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Registrierte Stoffe, die in die Europäische Gemeinschaft reimportiert werden, sind für den Reimporteur von einer Registrierungspflicht ausgenommen. Gilt dies auch für vorregistrierte Stoffe, die noch nicht registriert sind?

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind reimportierte Stoffe von den Titeln II (Registrierung), V (nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen, die nach Titel II registriert sind.

Um diese Ausnahme von der Registrierungspflicht in Anspruch nehmen zu können, muss daher der Stoff registriert sein. Der EU-Leitfaden  „Guidance on registration“ führt dazu in Abschnitt 1.6.4.6 aus: „The following conditions must be fulfilled to benefit from exemption: The substance must have been registered before it was exported from the Community. This means that if, for some reason, the substance was not registered at the manufacturing stage, the substance has to be registered upon re-import.” (Übersetzt: Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, um von dieser Ausnahme zu profitieren: Der Stoff muss bereits registriert sein, bevor er aus der Gemeinschaft exportiert wurde. Das bedeutet, dass der Stoff, der aus bestimmten Gründen zum Zeitpunkt der Herstellung noch nicht registriert wurde, beim Reimport registriert werden muss.)

Ist der Stoff vom Hersteller vorregistriert worden, so ist die Voraussetzung der Registrierung nicht erfüllt. Es wird daher dem Reimporteur empfohlen den Stoff vorzuregistrieren, um den Stoff weiterhin bis zum Ablauf der Registrierungsfrist des Artikel 23 reimportieren zu dürfen. Reicht der Hersteller eine Registrierung ein, muss der Reimporteur keine Registrierung mehr vornehmen.