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Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling

Fragen

 

Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nein, Abfälle im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie 2006/12/EG fallen nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. Unter CLP gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich von CLP.

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Muss Altpapier registriert werden?

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) verpflichtet Hersteller und Importeure, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch in einer Menge von mindestens 1 t/a herstellen oder einführen, diesen bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) zu registrieren.

Für Phase-In Stoffe (sogenannte Altstoffe, die schon lange auf dem Markt sind) können Übergangsfristen in Anspruch genommen werden, wenn sie vorregistriert werden.

Auch aus Abfällen hergestellte oder importierte Stoffe und Gemische können unter REACH fallen. Bei der Frage nach einer möglichen Registrierungspflicht von Altpapier muss der gesamte Prozess des Recyclings, d. h. vom gesammelten Altpapier bis zum daraus hergestellten Recycling-Papier analysiert werden.

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Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Nach den Kriterien des Leitfadens zur Stoffidentität (RIP 3.10) ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten?

Sofern das verunreinigte Lösungsmittel als Abfall anzusehen ist, besteht keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und die darin enthaltenen Verunreinigungen.

Wenn das Lösungsmittel nicht als Abfall angesehen wird, und sich durch die in der Firma durchlaufenen Prozesse die Identität des Stoffes nicht verändert, ist die Firma als nachgeschalteter Anwender zu betrachten. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und darin enthaltene Verunreinigungen.

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Wir setzen in einem Produktionsprozess Lösemittel ein, die dabei verunreinigt werden. Die Lösungsmittel werden destilliert und gereinigt und wieder im Prozess eingesetzt. Gilt dies als Rückgewinnung?

Interne Rückführung von Stoffen kann als Abfallvermeidung betrachtet werden.

Kein Abfall -> keine Rückgewinnung -> keine Vorregistrierung

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Wenn aus einem Lösemittelgemisch (Abfall) wieder separate Lösungsmittel gewonnen werden, müssen diese registriert werden oder handelt es sich bei der Destillation lediglich um eine Wiedergewinnung?

Die Rückgewinnung  von Lösungsmitteln aus Abfällen wird im Rahmen von REACH als Herstellung betrachtet.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

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Bei der Abgasentschwefelung werden REA-Gips bzw. Ammoniumsulfat gewonnen?

Für Kraftwerknebenprodukte aus der Abgasentschwefelung ist sowohl eine Einordnung als Nebenprodukt als auch als Abfall möglich.

Wird der Gips oder das Ammoniumsulfat als Nebenprodukt betrachtet, gilt der Kraftwerksbetreiber als Hersteller und er muss den Stoff gemäß Artikel 6 registrieren.

Erfolgt die Abgabe des Gips / Ammoniumsulfats durch den Kraftwerksbetreiber als Abfall, so gilt unter REACH zunächst die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 für Abfälle.

Findet beim Abnehmer ein Verwertungsprozess statt handelt es sich nicht mehr um Abfall. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Stoff nach heutigem Stand vorregistriert werden muss, eine Registrierung ist jedoch nicht notwendig, wenn ein Hersteller diesen Stoff registriert hat.

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Müssen Kraftwerksnebenprodukte wie z. B. Schlacke registriert werden? Wer ist Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung?

Für Kraftwerknebenprodukte ist sowohl eine Einteilung als Nebenprodukt als auch als Abfall möglich.

Wird die Schlacke als Nebenprodukt betrachtet, gilt der Kraftwerkbetreiber als Hersteller und muss den Stoff gemäß Artikel 6 registrieren.

Erfolgt die Abgabe der Schlacke durch das Kraftwerk als Abfall, so gilt unter REACH zunächst die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 für Abfälle.

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Bei der Trinkwasseraufbereitung wird Calciumcarbonat-Schlamm ausgefällt, der in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird. Muss das Calciumcarbonat (vor-)registriert werden?

Gemäß eines Urteils der Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2006 (Az. 7C 4.06) endet der Abfallstatus von Klärschlammkompost erst mit der Aufbringung auf einem geeigneten Boden. Die Herstellung des Klärschlammkomposts wird als Teilschritt der Verwertung beschrieben. Damit unterliegt der Klärschlamm durchgängig dem Abfallregime und ist somit nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung von den Verpflichtungen nach der Verordnung ausgenommen. Weder eine Vorregistrierung, noch eine Registrierung sind notwendig.

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Abwässer aus Molkereien in der Schweiz werden nach Deutschland verbracht. Ist die Einfuhr des Abwassers als Import eines chemischen Stoffes im Sinne von REACH zu sehen?

Nach Artikel 2 der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG ist Abwasser vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Die Ausnahme für Abfall nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung bezieht sich jedoch auf die Definition für den Begriff Abfall in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG. Danach ist Abfall definiert als "alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Diese Definition gilt auch für Abwasser.

Die Einfuhr des Abwassers ist somit nicht als Import eines chemischen Stoffes im Sinne von REACH anzusehen.

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Kann man recycelten Abfall als UVCB (Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials)-Stoff vorregistrieren?

Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise möglich. Die Betrachtung als UVCB-Stoff hat den Vorteil des geringeren analytischen Aufwandes, da die Inhaltstoffe nicht genau bestimmt werden müssen.

Es gibt jedoch zwei Probleme, die dabei auftauchen:

  • diese UVCB-Stoffe haben ggf. gar keinen Phase-in-Status gemäß Artikel 3 Nr. 20 und können somit nicht vorregistriert werden.
  • die spätere Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) wird kaum möglich sein, da ein identischer Stoff wahrscheinlich nicht registriert werden wird. Somit müsste der Stoff durch das Recyclingunternehmen selbst registriert werden.
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Müssen Recycling-Unternehmen ihre Verwendungen an ihren Lieferanten weiter melden?

Nein, die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) umfasst auch Titel V „Nachgeschaltete Anwender“. Dieser umfasst die Regelungen wann, und unter welchen Bedingungen, ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat.

Diese Pflichten gelten nicht für den Recycler, da er nicht als nachgeschalteter Anwender betrachtet wird. Durch den Abfallstatus des Stoffes wird die Lieferkette formal unterbrochen.

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Kann eine mechanische Aufbereitung (Schreddern, Zerschneiden) eine Herstellung im Sinne von REACH sein?

Bei dem Rückgewinnungsprozess handelt es sich um eine Herstellung im Sinne von REACH, auch dann wenn lediglich eine mechanische Aufarbeitung stattfindet.

Der Begriff der Herstellung ist in Artikel 3 Nr. 8 definiert als "Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand". Es gibt keine eindeutige Klärung, ob Herstellung mit chemischer Umsetzung verbunden sein muss, oder auch rein physikalisch oder mechanisch erfolgen kann.

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Müssen Sekundärrohstoffe unter REACH registriert werden?

Der Begriff des Sekundärrohstoffes ist weder in der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG noch in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. Wir verstehen darunter Stoffe, die mittels Recycling aus Abfällen gewonnenen werden und einen Primärrohstoff ersetzen.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

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Müssen Monomere in zurückgewonnenen Polymeren registriert werden?

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) gilt, dass Stoffe, die bereits registriert wurden und in der Europäischen Gemeinschaft wieder gewonnen werden, von der Registrierung ausgenommen sind. Die Registrierung des Stoffes muss nicht in derselben Lieferkette erfolgt sein.

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