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Anhang IV und V der REACH-Verordnung

Die Anhänge IV und V der REACH-Verordnung umfassen Stoffe und Stoffgruppen, die in Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a) und b) von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.

Gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Verordnung war die EU-Kommission aufgefordert, die Anhänge zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen. Sowohl die Vertreter der Mitgliedstaaten als auch die Industrie hatten die Möglichkeit, Vorschläge zur Änderung einzureichen.

Die revidierten Anhänge wurden am 09.10.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union als Verordnung (EG) Nr. 987/2008 veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst sind folgende Änderungen im Vergleich zu den ursprünglichen Anhängen IV und V vorgenommen worden:

  • Die Stoffe Kohlenstoff, Grafit sowie Vitamin A wurden von Anhang IV entfernt.
  • In Anhang IV wurden drei weitere Zucker aufgenommen, Kalkstein als Naturstoff wurde entfernt, da er über einen entsprechenden Eintrag in Anhang V bereits ausgenommen ist.
  • Einzelne Stoffe wurden aus Anhang V in Anhang IV übernommen (Edelgase, Stickstoff).
  • Als weitere Ausschlusskriterien für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Anhang V wurden Naturstoffe mit PBT- und vPvB-Eigenschaften sowie mit nach Artikel 57 Buchstabe f besonders besorgniserregenden Eigenschaften aufgenommen.
  • Vereinheitlichung der Anhänge in Bezug auf Fette, Öle, Wachse deren Fettsäuren und Salze. Damit wurde gleichzeitig eine deutliche Erweiterung der Ausnahmen von einer Registrierungspflicht für diese Stoffgruppe erreicht, indem einzelne Einträge aus Anhang IV unter einen Sammeleintrag, der sehr viel breiter gefasst ist, in Anhang V überführt wurden. Eine Einschränkung besteht hier für Stoffe mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen. Darüber hinaus wurde auch Glycerin aufgenommen.
  • In Anhang V wurden zusätzlich die Stoffe Glas, Keramische Fritten, Biogas, Kompost und Magnesia mit aufgenommen.

Am 01. April 2010 wurde die Leitlinie zur Auslegung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), "Guidance for Annex V, Exemptions from the obligation to register" von der ECHA veröffentlicht.