Häufig gestellte Fragen zur CLP-Verordnung - Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures
Fragen
- Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser Verdünnung dann als ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses Gemisch als solches die Bedingungen von Artikel 24 (1) der CLP-Verordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?
- Welche Gebühren werden für Anträge auf Verwendung einer alternativen Bezeichnung erhoben?
- Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt nach Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI besitzen?
- Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?
- Zur Bestimmung der Aspirationsgefahr von Anstrichmitteln und Lacken: Wie wird die Viskosität, die aus Auslaufzeitmessungen mit einem Auslaufbecher bei 23°C ± 5°C nach ISO 2431 (ISO 2431: Norm zur Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern) abgeleitet wird, in die kinematische Viskosität des Anstrichmittels oder Lacks bei 40°C umgerechnet?
- Wenn ein Stoff die Kriterien zur Einstufung gemäß Stoffrichtlinie nicht erfüllt, wird er dann auch nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft?
- Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive)) oder nach CLP für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
- Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
- Müsste ein Unternehmen mit Tochterunternehmen in Finnland und Schweden einen Stoff zweimal melden, wenn es diesen sowohl in Finnland als auch in Schweden herstellt?
- Ist es ratsam, die CLP-Einstufungen in ein Registrierungsdossier aufzunehmen, das vor dem 1. Dezember 2010 eingereicht werden muss?
- Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-Chemikalien-Gesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“ unter CLP?
- Was bedeutet GHS?
- Wie unterscheiden sich GHS und CLP?
- Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
- Gibt es Änderungen in der bestehenden EU-Transportgesetzgebung, die sich aus der neuen CLP-Verordnung ergeben?
- Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP) aus?
- Wann ist die CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) in Kraft getreten?
- Was ist mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoff-RL) geschehen?
- Bezieht sich die Formulierung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" in Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung nur auf Stoffe, die mit einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (ehemals Anhang I dieser Richtlinie) aufgeführt sind?
- Wie sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?
Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser Verdünnung dann als ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses Gemisch als solches die Bedingungen von Artikel 24 (1) der CLP-Verordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?
Wenn ein Stoff mit Wasser verdünnt wird, kann das Wasser von dem Stoff getrennt werden, ohne dessen Stabilität zu beeinträchtigen oder seine Zusammensetzung zu verändern, siehe Artikel 2(7) der CLP-Verordnung. Folglich muss das Wasser zur Verdünnung als ein Stoff als solcher angesehen werden. Wenn ein Stoff zur Verdünnung mit einem anderen Stoff gemischt wird, entsteht ein Gemisch gemäß der in Artikel 2(8) festgelegten Definition. Somit kommt ein Stoff, der mit Wasser verdünnt ist und die Kriterien nach Teil 1 von Anhang I der CLP-Verordnung erfüllt, für einen Antrag auf eine alternative chemische Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung in Frage.
Welche Gebühren werden für Anträge auf Verwendung einer alternativen Bezeichnung erhoben?
Die Höhe der von der Agentur einzuziehenden Gebühren sowie die Zahlungsvorschriften werden durch die Verordnung (EU) Nr. 440/2010 vom 21. Mai 2010 über an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtende Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. bestimmt.
Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt nach Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI besitzen?
Für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.) und bei denen es sich im Sinne der Stoffdefinition um Gemische handelt, gilt nach Auffassung des deutschen REACH-CLP Helpdesks die Übergangsfrist der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach Art. 61 der CLP-Verordnung für Gemische (01.06.2015).
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLP-Verordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser abgetrennt werden kann ohne den zu Grunde liegenden Stoff in seiner Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern. Auch solche wässrigen Lösungen, die einen eigenen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.), gelten im Hinblick auf die Stoffdefinition als Gemische.
Zur Bestimmung der Aspirationsgefahr von Anstrichmitteln und Lacken: Wie wird die Viskosität, die aus Auslaufzeitmessungen mit einem Auslaufbecher bei 23°C ± 5°C nach ISO 2431 (ISO 2431: Norm zur Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern) abgeleitet wird, in die kinematische Viskosität des Anstrichmittels oder Lacks bei 40°C umgerechnet?
ISO 2431 enthält Korrelationen zwischen Auslaufzeit und kinematischer Viskosität. Es gibt jedoch keine generelle Korrelation, die die Temperaturabhängigkeit der Viskosität beschreibt. Hier ist eine Expertenbeurteilung erforderlich.
