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Aktuelles im Rückblick

Aktuelles im Jahr 2013

März 2013

Was bedeuten die Piktogramme?

CLP-Quiz
Im Rahmen des Internationalen Verbraucherschutztages am 15. März hat die ECHA auf ihrer Internetseite ein interaktives Quiz veröffentlicht. Mit dem Quiz können die Nutzer der Internetseite ihr Wissen über die Bedeutung der Piktogramme testen.

Federführende Registranten sollten das gemeinsame Dossier bis zum 28. März einreichen

Wenn ein Registrant das Registrierungsdossier frühzeitig einreicht, kann er das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung bereits nach drei Wochen (anstatt nach üblicherweise 3 Monaten) erhalten. Die ECHA weist auf Ihrer Webseite darauf hin, dass dies für federführende Registranten bis zum 2. April möglich ist. Diese sollten ihr Registrierungsdossier möglichst früh einreichen, damit die übrigen Mitglieder der gemeinsamen Einreichung ihr Dossier ebenfalls rechtzeitig vor dem 1. Juni an die ECHA übermitteln können. Die ECHA weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass das REACH-IT System über Ostern vom Freitag den 29. März bis zum Dienstag den 2. April geschlossen ist und somit in diesem Zeitraum keine Einreichung von Registrierungsdossiers möglich ist. Das bedeutet, dass die federführenden Registranten das gemeinsame Dossier spätestens bis zum 28. März einreichen sollten, um das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung innerhalb von drei Wochen zu erhalten. Diese Informationen sind in den e-News der ECHA vom 20. März 2013 veröffentlicht ("ECHA has extended the deadline for lead registrants until 2 April 2013" und "REACH-IT closed for maintenance until Friday 22 March morning")

Weitere Informationen zu den Öffnungszeiten des REACH-IT Systems finden Sie auf der Internetseite der ECHA.

Wer ist der federführende Registrant? - Möglichkeiten für SIEF-Mitglieder Kontakt aufzunehmen

Für die kommende Registrierungsfrist zum 31. May 2013 sollten die SIEF-Mitglieder schon Kontakt mit dem federführenden Registranten aufgenommen haben, um ihr firmenspezifisches Dossier als Teil der gemeinsamen Einreichung an die ECHA übermitteln zu können. Potentielle Registranten haben unter Umständen Schwierigkeiten die Kontaktdaten des federführenden Registranten zu finden. Sie haben folgende Möglichkeiten, um die übrigen SIEF-Mitglieder, existierende Registranten oder den federführenden Registranten direkt zu ermitteln:

  • Recherche in der von der ECHA veröffentlichten Liste der aktiven federführenden Registranten
  • Recherche der schon als Registranten eines Stoffes veröffentlichten Firmen auf der Internetseite der ECHA mit den Informationen zu registrierten Stoffen ("dissemination portal")
  • Herunterladen der XML-Datei in REACH-IT mit den Kontaktdaten der SIEF-Mitglieder für den jeweils vorregistrierten Stoff (weitere Informationen hierzu finden sich in den FAQs der ECHA zu REACH-IT, Nummer 13.2 "Where can I find the contact details of other pre-SIEF members?")
  • Registranten können die in REACH-IT eingerichtete co-registrants page verwenden, um den federführenden Registranten zu kontaktieren

Falls diese Möglichkeiten nicht zum Erfolg führen, können die potentiellen Registranten eine Anfrage an die ECHA richten. In besonderen Fällen leitet die ECHA die Kontaktdaten des potentiellen Registranten an den federführenden Registranten weiter, um so den Kontakt zwischen den Firmen herzustellen. Allerdings haben weder die ECHA noch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kontaktinformationen von federführenden Registranten direkt an SIEF-Mitglieder weiterzugeben. Um die Kommunikationsvorgänge für die Registrierung zu erleichtern, werden die federführenden Registranten darum gebeten, der ECHA mitzuteilen, dass sie die Einreichung des gemeinsamen Dossiers beabsichtigen. Dies ist in einem Kontaktformular auf der Internetseite der ECHA möglich.

ECHA unterstützt Registranten in schwierigen Situationen

ECHA unterstützt Registranten in schwierigen Situationen
Firmen sollten früh mit der ECHA Kontakt aufnehmen, wenn sie sich in einer Ausnahmesituation befinden, die die rechtzeitige Einreichung ihres Registrierungsdossiers verhindert.

