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Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser Verdünnung dann als ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses Gemisch als solches die Bedingungen von Artikel 24 (1) der CLP-Verordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?

Gemäß Artikel 24(1) der CLP-Verordnung bezieht sich ein Antrag, um eine alternative chemische Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsetikett und im Datenblatt zu verwenden, auf einen Stoff in einem Gemisch, wenn der Stoff die Kriterien nach Anhang 1, Teil 1 der CLP-Verordnung erfüllt.

Wenn ein Stoff mit Wasser verdünnt wird, kann das Wasser von dem Stoff getrennt werden, ohne dessen Stabilität zu beeinträchtigen oder seine Zusammensetzung zu verändern, siehe Artikel 2(7) der CLP-Verordnung. Folglich muss das Wasser zur Verdünnung als ein Stoff als solcher angesehen werden. Wenn ein Stoff zur Verdünnung mit einem anderen Stoff gemischt wird, entsteht ein Gemisch gemäß der in Artikel 2(8) festgelegten Definition.

Somit kommt ein Stoff, der mit Wasser verdünnt ist und die Kriterien nach Teil 1 von Anhang I der CLP-Verordnung erfüllt, für einen Antrag auf eine alternative chemische Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung in Frage.

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ Version 1.2 CLP, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der ECHA im Rahmen der Help Net Steering Group veröffentlicht wurde.