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Häufig gestellte Fragen zu Lebensmitteln

Müssen Lebens- und Futtermittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Nach CLP Artikel 1 Absatz 5e) sind Stoffe und Gemische, die entsprechend der Verordnung zur Lebensmittelsicherheit (EG) Nr. 178/2002 in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden, insgesamt von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Nicht durch Artikel 1 Absatz 5e) abgedeckte Verwendungen der Stoffe/Gemische fallen jedoch unter die CLP-Verordnung.

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Unterliegen Lebensmittel wie z. B. Milch der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5?

Ein Lebensmittel, wie zum Beispiel Milch, ist nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) der REACH-Verordnung unter anderem von der Registrierung ausgenommen, soweit der Stoff in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwendet wird.

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Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gelistet sind (z. B. Dibutylphthalat) und in Produkten für direkten Lebensmittelkontakt eingesetzt werden, sind nach Artikel 56 der REACH-Verordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen. Gilt für solche Stoffe trotzdem die Informationspflicht gemäß Artikel 33?

Stoffe, auf die die in Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe b) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Bedingungen zutreffen, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Die Informationspflicht gemäß Artikel 33 für Stoffe in Erzeugnissen, die in die Kandidatenlisten aufgenommen wurden, gilt unabhängig davon. Für den Artikel 33 wurden keine Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen, sie gilt damit immer bei der Lieferung von Erzeugnissen.

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