Häufig gestellte Fragen zur Zulassung
Fragen
- Dürfen Stoffe, die in Anhang XIV gelistet sind, ohne Zulassung dennoch in der EU hergestellt und außerhalb der EU vermarktet werden?
- Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelistet sind (z. B. Dibutylphthalat) und in Produkten für direkten Lebensmittelkontakt eingesetzt werden, sind nach Artikel 56 der REACH-Verordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen. Gilt für solche Stoffe trotzdem die Informationspflicht gemäß Artikel 33?
- Werden Monomerstoffe zukünftig der Zulassungspflicht unterliegen?
- Dürfen zulassungspflichtige Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden?
- Sind Zwischenprodukte immer von der Zulassung ausgenommen, auch wenn sie nicht strikt eingeschlossen und streng kontrolliert gehandhabt werden?
- Wie läuft die Zulassung unter REACH ab?
- Welche Rechtsform wird eine REACH-Zulassung haben? Wird sie in Deutschland als Verwaltungsakt erteilt?
- Wie lange kann ein Hersteller einen Stoff ohne Zulassung noch vermarkten, nachdem dieser in Anhang XIV aufgenommen wurde?
- Welche Stoffe sind bereits in Anhang XIV aufgenommen worden?
- Gibt es bereits eine Kandidatenliste für den Anhang XIV?
Dürfen Stoffe, die in Anhang XIV gelistet sind, ohne Zulassung dennoch in der EU hergestellt und außerhalb der EU vermarktet werden?
Die Zulassungspflicht im Rahmen von Titel VII der REACH-Verordnung bezieht sich auf die Verwendungen und das Inverkehrbringen zur Verwendung des entsprechenden Stoffes.
In Artikel 56 Absatz 1 ist dies folgendermaßen formuliert:
„Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,…“
Inverkehrbringen ist in Artikel 3 Nr. 12 definiert als „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte“. Unserer Auffassung nach umfasst dies auch das Inverkehrbringen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Frage wird derzeit in verschiedenen EU-Gremien diskutiert und andere Mitgliedstaaten vertreten ggf. eine andere Auslegung in dieser Frage.
Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelistet sind (z. B. Dibutylphthalat) und in Produkten für direkten Lebensmittelkontakt eingesetzt werden, sind nach Artikel 56 der REACH-Verordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen. Gilt für solche Stoffe trotzdem die Informationspflicht gemäß Artikel 33?
Stoffe, auf die die in Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe b) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Bedingungen zutreffen, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Die Informationspflicht gemäß Artikel 33 für Stoffe in Erzeugnissen, die in die Kandidatenlisten aufgenommen wurden, gilt unabhängig davon. Für den Artikel 33 wurden keine Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen, sie gilt damit immer bei der Lieferung von Erzeugnissen.
Werden Monomerstoffe zukünftig der Zulassungspflicht unterliegen?
Für Monomere, die als standortinterne isolierte oder transportierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht. Das bedeutet, es ist eine vollständige Registrierung nach Artikel 10 durchzuführen.
Die Ausnahme von der Zulassung für Zwischenprodukte nach Artikel 2 Absatz 8 bleibt aber bestehen.
Dürfen zulassungspflichtige Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden?
Die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist in der REACH-Verordnung definiert als unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr.
Für diese Stoffe muss keine Zulassung beantragt werden. Auch die in Anhang XVII der Verordnung beschriebenen Beschränkungen gelten für die Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung nicht.
Sind Zwischenprodukte immer von der Zulassung ausgenommen, auch wenn sie nicht strikt eingeschlossen und streng kontrolliert gehandhabt werden?
Isolierte transportierte und standortinterne Zwischenprodukte unterliegen einer gesonderten Registrierung, geregelt in Artikel 17 und 18 der REACH-Verordnung. Ein reduzierter Datensatz ist nur dann ausreichend, wenn das Zwischenprodukt strikt eingeschlossen und streng kontrolliert wird.
Unabhängig davon sind Zwischenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 8 grundsätzlich von der Zulassung ausgenommen.
Wie läuft die Zulassung unter REACH ab?
Die Beantragung von Zulassungen und das Verfahren für Zulassungsentscheidungen sind in den Artikeln 62 bzw. 64 der REACH-Verordnung geregelt.
Anträge auf Zulassung können danach von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern gestellt werden. Die für den Antrag notwendigen Informationen sind in Artikel 62 Absätze 4 und 5 zusammengefasst.
Den Antrag auf Zulassung beurteilen die Ausschüsse der Agentur für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird im Komitologieverfahren getroffen.
Welche Rechtsform wird eine REACH-Zulassung haben? Wird sie in Deutschland als Verwaltungsakt erteilt?
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der REACH-Verordnung entscheidet die europäische Kommission über Zulassungsanträge. Eine endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Zulassung wird nach den in Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG genannten Verfahren unter Beachtung von dessen Artikel 8 getroffen. Ein (nationaler) Verwaltungsakt wird nicht erlassen.
Wie lange kann ein Hersteller einen Stoff ohne Zulassung noch vermarkten, nachdem dieser in Anhang XIV aufgenommen wurde?
Gemäß Artikel 58 wird ein Termin, der sogenannte Ablauftermin (sunset date) festgelegt, ab dem das in Verkehr bringen eines im Anhang XIV gelisteten Stoffes verboten ist, es sei denn es wurde eine Zulassung erteilt. Darüber hinaus wird ebenfalls ein Termin angegeben, bis zu dem die Zulassungsanträge eingereicht werden müssen und dieser muss mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin liegen.
Welche Stoffe sind bereits in Anhang XIV aufgenommen worden?
Bisher ist noch kein Stoff in Anhang XIV aufgenommen worden. Gemäß Artikel 58 hat die Chemikalienagentur in Helsinki erstmalig zum 01.06.2009 eine Empfehlung abgeben, welche Stoffe in den Anhang XIV aufgenommen werden sollen.
Vorschläge zur Aufnahme in die Liste werden gemäß Artikel 58 durch die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitet. Die Liste wird als Empfehlung an die Kommission übermittelt, die dann im Komitologieverfahren darüber entscheidet. Zuvor wird die Liste außerdem im Internet auf der Webseite der Agentur veröffentlicht um interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gegeben.
Das erste, 3-monatige Konsultationsverfahren ist seit dem 14.04.2009 abgeschlossen. Die darauf hin zu stellenden Zulassungsanträge selbst werden dann in einem Ausschuss gestützten Verfahren bearbeitet und durch ein Komitologieverfahren entschieden.
Gibt es bereits eine Kandidatenliste für den Anhang XIV?
Die Kandidatenliste wurde Ende Oktober 2008 erstmalig von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Die Kandidatenliste wird in Zukunft regelmäßig erweitert. Das Verfahren zur Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist in Artikel 59 der Verordnung beschrieben.
