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Gilt REACH auch für Stoffe, die in Bioziden und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden?

Wirkstoffe zur Verwendung in Biozid-Produkten gelten als registriert, und werden von der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erfasst. Um diese Ausnahmeregelung nutzen zu können, müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt sein. Diese Bedingungen sind in Artikel 15 Absatz 2 der REACH-Verordnung festgelegt und werden in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.6.5.1 – Biocides (Biozide)) erläutert. Beachten Sie bitte, dass nur die in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffmengen als registriert gelten, nicht aber die in Bioziden verwendeten Formulierungshilfsstoffe.

Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gelten als registriert, da Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe von der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden. Beachten Sie bitte, dass Artikel 15 Absatz 1 der REACH-Verordnung Formulierungs­hilfsstoffe zwar erwähnt, dass diese aber die in diesem Artikel festlegten Bedingungen derzeit nicht erfüllen. Sie fallen deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.6.5.2 – Plant Protection Products (Pflanzenschutzmittel)).

Wichtig ist noch der Hinweis, dass nur die Wirkstoffmengen, die in Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, nach REACH als registriert gelten. Wenn der Stoff also nicht als Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder Pflanzenschutzmittel, sondern anderweitig verwendet wird, gilt die Ausnahmeregelung für diese anderweitige Verwendung nicht, und die nicht der bioziden Wirkung oder dem Pflanzenschutz dienende Stoffmenge müsste registriert werden. Beispiele für die Mengenberechnungen finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.6.5.1 – Biocides (Biozide) und Abschnitt 1.6.5.2 – Plant Protection Products (Pflanzenschutzmittel)).

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung des Ergebnisses eines Abstimmungsprozesses zwischen den nationalen Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur im Rahmen des REACH Helpdesk Correspondent Netzwerk (REHCORN).