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Recycling

Abfall

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG vom 5.April 2006 über Abfälle gilt gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht als Stoff, als Zubereitung oder als Erzeugnis und ist somit von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen. Dies gilt ebenfalls für den Import von Abfällen aus Nicht-EU-Staaten.

Definition Abfall in Artikel 1 Absatz 1a) der Richtlinie 2006/12/EG
"Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;“

Rückgewinnung - Recycling

Werden durch einen Verwertungsprozess aus Abfällen  Stoffe oder Gemische zurückgewonnen, wird dies als Herstellung im Sinne von REACH betrachtet. Bei dem Rückgewinnungsprozess handelt es sich auch dann um eine Herstellung, wenn lediglich eine mechanische Aufarbeitung stattfindet.
Diese Sichtweise wird auch im Leitfaden der EU-Kommission "Waste and recovered substances" (Dokument CA/24/2008 rev.3) vertreten.

Der Service der Kommission hat am 29.10.08 auf seiner Internetseite einen Leitfaden zum Thema „Waste and recovered substances“ (Abfall und zurück gewonnene Stoffe) veröffentlicht. Das Dokument wurde zuvor auf dem CA-Meeting mit Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessenvertretern der Industrie diskutiert. Die wesentlichen Diskussionspunkte können hier eingesehen werden.

Die aus Abfall zurückgewonnenen Stoffe/Gemische sind somit keine Abfälle mehr und fallen unter REACH.

Folgendes ist dabei zu beachten:

Für Stoffe, die in der Europäischen Gemeinschaft mittels Recycling aus Abfällen gewonnen werden, gilt die Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese Regelung für Recyclingstoffe wurde gezielt in die Verordnung aufgenommen. Die Ausnahme umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) der REACH-Verordnung.

Zur Inanspruchnahme müssen für den betreffenden Stoff die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der  identische Stoff wurde bereits nach Titel II registriert und
  • die Informationen gemäß der Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder 32 liegen dem Recycler vor.

Die Registrierung muss dabei nicht in der Lieferkette erfolgt sein. Zur Festlegung der Identität eines Stoffes müssen die Regeln des „Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH“ (Guidance for identification and naming of substances under REACH; RIP 3.10) angewendet werden.

Um von der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) Gebrauch machen zu können, muss der Stoff bereits registriert sein. Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Bedingung wahrscheinlich nicht erfüllt, da bisher nur wenige Registrierungen vorliegen. Aus diesem Grund ist eine Vorregistrierung der durch Recyclingverfahren hergestellten Stoffe gemäß Artikel 28 zu empfehlen. So können die Unternehmen von den Übergangsregelungen nach Artikel 23 profitieren. Eine Registrierung wird dann in der Regel nicht folgen müssen, da die Stoffe von den Herstellern / Importeuren der „primären“ Stoffe“ registriert werden.  Eine Vorregistrierung verpflichtet nicht zur Registrierung.