Möglichkeiten, für solche Ausnahmefälle eine Lösung zu finden, wurden bereits zur ersten Registrierungsfrist 2010 von der ECHA veröffentlicht. Es handelte sich um die Beschreibung schwieriger Situationen für Registranten, die von der Directors’ Contact Group - DCG, bestehend aus Teilnehmern der ECHA, Kommission und Industrieverbänden, identifiziert wurden. Auch für die Registrierungsfrist zum 31. Mai 2013 bietet die ECHA an, dass Firmen, die sich ohne eigenes Verschulden in einer der folgenden Situationen befinden, möglichst zeitig die ECHA kontaktieren:

  • Schwierigkeiten, die Daten nach Anhang VII und Anhang VIII der REACH-Verordnung rechtzeitig einzureichen oder Probleme für Importeure von Gemischen, analytische Daten bzw. Daten zur Zusammensetzung der in den Gemischen enthaltenen Stoffe von ihren Lieferanten zu erhalten (Situation Nummer 10).
  • Fehlende Möglichkeit, auf Grund von Änderungen der Rechtspersönlichkeit eine späte Vorregistrierung einzureichen (Situation Nummer 15).
  • Versagen des Federführenden Registranten ein den Anforderungen der REACH-Verordnung entsprechendes Dossier einzureichen (Situation Nummer 20).
  • Nachgeschaltete Anwender, die sich gezwungen sehen, Stoffe zu importieren, da der Stoff nicht von einem Lieferanten mit Sitz in der EU registriert wird (Situation 21).

Die Bedingungen, unter denen eine Lösung der genannten Situationen durch Kontaktaufnahme mit der ECHA möglich ist, sind auf der Internetseite der ECHA im Abschnitt DCG veröffentlicht. Dieser Abschnitt der Internetseite enthält Hinweise, welche Informationen die Firmen als Grundlage für eine Kontaktaufnahme zu ihrem Problem bei der ECHA einreichen und wie sie an die ECHA herantreten können. Die ECHA erwartet dabei eine ausführliche Rechtfertigung der Situation und eine Darstellung, welche Schritte die Firma unternommen hat, die Bestimmungen der REACH-Verordnung einzuhalten. Wenn die ECHA diese Informationen möglichst früh vor der Registrierungsfrist erhält, kann sie den Registranten Hilfestellung bei der rechtzeitigen Einreichung des Registrierungsdossiers geben.

Februar 2013

Evaluation Report 2012 "Evaluation under REACH - Progress Report 2012" von der ECHA veröffentlicht

Evaluation Report 2012 "Evaluation under REACH - Progress Report 2012" von der ECHA veröffentlicht (PDF-Datei, 408 KB)
Dieser Report berichtet über die Aktivitäten im Bereich der Bewertung von Stoffen und Dossiers im Jahr 2012. Fazit des Reports ist, dass ein großer Teil der bewerteten Registrierungsdossiers immer noch Qualitäts- und Compliance-Probleme aufweisen. Im dritten Kapitel des Berichts werden Empfehlungen für Registranten ausgewiesen. Die ECHA empfiehlt, dass dieses Kapitel insbesondere Registranten beachten sollen, die ein Registrierungsdossier bis zum 1. Juni 2013 einreichen müssen.

ECHA ermuntert federführende Registranten zur vorzeitigen Einreichung ihrer Registrierungsdossiers!

ECHA ermuntert federführende Registranten zur vorzeitigen Einreichung ihrer Registrierungsdossiers!
Die zweite Registrierungsfrist steht kurz bevor: Phase-in-Stoffe, die im Mengenband 100 bis 1 000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, müssen bis zum 31. Mai 2013 registriert werden.
Die ECHA ermuntert nun alle federführenden Registranten dazu, ihre Registrierungsdossiers bereits zum 31. März 2013 einzureichen

Weitere Informationen zu REACH 2013

Neues Tool zur Unterstützung von Registranten bei der Verbesserung der Qualität ihrer Dossiers

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat das Tool „Dossier Quality Assistant“ veröffentlicht
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat das Tool „Dossier Quality Assistant“ veröffentlicht, mit dem Registranten in ihren Registrierungsdossiers mögliche Inkonsistenzen aufspüren können. Den Registranten wird empfohlen, mithilfe des Tools ihre Dossiers proaktiv zu aktualisieren oder neue Dossiers zu überprüfen, bevor diese an die Agentur eingereicht werden. Dadurch kann die Qualität der REACH-Registrierungen verbessert werden.

