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Häufig gestellte Fragen zur Alleinvertreterregelung

Fragen

 

Als Alleinvertreter (Only Representative - OR) eines Nicht-EU-Herstellers habe ich einen Stoff registriert. Löst eine Änderung der Importeure des Nicht-EU-Herstellers die Notwendigkeit aus, die Registrierung zu aktualisieren? Und wäre solch eine Aktualisierung gebührenpflichtig?

Die Änderung von Importeuren eines von einem Nicht-EU-Hersteller gelieferten Stoffes, der einen Alleinvertreter für die Registrierung des Stoffes bestellt hat, löst nicht die Notwendigkeit aus, die Liste der in Abschnitt 1.7 des IUCLID-5-Dossiers angegebenen Importeure zu aktualisieren.

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Muss ich als Alleinvertreter die Identität des „Nicht-EU-Herstellers“ im Registrierungsdossier angeben, den ich vertrete?

Ein Alleinvertreter muss dokumentieren können, wen er vertritt (d. h. der Name des Nicht-EU-Herstellers sollte in Abschnitt 1.7 von IUCLID genannt werden). Es wird empfohlen, in Abschnitt 1.7 von IUCLID ein Dokument des „Nicht-EU-Herstellers“ anzufügen, das ihn als Alleinvertreter ausweist.

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Muss der Alleinvertreter den Importeuren des vertretenen Nicht-EU Unternehmens das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung stellen?

Nach Artikel 8 Absatz 1 übernimmt der Alleinvertreter die Pflichten der Importeure nach Titel II zur Registrierung und gemäß Artikel 8 Absatz 2 auch alle anderen Verpflichtungen der Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung. Ein Alleinvertreter stellt seinen Importeuren das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung.

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Muss der Alleinvertreter oder der Importeur das Sicherheitsdatenblatt erstellen und wer muss als verantwortliches Unternehmen im Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II Nummer 1.3 eingetragen sein?

Importeure gelten im Zusammenhang mit der Alleinvertreterregelung gemäß Artikel 8 Absatz 3 als nachgeschaltete Anwender. Nachgeschalteten Anwendern muss von dem jeweils vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in diesem Fall nur der Alleinvertreter sein.

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Gibt es ein besonderes Bestellungsverfahren für Alleinvertreter?

Ob jemand zum Alleinvertreter wird, ist eine Frage des gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem „nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller“ und der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als alleiniger Vertreter bestellt wird. Wenn der Alleinvertreter eine Registrierung einreicht, kann er das/die offizielle(n) Bestellungsschreiben(n) in Kopie beifügen. Weitere Informationen zu den Pflichten des Alleinvertreters finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.5.2 – Actors in the Supply Chain (Akteure der Lieferkette)).

Der „nicht in der Gemeinschaft ansässige Hersteller“ setzt den Importeur/die Importeure derselben Lieferkette nach Artikel 8 Absatz 3 der REACH-Verordnung von der Bestellung des Alleinvertreters in Kenntnis. Diese Importeure gelten als nachgeschaltete Anwender.

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Was ist unter „ausreichender Erfahrung“ eines Alleinvertreters zu verstehen?

Über den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hinaus gibt es keine ins Einzelne gehenden Anforderungen oder Kriterien, was als „über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen“ einzustufen ist.

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Wer kann zum Alleinvertreter bestellt werden?

Ein Nicht-EU-Unternehmen (das einen Alleinvertreter bestellen kann, siehe Frage "Wer kann einen Alleinvertreter bestellen?) kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter tätig ist. Nach Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hat dieser Vertreter alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung zu erfüllen. Deshalb muss der Alleinvertreter über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen.

Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.5.2 – Actors in the Supply Chain (Akteure der Lieferkette)).

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Wer kann einen Alleinvertreter bestellen?

Nach Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff herstellt (der als solcher, in Gemischen und/oder für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird), ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis produziert, wenn dieses Erzeugnis registrierungspflichtige Stoffe enthält, einen Alleinvertreter bestellen, der die erforderliche Registrierung der von ihr in die Gemeinschaft eingeführten Stoffe durchführt. Der Alleinvertreter muss die Registrierungsverpflichtungen der Importeure (REACH Titel II) übernehmen und alle anderen Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung erfüllen.

Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 1.5.2 – Actors in the Supply Chain (Akteure der Lieferkette)).

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Muss sich ein Nicht-EG-Hersteller über einen Berater vertreten lassen, um seine Produkte zu registrieren oder ist es ausreichend, wenn der Importeur diese Produkte registriert?

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung sind Hersteller und Importeure für die Registrierung von Stoffen verantwortlich, die sie in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Für Nicht-EG-Hersteller gibt es aber gemäß Artikel 8 der Verordnung die Möglichkeit, einen Alleinvertreter zu benennen. Der Alleinvertreter übernimmt alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der Verordnung. Ein Alleinvertreter muss im gegenseitigen Einverständnis mit den außereuropäischen Herstellern agieren, die er vertritt und die Registrierungen müssen im Gegensatz zum Importeur vom Alleinvertreter für die verschiedenen Hersteller separat durchgeführt werden.

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Kann auch ein Händler außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH-Verordnung benennen?

Nach dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann nur „eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird“, einen Alleinvertreter bestellen.

Ein Händler, mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann somit keinen Alleinvertreter benennen.

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Ein Nicht-EG-Hersteller hat die Inhaltsstoffe seines Gemischs von einem in der EG ansässigen Tochterunternehmen registrieren lassen. Kann der Hersteller nun auch direkt an Kunden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft liefern, ohne dass diese ebenfalls eine Registrierung vornehmen müssen?

Die REACH-Verordnung sieht in Artikel 8 für diesen Sachverhalt die so genannte Alleinvertreterregelung vor. Eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person (Alleinvertreter) kann im gegenseitigen Einverständnis die Pflichten für alle Importeure in der Europäischen Gemeinschaft wahrnehmen.

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