Häufig gestellte Fragen zu Akteuren im Rahmen der CLP-Verordnung - Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures
Fragen
- Was sollte ein Lieferant tun, falls er über zuverlässige und angemessene Informationen verfügt, die eine Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführten Stoffes nahelegen?
- Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP?
- Kann ein Unternehmen in mehr als einer Gruppe von Herstellern/Importeuren erscheinen?
- Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie (DSD, Dangerous Substance Directive) für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert?
- Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP?
- Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
- Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?
- Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen?
Was sollte ein Lieferant tun, falls er über zuverlässige und angemessene Informationen verfügt, die eine Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführten Stoffes nahelegen?
Ein Lieferant kann zu dem Schluss kommen, dass ein Stoff abweichend von den in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführten harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen eingestuft werden sollte. In diesem Fall sollte er gemäß Artikel 37(6) der CLP-Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in welchem der Stoff in Verkehr gebracht wird, einen Vorschlag zur Änderung der harmonisierten Einstufung einreichen. Aufgrund der eingereichten Fakten kann die zuständige Behörde die Entscheidung treffen, der Agentur einen Vorschlag zu unterbreiten, der eine Überprüfung der bestehenden Einstufung begründet.
Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP?
Nein. Als Endanwender gelten Firmen, wenn sie die an sie gelieferten Stoffe und Gemische nicht in Verkehr bringen. Gewerbliche und industrielle Endanwender müssen die Hinweise auf dem Etikett und dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt beachten. Darüber hinaus müssen sie die in Titel V von REACH festgelegten Pflichten für nachgeschaltete Anwender über die sichere Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen einhalten.
Kann ein Unternehmen in mehr als einer Gruppe von Herstellern/Importeuren erscheinen?
Ja, das ist möglich. Ein Unternehmen kann in mehr als einer Gruppe von Anmeldern erscheinen, wenn die gemeldeten Stoffe unterschiedlich sind.
Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie (DSD, Dangerous Substance Directive) für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert?
In dieser Situation sollten Importeure die Umwandlungstabelle in Anhang VII zu CLP zu Hilfe nehmen und die relevanten CLP-Stoffeinstufungen in dem Gemisch melden. Weitere Erläuterungen zur Verwendung der Umwandlungstabellen in Anhang VII sind in Kapitel 1.7. der „Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien“ enthalten, die auf der Website der Agentur (ECHA) veröffentlicht sind.
Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP?
Umfüller sind nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen. Umfüller sind nicht verpflichtet, eine Einstufung gemäß CLP Titel II vorzunehmen. In jedem Fall muss der Umfüller gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind.
Werden in der EU ansässige Umfüller mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure.
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
Unter CLP müssen zurückgewonnene Stoffe und Gemische normalerweise genauso behandelt werden wie andere Stoffe und Gemische unter CLP. Das heißt, dass diese gemäß Titel II CLP einzustufen sind. Auch muss das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, die Stoffe zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn es nicht bereits unter REACH eine Registrierung mit den für die Meldung erforderlichen Daten eingereicht hat. (Anmerkung des Helpdesk: Zurückgewonnene Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH fallen, müssen nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.)
Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?
Gemäß CLP Artikel 2(19) gilt ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender. Reimporteure sind daher weder verpflichtet, Informationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis weiterzuleiten noch Einstufungen gemäß Titel II CLP vorzunehmen. In jedem Fall muss der Reimporteur gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind.
Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender gilt.
Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen?
Im Gegensatz zu anderen Lieferanten muss ein Händler (bzw. ein Einzelhändler) Stoffe und Gemische nicht selbst einstufen. Er kann aber die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit CLP Titel II abgeleitet wurde. Die entsprechende Einstufung wird in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar gemacht.
Werden in der EU ansässige Händler mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure.