Beim „Dossier Quality Assistant“ handelt es sich um ein zusätzliches Tool, das in die neue Version (5.4.3) des Plug-ins für die Prüfung auf technische Vollständigkeit (TCC) für IUCLID 5 integriert ist. Das Tool ändert weder die derzeitigen TCC-Regeln, noch beeinflusst es das Ergebnis der von der ECHA durchgeführten Prüfung auf technische Vollständigkeit. Es unterstützt die Registranten vielmehr dabei, potenzielle Fehler in ihren Dossiers zu erkennen. Dadurch können die Registranten zum einen vermeiden, dass ihr Dossier für Folgeaktivitäten priorisiert wird, zum anderen erhalten sie, falls gewünscht, eine Anleitung, wie sie ihr Dossier proaktiv verbessern können, um dem Aufruf der ECHA nach einer besseren Compliance und einer höheren Qualität der Registrierungen gerecht zu werden.

Erstellen des vollständigen Stoffsicherheitsberichts mit dem neuen IUCLID CSR Plug-in

Erstellen des vollständigen Stoffsicherheitsberichts mit dem neuen IUCLID CSR Plug-in
Die Europäische Chemikalienagentur hat eine neue Version des Plug-ins für den IUCLID-Stoffsicherheitsbericht (CSR) veröffentlicht. Mit der neuen Version können die Registranten Informationen direkt aus Chesar, dem Tool für Stoffsicherheitsbeurteilungen und -berichte übernehmen und so ohne größeren Aufwand den vollständigen Stoffsicherheitsbericht erstellen.

Das aktualisierte Plug-in ist besonders hilfreich für Registranten, die Chesar verwenden. Sobald die Stoffsicherheitsbeurteilung mit Chesar erstellt wurde, können die Abschnitte 1 bis 8 des aus den IUCLID-Daten erstellten Stoffsicherheitsberichts mit den in Chesar erstellten Abschnitten 9 und 10 zusammengeführt werden. Um die Konsistenz der Informationen, die im technischen IUCLID-Dossier und in der in Chesar durchgeführten Stoffsicherheitsbeurteilung enthalten sind, zu gewährleisten, überprüft das Plug-in auch alle Stoffeigenschaften und berichteten Verwendungszwecke. Falls erforderlich, können alle in Chesar beurteilten Verwendungszwecke durch einen einfachen Mausklick in den richtigen Teil von IUCLID übernommen werden.

Mithilfe der neuen Version kann der Benutzer zudem Teil A des Stoffsicherheitsberichts, der die Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen und die zugehörigen Erklärungen enthält, direkt im Plug-in verwalten.

EU-Kommission Pressemitteilung REACH: Chemikalien in Europa sind sicherer geworden

EU-Kommission Pressemitteilung REACH: Chemikalien in Europa sind sicherer geworden
Am Dienstag den 05. Februar 2013 hat die Europäische Kommission den lange erwarteten Bericht zur Umsetzung der REACH-Verordnung veröffentlicht.

Eine zentrale Aussage des Berichts ist, dass „REACH gut funktioniert und alle zum gegenwärtigen Zeitpunkt überprüfbaren Zielsetzungen erfüllt sind“. Trotz eines gewissen Anpassungsbedarfs wird die Kommission voraussichtlich keine Änderungen des verfügbaren Teils von REACH vorschlagen. Jedoch sollen durch verschiedene Maßnahmen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abgemildert werden.

Weitere Informationen:
Bericht der EU-Kommission: Überprüfung von REACH
ECHA Pressemitteilung: REACH review supports ECHA's strategic objectives

ECHA stellt am 31. Januar Einstufungs- und Kennzeichnungsplattform bereit

ECHA stellt am 31. Januar Einstufungs- und Kennzeichnungsplattform bereit
Die Plattform ist eine neue Funktion des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses. Als internetbasiertes Diskussionsforum erlaubt sie den Herstellern und Importeuren desselben Stoffes, sich auf eine gemeinsame Einstufung und Kennzeichnung zu einigen.

Die neue Plattform ermöglicht eine einfache Kontaktaufnahme und unterstützt die Firmen dabei, eine einvernehmliche Einstufung und Kennzeichnung zu finden. Sowohl Registranten als auch Anmelder, die beide für einen bestimmten Stoff der ECHA Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung mitgeteilt haben, können sich zu diesem Stoff abstimmen. Bei einer Einigung aktualisieren sie die öffentlich zugänglichen Informationen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für diesen Stoff. Eine rege Nutzung der Plattform durch die Anmelder und Registranten ist sehr positiv, Ziele sind:

  • beschleunigte Einigung auf eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung der auf dem Markt befindlichen Stoffe
  • Verbesserung der Qualität von bereits im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlichten Daten
  • einheitliche Kommunikation von Gefährdungen durch Chemikalien in der Lieferkette

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis hat ein großes Potential und kann eine wichtige Hilfestellung für alle Lieferanten, insbesondere auch Klein und Mittelbetriebe für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen werden.

