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Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC-Stoffe)

Die Identifizierung von Stoffen als besonders besorgniserregende Stoffe und deren Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im Zulassungsverfahren.

Das Verfahren zur Aufnahme in die Kandidatenliste ist in Artikel 59 der Verordnung beschrieben.

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder durch die Agentur (im Auftrag der Europäischen Kommission) vorgeschlagenen Stoffe wird ein Dossiers nach Anhang XV erstellt. Interessierte Kreise können sich zu den Stoffen äußern, für die ein Dossier vorliegt. Parallel dazu haben auch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit die Vorschläge zu kommentieren.

Das erste Konsultationsverfahren mit 16 vorgeschlagenen Stoffen wurde am 01.07.2008 gestartet und dauerte bis zum 14.08.2008. Die aktuellen Abstimmungen im Rahmen dieses Konsultationsverfahren finden Sie hier.

Werden für einen Stoff keine Kommentare abgegeben, so wird er ohne ein weiteres Abstimmungsverfahren in die Kandidatenliste aufgenommen.

Gehen für einen Stoff Kommentare bei der Agentur ein, so übergibt die Agentur diese zusammen mit dem Dossier an den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC). Der MSC prüft nun das Dossier und die Kommentare und beschließt, ob der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wird oder nicht. Kann der Ausschuss keine einstimmige Einigung erzielen, wird die Entscheidung zu diesem Stoff im Komitologieverfahren nach Artikel 133 getroffen.

Am Ende des Ermittlungsprozesses steht eine Liste von Stoffen, die für eine Priorisierung in Frage kommen (die „Kandidatenliste“). Die erste Kandidatenliste wurde von der Agentur am 29. Oktober 2008 auf ihrer Internetseite in englischer Sprache veröffentlicht und wird fortlaufend aktualisiert. Eine deutsche Übersetzung der Kandidatenliste durch die Bundestelle für Chemikalien finden Sie hier.

Für Unternehmen gibt es sofortige Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen.