dem 1. Dezember 2010 oder ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015  bereits nach den CLP-Regeln einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, dürfen Sie keine Kennzeichnungselemente nach Stoff-RL bzw. Zubereitungs-RL verwenden.

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Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Polymere, die als gefährlich eingestuft sind, müssen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

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Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, müssen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Importeur der Agentur gemeldet werden. Stoffe, die fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt gemeldet werden. Sie müssen jedoch spätestens zum 3. Januar 2011 gemeldet werden. Stoffe, die nur bis zum 30. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht gemeldet werden.

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In welcher Sprache muss das Etikett abgefasst werden? Muss die EINECS/ELINCS-Nummer auf dem Etikett aufgedruckt werden?

Die Einstufung- und Kennzeichnung von Stoffen wird in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung wird das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.

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