Links:
Classification & Labelling Platform
Einstufungs-und-Kennzeichnungsverzeichnis

Januar 2013

ECHA schlägt zehn Stoffe für das Zulassungsverfahren vor

ECHA schlägt zehn Stoffe für das Zulassungsverfahren vor
Für zehn Stoffe, die als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, hat die ECHA eine Empfehlung für die Aufnahme in den Anhang VIV der REACH-Verordnung veröffentlicht.

Die Stoffe wurden auf Grund ihrer Gefahreneigenschaften, Produktionsvolumen und möglicher Exposition von Menschen priorisiert. Die Stoffe werden in Anwendungen eingesetzt, bei denen eine Exposition von Arbeitern möglich ist. Die Empfehlung der ECHA berücksichtigt die Kommentare aus den öffentlichen Konsultationsverfahren und die Meinung des Ausschusses der Mitgliedstaaten. Sie enthält für jeden Stoff eine Ablauffrist, nach der Firmen die Stoffe nur noch verwenden können, wenn sie erfolgreich die Zulassung beantragt haben. Die abschließende Entscheidung über die Aufnahme der Stoffe in den Anhang XIV wird von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament getroffen.

Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren

QSAR Toolbox Version 3.1 jetzt verfügbar

QSAR Toolbox Version 3.1 jetzt verfügbar
Das erste Update für die dritte Generation der OECD - QSAR Toolbox steht jetzt zum Download bereit.

Mit der QSAR Toolbox können Unternehmen und Behörden Methoden quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen ((Q)SAR) dazu verwenden, Chemikalien in Kategorien einzuteilen und Datenlücken mithilfe von Analogiekonzepten oder Trendanalysen zu schließen, um die (Öko-)Toxizitätsgefahren von im Rahmen von REACH zu registrierenden Chemikalien zu beurteilen. Dadurch lassen sich Kosten und der Einsatz von Wirbeltieren senken.

Die QSAR-Toolbox 3.1 bietet die folgenden neuen Funktionen:

  • Neue Datenbank für den beobachteten In-vivo-Stoffwechsel von Ratten;
  • Aktualisierte Simulatoren für Autoxidation, Leberstoffwechsel von Ratten, Hautstoffwechsel und mikrobiellen Stoffwechsel;
  • Aktualisierte Funktion zur Erstellung von DNA-Bindeprofilen;
  • Verbesserungen der Schnittstelle: neue Liste der zuletzt eingetragen Substanzen, neue Liste der zuletzt geöffneten Dateien, neue Hinweisfenster und Warnmeldungen;
  • Zusätzliche Wege zur Beschreibung von Gemischzusammensetzungen (Fraktion, Massenkonzentration, Volumenkonzentration).

Darüber hinaus umfasst die QSAR Toolbox 3.1 verbesserte Suchfunktionen und kleinere Funktionsverbesserungen.

Hintergrundpapier zur Position der deutschen Bundesbehörden BAuA, BfR und UBA zu Nanomaterialien und REACH

Hintergrundpapier zur Position der deutschen Bundesbehörden zu Nanomaterialien und REACH (PDF-Datei, 1 MB)
Background Paper on the Position of German Competent Authorities Nanomaterials and REACH (PDF-Datei, 2 MB)
Das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben eine gemeinsame Position zur Regulierung von Nanomaterialien unter REACH erarbeitet. Sie dient als Grundlage zur Vorbereitung fachpolitischer Entscheidungen durch die Bundesregierung und die EU-Kommission. Das Positionspapier geht auch auf den über die Nanomaterialien hinausgehenden Regulierungsbedarf in der Chemikaliensicherheit für chemische Stoffe ein, die im Lebenszyklus lungengängige und biobeständige Staubpartikel oder Fasern freisetzen.

Alle Stoffe müssen nach CLP gekennzeichnet sein

Zum 1. Dezember 2012 lief eine weitere Übergangsfrist der CLP-Verordnung für die Kennzeichnung von Stoffen ab. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 mit der "alten" Kennzeichnung nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG in Verkehr gebracht wurden, konnten bis zum 1. Dezember 2012 mit dieser Kennzeichnung in der Lieferkette abverkauft werden, ohne dass ein Umkennzeichnen nötig war. Nach dem 1.12.2012 müssen nun auch solche Stoffe nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden, wenn sie an Abnehmer abgegeben werden. Das bedeutet, dass jetzt nur noch Stoffe mit einer Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung in Verkehr gebracht werden können.
Für Gemische, die nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet sind, bestehen weiterhin Übergangsregelungen bis zum 1. Juni 2015.

Informationen zu den Übergangsregelungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung
Informationen zu den Übergangsregelungen im Hinblick auf die innerbetriebliche Kennzeichnung