Wenn ein Stoff die Kriterien zur Einstufung gemäß Stoffrichtlinie nicht erfüllt, wird er dann auch nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft?
Nein, nicht unbedingt. Für eine Reihe von Gefahren sind die Einstufungskriterien geändert worden.
Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive)) oder nach CLP für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfordert nur Einstufungen nach den CLP-Kriterien.
Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
Nein. Nach CLP Artikel 39(b) gilt die Meldepflicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für alle gefährlichen Stoffe im Anwendungsbereich der CLP-Verordung.
Müsste ein Unternehmen mit Tochterunternehmen in Finnland und Schweden einen Stoff zweimal melden, wenn es diesen sowohl in Finnland als auch in Schweden herstellt?
Ja, da es sich um getrennte juristische Rechtspersonen handelt.
Ist es ratsam, die CLP-Einstufungen in ein Registrierungsdossier aufzunehmen, das vor dem 1. Dezember 2010 eingereicht werden muss?
Ja. Ab dem 1. Dezember 2010 sind in allen eingereichten Registrierungen unverzüglich die CLP-Einstufungen aufzunehmen.
Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-Chemikalien-Gesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“ unter CLP?
Unterschieden werden die Anmeldung unter der Stoffrichtlinie, die Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen und die Meldung für Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung unter REACH sowie die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unter CLP.
Was bedeutet GHS?
GHS steht für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und wird im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelt. Es harmonisert Einstufungskriterien, Kennzeichnungsvorschriften und Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern auf globaler Ebene.
Wie unterscheiden sich GHS und CLP?
Das GHS wurde in der EU in Form der CLP-Verordnung umgesetzt. Diese ist in den EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und unmittelbar anzuwenden. Das GHS hingegen ist nicht rechtsverbindlich. GHS und CLP sind nicht identisch, u.a. weil die CLP-Verordnung auch alte EU-Rechtsvorschriften über Einstufung und Kennzeichnung mitberücksichtigt.
Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
Vor dem 1. Juni 2015, wenn ein Gemisch noch nicht nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurde, sollten Anträge für eine Ersatzbezeichnung der Zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI der Zubereitungsrichtlinie vorgelegt werden. Wenn ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wird, sollte der entsprechende Antrag gemäß den Bestimmungen unter Artikel 24 der CLP-Verordnung der ECHA vorgelegt werden.
Gibt es Änderungen in der bestehenden EU-Transportgesetzgebung, die sich aus der neuen CLP-Verordnung ergeben?
Die CLP-Verordnung ändert nicht die Transportgesetzgebung. Jedoch legt die CLP-Verordnung in Artikel 33 spezifische Regeln für die Kennzeichnung der zu transportierenden Außenverpackung und Einzelverpackung fest.
Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP) aus?
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist das UN-GHS in die Europäische Union implementiert worden. Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG werden ab dem 1. Juni 2015 vollständig durch die CLP-Verordnung abgelöst. Die CLP-Verordnung wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.
Gemäß den Vorgaben der Verordnung gelten die Titel II, III und IV zwingend ab dem 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.
Wann ist die CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) in Kraft getreten?
Die neue Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.
Was ist mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoff-RL) geschehen?
Anhang I der Stoff-RL, (Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) der die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von etwa 8.000 Stoffen enthält, wurde bereits bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) am 20. Januar 2009 außer Kraft gesetzt. Die in diesem Anhang enthaltenen harmonisierten Einstufungen wurden jedoch in Tabelle 3.2 des Anhangs VI zur CLP übertragen und sind rechtsverbindlich. Dies bedeutet, dass ein Lieferant sie nach dem 20. Januar 2009 bis zum Ende des Übergangszeitraums am 1. Juni 2015 weiterhin verwenden muss.
Bezieht sich die Formulierung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" in Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung nur auf Stoffe, die mit einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (ehemals Anhang I dieser Richtlinie) aufgeführt sind?
Die Formulierung von Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" bezieht sich sowohl auf Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ehemals Anhang I der RL 67/548/EWG) mit ihrer harmonisierten Einstufung aufgeführt sind, als auch auf nicht-harmonisierte (selbst eingestufte) Stoffe. Ab dem 1. Dezember 2010 ist ein Hersteller oder Importeur verpflichtet einen Stoff unverzüglich zu registrieren, sobald ihm nach diesem Zeitpunkt Daten vorliegen, die belegen, dass sein Stoff die in Artikel 23 Absatz 1a) oder 1b) festgelegten Einstufungskriterien erfüllt.
Wie sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?
Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben und Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.
